Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2626
Opernkoproduktion
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0499-IV/4/2005vom 25.07.2005
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichisches
Theater mit einem französischen Theater eine Koproduktionsvereinbarung
betreffend die Oper X dergestalt ab, dass die Kreation der Oper sowie die
gesamte Produktion (Bühnenbild, Kostüme, Proben etc) durch das
französische Theater in Frankreich erfolgt und dieses französische
Theater sodann vom österreichischen Vertragspartner unter dem Titel
"Lizenzgebühr" ein Entgelt für die Verwendung dieser Produktion im
österreichischen Theater erhält, dann werden diese Zahlungen
gemäß Artikel 12 DBA-Frankreich in Österreich von der
Besteuerung zu entlasten sein. Auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung
(BGBl. III Nr. 92/2005) ist eine Steuerfreistellung an der Quelle
möglich.
Da anzunehmen ist, dass die Höhe der Lizenzgebühr
nur die vom französischen Theater geschaffenen Urheberrechte abgilt, wird
eine Mitwirkung durch das österreichische Theater am Aufbau der
Produktionsrechte lediglich lizenzgebührensenkend wirken und daher einer
abkommenskonformen Steuerfreistellung in Österreich nicht hinderlich
sein.
Wird bei der Kreation der Oper Y eine
Koproduktionsvereinbarung in der Weise abgeschlossen, dass hiedurch eine
"société en participation" (stille Gesellschaft) gebildet wird,
wirken sonach beide Vertragspartner an der Produktion so intensiv mit, dass
keiner dem anderen Urheberrechtsabgeltungen zu leisten hat, dann dürfte in
diesem Zusammenhang kein abkommensrechtliches Besteuerungsproblem auftreten.
Selbst wenn argumentiert werden sollte, dass es sich bei der stillen
Gesellschaft nach französischem Recht um eine "unechte stille Gesellschaft"
mit Betriebstätten in Frankreich handeln sollte, wäre es
überspitzt und daher nicht sachgerecht, die aus der Opernaufführung in
Österreich vom österreichischen Theater erzielten Gewinne teilweise
einer bloß der Aufführungsvorbereitung dienenden französischen
Betriebstätte zuzurechnen und in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
25.
Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0499-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24915
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF