Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0214-I/05
Schenkung von Miteigentumsanteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-I/05vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Dezember
2003 betreffend Schenkungssteuer (Erwerb von M) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Miteigentümer der Liegenschaft in EZ1 haben mit
Notariatsakt am 8. Juli 2003 einen
"Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrag" abgeschlossen, worin unter Punkt "Erstens"
zunächst der aktuelle Grundbuchsstand, konkret die
Eigentumsverhältnisse wie folgt festgehalten
wurden: 1. M:
877/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 1(=
"PensionI"); 37/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 5 (=
Tiefgaragenabstellplatz); 146/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 8 (= Stall, Scheune); 310/1694-Anteile, verbunden
mit Wohnungseigentum an Top 7 (= "PensionS"); insgesamt sohin 1680/3388 =
840/1694-Anteile. 2. dessen
Ehegattin L (= Berufungswerberin, Bw): 877/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 1; 37/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 5; 146/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 8; insgesamt sohin 1060/3388 = 530/1694-Anteile
(= je hälftiges Ehegatten-Wohnungseigentum, verbunden gem. § 12 Abs. 1
WEG 1975). 3.
V-GmbH: 76/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 2
(Ferienwohnung, 1.OG, "HotelV"); 76/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 3 (Ferienwohnung, 2. OG,
"HotelV"); 242/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 6 (=
Tiefgaragenabstellplatz); insgesamt sohin 394/3388 =
197/1694-Anteile. 4.
C: 127/1694 = 254/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 4
(= Tiefgaragenabstellplatz).
Unter Vertragspunkt "Viertens" vereinbarten die Parteien,
hiemit das bestehende Wohnungseigentum gänzlich aufzulösen und im
Grundbuch zu löschen.
Punkt "Fünftens" lautet:
"Es
übergeben hiemit im Wege der
Schenkung
:
1.)
Herr M seine 310/1694-Anteile (B-LNr
18) zur ideellen Hälfte, hinsichtlich des ganzen Grundbuchskörpers
sohin zu
310/3388
-Anteilen
an seine Ehegattin L
...;
2.)
die Firma "V-GmbH" von ihren insgesamt
197/1694-Anteilen (das sind 361.495/3,108.490-Anteile) an der vorgenannten
Liegenschaft ...
je
71.821/6,216.980
-Anteile an die
Eheleute M und
L geb.
...;
3.) Frau
C von ihren 127/1694-Anteilen (das sind
233.045/3,108.490-Anteile) an der vorgenannten Liegenschaft
... je
70.421/6,216.980
-Anteile an die
Eheleute M und
L geb.
...;
und letztere
übernehmen diese Anteile sohin jeweils in ihr Eigentum.
...
Die Geschenknehmer nehmen
diese Schenkungen mit Dank
an.
Die Geschenkgeber verzichten
ausdrücklich auf das Recht, diese Schenkungen zu widerrufen.
..."
Im Weiteren wurde auf der Grundlage des Nutzwert-Gutachtens
des X vom 4. Mai 2001, wonach die Nutzwerte nunmehr mit gesamt 1835
festgesetzt und ua. die bisherigen Top 1, 5, 7 und 8 unter der Top 1 neu
zusammengefasst sowie die anderen Tops teils umbenannt wurden, das
Wohnungseigentum neu begründet. Laut Gutachten betragen die Nutzwerte neu
bzw. die sich daraus ergebenden Mindestanteile, die dementsprechend laut
Aufsandung zu verbüchern sind: 1. für die Top 1 (der Ehegatten
M und L; di. nunmehr PensionI + PensionS + Stall + Tiefgaragenplatz)
1568/1835; 2. für die Top 2, 3 und 4 (der V-GmbH) gesamt
171/1835; 3. für die Top 5 (C) 96/1835.
Unter Punkt "Zwölftens" wurde auszugsweise
vereinbart: "Diesen Schenkungsvertrag
begleiten noch die nachstehenden
Allgemeinbestimmungen
1. in den
rechtlichen Besitz und Genuss der Schenkungsobjekte treten die Geschenknehmer
mit heutigem Tage ein ...
3. zum
Zwecke der Gebührenbemessung wolle der Einheitswert zugrunde gelegt werden
...
5. die Geschenknehmer
erklären ... keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen ...".
Das Finanzamt hat daraufhin ua. der Bw mit Bescheid vom
3. Dezember 2003, StrNr, ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert
der vom Ehegatten zugewendeten Miteigentumsanteile gemäß
§ 8
Abs. 1, 2 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 3.901,06
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet,
für die Bemessung der Schenkungssteuer seien lediglich geringfügige
Differenzbeträge heranzuziehen, die sich aus dem ursprünglichen, wegen
seiner Fehlerhaftigkeit gerichtlich nicht durchgeführten
Parifizierungsgutachten ergeben würden. Wegen geringfügiger Umbauten
(Zu- und Umbau der PensionS und Anbau eines Privatzimmers) und der dadurch
bedingten Verschiebung der Anteile habe in der Natur kein Eigentumsübergang
stattgefunden. Diesbezüglich wurde auf die Angaben des
Sachverständigen X im Schreiben vom 2. Jänner 2004 verwiesen, mit
dem ua. auch das vormalige Nutzwert-Gutachten des A aus April 1997 vorgelegt
wurde. Die Verbücherung der dortigen Nutzwertberechnung sei mit dem
beiliegenden "Beschluss GZ. 657/99" erfolgt.
Nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
11. März 2005 hat die Bw mit rechtzeitigem Antrag die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und - nach Verweis auf das bisherige Vorbringen - im Wesentlichen noch
eingewendet: Es treffe zu, dass die vormalige Nutzwertberechnung laut Beschluss
im Grundbuch durchgeführt worden sei. Diese habe zahlreiche Mängel
aufgewiesen, sodass X mit der Erstellung einer neuen Nutzwertberechnung
beauftragt wurde, wobei dies für ihn einfacher gewesen wäre, als die
bisherige zu berichtigen. Es seien dabei die getätigten Zu- und Umbauten
(Sauna, Privatzimmer etc., lt. Baubescheid aus 2001) auf bereits im Eigentum der
Ehegatten M und L befindlichen Flächen berücksichtigt worden, dh es
seien vor allem die Anteile neu berechnet worden. Im Wesentlichen handle es sich
somit nur um die Berichtigung des mit der Nutzwertberechnung von A bereits
grundbücherlich eingetragenen Bestandes.
Die im Vertrag angeführte Schenkung
beziehe sich nur auf die der Bw vom Ehegatten zugewendeten
310/3388-Anteile. Am Bestand des Eigentums der V-GmbH und der C habe sich
dagegen in der Natur nichts geändert, vielmehr handle es sich eigentlich
nur um eine Berichtigung zufolge der bisherigen Mängel in der
Nutzwertberechnung und der geringfügig durchgeführten
Baumaßnahmen. Nach § 4 Abs. 2 WEG bestehe bei Neufestsetzung der
Nutzwerte eine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Übertragung der
Miteigentumsanteile, weshalb nicht ohne Weiteres eine Schenkung unterstellt
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung
im Sinne des bürgerlichen Rechts und jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Nach § 938 ABGB ist die Schenkung ein Vertrag, wodurch sich
jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu
überlassen.
Neben einer objektiv eintretenden Bereicherung
(Übertragung eines Vermögenswertes) ist es in subjektiver Hinsicht
erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten
zu bereichern, dh diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Dieser
Bereicherungswille muss kein unbedingter sein; es genügt, wenn der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt
(VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327 u.v.a.).
An Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, dass die Bw
aufgrund der Nutzwertfestsetzung aus dem Jahr 1997 grundbücherliche Mit-
und Wohnungseigentümerin mit einem Anteil von gesamt 530/1694 war. In
Zusammenhalt mit der Neufestsetzung der Nutzwerte bzw. "Berichtigung" der
bisherigen Nutzwertberechnung wurde vorab unter Vertragspunkt "Fünftens"
ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, wonach ua. nach dem dortigen Punkt 1. M
seiner Ehegattin, der Bw, 310/3388-Anteile "im Wege der Schenkung", sohin
unentgeltlich, hiemit übergibt; die Geschenknehmerin nimmt diese Schenkung
dankend an, auf Widerruf wird verzichtet. Des Weiteren wird zB in Vertragspunkt
"Zwölftens" Bezug genommen auf den "Schenkungsvertrag", die
"Schenkungsobjekte" und die "Geschenknehmer".
Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung besteht für
die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel daran, dass eine steuerpflichtige
Schenkung verwirklicht wurde, da neben der im Umfang der zugewendeten Anteile
eingetretenen objektiven Bereicherung offenkundig willentlich eine
unentgeltliche Zuwendung erfolgte und damit von einem - zumindest bedingt
- vorhandenen Bereicherungswillen auszugehen sein wird.
Letztlich wurde im Vorlageantrag dezidiert ausgeführt,
die im Vertrag angeführte Schenkung "bezieht sich nur auf die
310/3388-Anteile des M", womit aber seitens der Bw selbst außer Streit
gestellt ist, dass es sich bei der Zuwendung vom Ehegatten um eine
steuerpflichtige Schenkung handelt.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden und erübrigt es sich, auf das weitere Vorbingen noch
einzugehen.
Die Vorschreibung der Schenkungssteuer besteht daher dem
Grunde nach zu Recht; gegen die Höhe der Vorschreibung wurde kein Einwand
erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-I/05
- Stammnummer
- 24898
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF