Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2621
Hotelanmietung durch irischen Reiseveranstalter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0423-IV/4/2005vom 22.06.2005
Wortlaut laut Findok
Werden von einem irischen
Reiseveranstalter (einer Tochtergesellschaft einer ebenfalls in Irland
ansässigen Muttergesellschaft) 75% der Zimmer eines österreichischen
Hotels durchgehend für 5 Jahre angemietet, um darin Schulskiwochen für
irische Kinder anzubieten, dann deutet alles darauf hin, dass allein hiedurch
eine inländische Betriebstätte des irischen Reiseveranstalters
begründet wird. Der bloße Umstand, dass die Zimmer - die (wegen
günstigerer Preisgestaltung) ganzjährig exklusiv dem irischen
Reiseveranstalter zur Verfügung stehen - tatsächlich nur von Ende
Dezember bis Anfang April genutzt werden, ändert nichts daran, dass sie
eine feste Einrichtung in Österreich bilden, in der die Tätigkeit des
irischen Unternehmens (teilweise) ausgeübt wird.
Wurde der Mietvertrag mit der irischen Muttergesellschaft
abgeschlossen, dann kann dies nicht dazu führen, dass die
Räumlichkeiten zur Betriebstätte dieser Muttergesellschaft werden, da
darin nicht die betriebliche Tätigkeit der Muttergesellschaft, sondern jene
der Tochtergesellschaft ausgeübt wird (siehe im Übrigen auch
EAS 1979 betreffend eine regelmäßige 4-monatige Anmietung
österreichischer Hotels durch tschechische Reisebüros). Das Büro
der beiden Mitarbeiter des irischen Unternehmens bildet damit ebenfalls einen
Teil der Betriebstätte, wobei dem Umstand, dass die Tätigkeit der
Mitarbeiter nur dem Ausverhandeln und Abschluss von Verträgen mit diversen
Busunternehmern und anderen Leistungsträgern (also dem bloßen Einkauf
von Leistungen dient) nicht zur Einstufung als "Einkaufstelle" im Sinn von Art.
5 Abs. 3 lit. d) des DBA-Irland führen kann, da die einheitliche
Gesamtbetriebstätte nicht ausschließlich diesen Hilfsfunktionen,
sondern dem Erbringen der Hauptleistung (Betreuung von Schulskiwochen)
dient.
Das Sachverhaltsbild wäre nur dann ein anderes, wenn
der irische Reiseveranstalter selbst keinerlei betriebliche Tätigkeit in
den angemieteten Zimmern erbringt, sondern wenn seine Aktivität mit jener
eines Reisebüros vergleichbar ist, das lediglich die Hotelleistungen
für seine Kunden besorgt und wenn die Skischulwochenbetreuung daher
ausschließlich in den Händen des österreichischen Hotels und der
irischen Lehrkräfte liegt.
Ob das eine oder andere Sachverhaltsbild vorliegt,
lässt sich allerdings im ministeriellen EAS-Verfahren nicht entscheiden und
müsste bei Bedarf mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt
werden.
22. Juni
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0423-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24899
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF