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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2659

Veräußerung einer niederländischen GmbH-Beteiligung nach Zuzug nach Österreich

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0601-IV/4/2005vom 14.09.2005

Wortlaut laut Findok

Verlegt ein Niederländer seine Ansässigkeit aus den Niederlanden nach Österreich und veräußert er innerhalb eines fünfjährigen Zeitraumes seine Beteiligung an einer niederländischen GmbH, so bleiben die Niederlande gemäß Artikel 14 Abs. 5 DBA-Niederlande berechtigt, die in der Beteiligung angewachsenen stillen Reserven der Besteuerung zu unterziehen. Die Abkommensbestimmung spricht zwar nur von einer Veräußerung von "Aktien" doch ist diese Bestimmung aus dem Abkommenszusammenhang heraus als allgemeine Regelung für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen und inkludiert demnach auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen. Eine Doppelbesteuerung kann durch diese Abkommensvorschrift nicht ausgelöst werden. Denn einerseits beschränkt sich Österreich bereits nach seinem inländischen Recht darauf, nur den Wertzuwachs in der Beteiligung ab Zuzug nach Österreich zu besteuern, und es wird angenommen, dass korrespondierend auf niederländischer Seite nur der Wertzuwachs bis zum Wegzug besteuert wird. Sollte allerdings tatsächlich eine Überschneidung der Bemessungsgrundlagen eintreten, dann wäre jene niederländische Steuer, die den in die österreichische Besteuerungsgrundlage eingehenden Wertzuwachs erfasst, gemäß Artikel 24 Abs. 4 DBA-Niederlande auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen. 14. September 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Wegzugsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0601-IV/4/2005
Stammnummer
24930
Gültig
14.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF