Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2644
DBA-Entlastungsverordnung und Engagements deutscher Orchester
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0497-IV/4/2005vom 25.07.2005
Wortlaut laut Findok
Ab Wirksamkeitsbeginn (1.1.2003) des
neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr.
182/2002, ist die Aussage in Abs. 4 Z 2 des "Orchestererlasses" (AÖF Nr.
112/1995 idF 54/2000) überholt. Nach dieser Erlassbestimmung musste keine
Abzugsbesteuerung von Gagen vorgenommen werden, die an deutsche Orchester
gezahlt wurden.
Auf Grund des neuen Abkommens kann eine Steuerentlastung im
Gastspielstaat des Orchesters nur mehr unter den Bedingungen des Artikels 17
Abs. 3 des Abkommens und des hierzu ergangenen Schlussprotokolls erwirkt werden:
es betrifft dies im Wesentlichen überwiegend öffentlich
geförderte Orchester sowie Orchester, die auf Dauer keinen Gewinn erzielen
(EAS 2429). Ob im Fall eines Orchestergastspieles derartige, zur
Steuerentlastung verpflichtende Gegebenheiten vorliegen, müsste von der
Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates des Orchesters bestätigt
werden (siehe EAS 2551 betr. ein schweizerisches Orchestergastspiel). Wird dem
österreichischen Veranstalter in einem solchen Fall auf dem Vordruck ZS-QU2
die Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerverwaltung sowie die
zusätzliche Bestätigung über die Qualifikation des Orchesters als
ein durch Artikel 17 Abs. 3 DBA begünstigter Kulturträger vorgelegt,
dann wird damit den Dokumentationserfordernissen der DBA-Entlastungsverordnung
im Allgemeinen entsprochen.
Ist allerdings der Empfänger abzugspflichtiger
Einkünfte eine ausländische Stiftung, darf gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 5 der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) eine
abkommenskonforme Steuerentlastung nur im Rückzahlungsverfahren
erfolgen.
Wird das in Österreich gastierende deutsche Orchester
von einer deutschen Stiftung betrieben, dann könnte eine unmittelbare
Steuerbefreiung noch auf Reziprozitätsbasis herbeigeführt werden. Kann
daher bestätigt werden, dass eine vergleichbare österreichische
Stiftung ihr Orchester steuerfrei in Deutschland gastieren lassen kann, dann
bestünden gegen eine unmittelbare Steuerfreistellung auch in
Österreich keine Bedenken, weil ein solches Reziprozitätsverhalten
Österreichs durch § 48 BAO gesetzlich abgedeckt erscheint.
25. Juli
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0497-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24893
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF