Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1933-W/06
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-W/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 19. April
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. April 2006 wies das Finanzamt 21/22
den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 9. März 2006, eingebracht am 10.
März 2006 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
die Tochter der Bw. N. ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
die Bw. im wesentlichen vor, dass sie nicht verstehe, warum im Jahre 2003 die
erhöhte Familienbeihilfe bewilligt wurde und 3 Jahre später der Antrag
abgelehnt worden sei. Ihre Tochter sei immer noch Epileptikerin und habe im
Jänner und Februar 2006 je einen Grand Mal Anfall gehabt, eine
Befundverbesserung sei nach Ansicht der Bw. nicht eingetreten.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichte die Bw. die Kopie
eines Befundes des Sozialmedizinischen Zentrums Ost, wonach ihre Tochter erneut
einen epileptischen Anfall gehabt habe und zwei Tage im Spital gewesen sei,
nach.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2006 wies das
Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In dem gegen diesen Bescheid gerichteten Vorlageantrag, von
der Bw. als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichnet, wurde im
wesentlichen nichts Neues vorgebracht. Das Leiden der Tochter habe sich nach
Ansicht der Bw. absolut nicht verbessert sondern verschlechtert. Im Zeitraum von
2003 bis 2005 habe sie zwei Anfälle, im Jahre 2006 jedoch bereits vier
Anfälle erlitten. Ihre seelische Verfassung sei zudem derart labil, dass
sie sich auf eigenen Wunsch in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sie leide
weiters an starken Einschlafstörungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz erhöht sich die Familenbeihilfe für
jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich €
138,30.
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz gilt ein Kind als erheblich behindert, wenn die
Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt
selbst zu veschaffen.
Gemäß der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung BGBl. Nr. 150/1965 vom 9. Juni 1965 über die
Richtsätze für die Einschränkung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 besteht für die Richtsatzpositionen:
571. Nicht häufige, nur nächtliche Anfälle
ohne Komplikationen 10 Prozent
572. Anfälle in Abständen von Monaten 30
Prozent
573. Anfälle, mehrmals monatlich 50-70
Prozent
574. Anfälle, mehrmals wöchentlich 80-100 Prozent
an Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Auf Grund des Fachärztlichen Gutachtens des
Bundessozialamtes vom 12. April 2006, Untersuchung am 11. April 2006 wurde eine
30 prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt.
Auf Grund des Fachärztlichen Gutachtens des
Bundessozialamtes vom 7. August 2006, Untersuchung am 20. Juni 2006 wurde erneut
eine 30 prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit
festgestellt.
Dieses Gutachten geht von 3 Anfällen im Jahre 2006
aus. In der Beschwerde vom 22. August 2006 nennt die Bw. eine Anzahl
von vier im Jahre 2006 aufgetretenen Anfällen. Anfälle, die mehrmals
monatlich (siehe oben Richtsatzposition 573) auftreten, werden von der Bw. nicht
ins Treffen geführt.
Da nach den vorliegenden fachärztlichen Gutachten von
einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, liegen
die Voraussetzungen einer erheblichen Behinderung (mindestens 50 Prozent) nicht
vor (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz), weshalb die
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind § 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz nicht gewährt werden kann. Vorstehende
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-W/06
- Stammnummer
- 24887
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF