Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0213-I/05
Neufestsetzung der Nutzwerte: Übertragung von Miteigentumsanteilen mit Schenkungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-I/05vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Dezember
2003 betreffend Schenkungssteuer (Erwerb von "V-GmbH.")
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Miteigentümer der Liegenschaft in EZ1 haben mit
Notariatsakt am 8. Juli 2003 einen
"Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrag" abgeschlossen, worin unter Punkt "Erstens"
zunächst der aktuelle Grundbuchsstand, konkret die
Eigentumsverhältnisse wie folgt festgehalten
wurden: 1. M (= Berufungswerber,
Bw): 877/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 1(=
"PensionI"); 37/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 5 (=
Tiefgaragenabstellplatz); 146/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 8 (= Stall, Scheune); 310/1694-Anteile, verbunden
mit Wohnungseigentum an Top 7 (= "PensionS"); insgesamt sohin 1680/3388 =
840/1694-Anteile. 2. P (dessen
Ehegattin): 877/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top
1; 37/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top
5; 146/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top
8; insgesamt sohin 1060/3388 = 530/1694-Anteile (= je hälftiges
Ehegatten-Wohnungseigentum, verbunden gem. § 12 Abs. 1 WEG
1975). 3.
V-GmbH: 76/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 2
(Ferienwohnung, 1.OG, "HotelV"); 76/3388-Anteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 3 (Ferienwohnung, 2. OG,
"HotelV"); 242/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 6 (=
Tiefgaragenabstellplatz); insgesamt sohin 394/3388 =
197/1694-Anteile. 4.
C: 127/1694 = 254/3388-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 4
(= Tiefgaragenabstellplatz).
Unter Vertragspunkt "Viertens" vereinbarten die Parteien,
hiemit das bestehende Wohnungseigentum gänzlich aufzulösen und im
Grundbuch zu löschen.
Punkt "Fünftens" lautet:
"Es
übergeben hiemit im Wege der
Schenkung
:
1.)
Herr M seine 310/1694-Anteile (B-LNr
18) zur ideellen Hälfte, hinsichtlich des ganzen Grundbuchskörpers
sohin zu
310/3388
-Anteilen
an seine Ehegattin P
...;
2.) die Firma
"V-GmbH" von ihren insgesamt
197/1694-Anteilen (das sind 361.495/3,108.490-Anteile) an der vorgenannten
Liegenschaft ...
je
71.821/6,216.980
-Anteile an die
Eheleute M und
P geb.
...;
3.) Frau
C von ihren 127/1694-Anteilen (das sind
233.045/3,108.490-Anteile) an der vorgenannten Liegenschaft
... je
70.421/6,216.980
-Anteile an die
Eheleute M und
P geb.
...;
und letztere
übernehmen diese Anteile sohin jeweils in ihr Eigentum.
...
Die Geschenknehmer nehmen
diese Schenkungen mit Dank
an.
Die Geschenkgeber verzichten
ausdrücklich auf das Recht, diese Schenkungen zu widerrufen.
..."
Im Weiteren wurde auf der Grundlage des Nutzwert-Gutachtens
des X vom 4. Mai 2001, wonach die Nutzwerte nunmehr mit gesamt 1835
festgesetzt und ua. die bisherigen Top 1, 5, 7 und 8 unter der Top 1 neu
zusammengefasst sowie die anderen Tops teils umbenannt wurden, das
Wohnungseigentum neu begründet. Laut Gutachten betragen die Nutzwerte neu
bzw. die sich daraus ergebenden Mindestanteile, die dementsprechend laut
Aufsandung zu verbüchern sind: 1. für die Top 1 (der Ehegatten
M und P; di. nunmehr PensionI + PensionS + Stall + Tiefgaragenplatz)
1568/1835; 2. für die Top 2, 3 und 4 (der V-GmbH) gesamt
171/1835; 3. für die Top 5 (C) 96/1835.
Unter Punkt "Zwölftens" wurde auszugsweise
vereinbart: "Diesen Schenkungsvertrag
begleiten noch die nachstehenden
Allgemeinbestimmungen
1. in den
rechtlichen Besitz und Genuss der Schenkungsobjekte treten die Geschenknehmer
mit heutigem Tage ein ...
3. zum
Zwecke der Gebührenbemessung wolle der Einheitswert zugrunde gelegt werden
...
5. die Geschenknehmer
erklären ... keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen ...".
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom
3. Dezember 2003, StrNr, ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert
der von der V-GmbH zugewendeten Miteigentumsanteile gemäß
§ 8
Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 1.662,91
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet,
für die Bemessung der Schenkungssteuer seien lediglich geringfügige
Differenzbeträge heranzuziehen, die sich aus dem ursprünglichen, wegen
seiner Fehlerhaftigkeit gerichtlich nicht durchgeführten
Parifizierungsgutachten ergeben würden. Wegen geringfügiger Umbauten
(Zu- und Umbau der PensionS und Anbau eines Privatzimmers) und der dadurch
bedingten Verschiebung der Anteile habe in der Natur kein Eigentumsübergang
stattgefunden. Diesbezüglich wurde auf die Angaben des
Sachverständigen X im Schreiben vom 2. Jänner 2004 verwiesen, mit
dem ua. auch das vormalige Nutzwert-Gutachten des A aus April 1997 vorgelegt
wurde. Die Verbücherung der dortigen Nutzwertberechnung sei mit dem
beiliegenden "Beschluss GZ. 657/99" erfolgt.
Nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
11. März 2005 hat der Bw mit rechtzeitigem Antrag die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und - nach Verweis auf das bisherige Vorbringen - im Wesentlichen noch
eingewendet: Es treffe zu, dass die vormalige Nutzwertberechnung laut Beschluss
im Grundbuch durchgeführt worden sei. Diese habe zahlreiche Mängel
aufgewiesen, sodass X mit der Erstellung einer neuen Nutzwertberechnung
beauftragt wurde, wobei dies für ihn einfacher gewesen wäre, als die
bisherige zu berichtigen. Es seien dabei die getätigten Zu- und Umbauten
(Sauna, Privatzimmer etc., lt. Baubescheid aus 2001) auf bereits im Eigentum der
Ehegatten M und P befindlichen Flächen berücksichtigt worden, dh es
seien vor allem die Anteile neu berechnet worden. Im Wesentlichen handle es sich
somit nur um die Berichtigung des mit der Nutzwertberechnung von A bereits
grundbücherlich eingetragenen Bestandes. Die im Vertrag angeführte
Schenkung beziehe sich nur auf die vom Bw der Ehegattin zugewendeten
310/3388-Anteile. Am Bestand des Eigentums der V-GmbH sowie der C habe sich
dagegen in der Natur nichts geändert, vielmehr handle es sich eigentlich
nur um eine Berichtigung zufolge der bisherigen Mängel in der
Nutzwertberechnung und der geringfügig durchgeführten
Baumaßnahmen. Nach § 4 Abs. 2 WEG bestehe bei Neufestsetzung der
Nutzwerte eine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Übertragung der
Miteigentumsanteile, weshalb nicht ohne Weiteres eine Schenkung unterstellt
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung
im Sinne des bürgerlichen Rechts und jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Nach § 938 ABGB ist die Schenkung ein Vertrag, wodurch sich
jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu
überlassen.
Neben einer objektiv eintretenden Bereicherung
(Übertragung eines Vermögenswertes) ist es in subjektiver Hinsicht
erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten
zu bereichern, dh diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Dieser
Bereicherungswille muss kein unbedingter sein; es genügt, wenn der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt
(VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327 u.v.a.).
An Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, dass der Bw
aufgrund der Nutzwertfestsetzung des A aus dem Jahr 1997 grundbücherlicher
Mit- und Wohnungseigentümer mit einem Anteil von gesamt 840/1694 war. In
Zusammenhalt mit der Neufestsetzung der Nutzwerte bzw. "Berichtigung" der
bisherigen Nutzwertberechnung wurde vorab unter Vertragspunkt "Fünftens"
ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, wonach ua. nach dem dortigen Punkt 2. die
V-GmbH dem Bw 71.821/6.216.980-Anteile (dies umgerechnet auf den gemeinsamen
Nenner hinsichtlich der neuen Nutzwerte von gesamt 1835) "im Wege der
Schenkung", sohin unentgeltlich, hiemit übergibt; der Geschenknehmer nimmt
diese Schenkung dankend an, auf Widerruf wird verzichtet. Des Weiteren wird zB
in Vertragspunkt "Zwölftens" Bezug genommen auf den "Schenkungsvertrag",
die "Schenkungsobjekte" und die "Geschenknehmer".
Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung besteht für
die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel daran, dass eine steuerpflichtige
Schenkung verwirklicht wurde, da neben der im Umfang der zugewendeten Anteile
eingetretenen objektiven Bereicherung offenkundig willentlich eine
unentgeltliche Zuwendung erfolgte und damit von einem - zumindest bedingt
- vorhandenen Bereicherungswillen auszugehen sein wird.
Wenn der Bw demgegenüber einwendet, es sei
tatsächlich "in der Natur" keine Bestandsänderung eingetreten, so ist
zu entgegnen, dass diesfalls - wenn also nach dem Dafürhalten des Bw
es zu gar keinem Vermögensübergang gekommen wäre - der
Abschluss eines Schenkungsvertrages an sich nicht nachvollziehbar erscheint. Zur
Verdeutlichung ist dazu näher auf die Rechtsnatur des Wohnungseigentums
einzugehen: Nach § 2 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl I Nr.
70/2002 (WEG 2002; in Geltung ab 1. Juli 2002), ist das Wohnungseigentum
das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer
Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt (= Wohnung, sonstige selbständige
Räumlichkeit, Abstellplatz für Kraftfahrzeug) ausschließlich zu
nutzen und hierüber allein zu verfügen. Nach § 2 Abs. 9 WEG ist
der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil ein solcher
Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur
Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft entspricht.
Nach § 11 Abs. 1 WEG ist das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil
untrennbar verbunden. Es kann nur zusammen mit diesem beschränkt, belastet,
veräußert, von Todes wegen übertragen und der
Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Nach § 5 Abs. 3 WEG wird das
Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im
Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen. Unter Beachtung dieser
Rechtslage wird deutlich, dass durch Schenkung von 71.821/6.216.980-Anteilen
seitens der V-GmbH, dies veranlaßt durch die neue Nutzwertfestsetzung,
beim Bw eine Zunahme des Mindestanteiles und damit seines Miteigentumsanteiles
in diesem Ausmaß erfolgte, was auch in Anbetracht der
Aufsandungserklärung seinen Niederschlag in einer entsprechenden
Grundbuchsänderung und damit zur Änderung des vormals eingetragenen
Wohnungseigentums führt, insoweit eindeutig ein Vermögenswert
übertragen wurde. Durch Abschluss des "Schenkungsvertrages" wurde jeden
Zweifel ausschließend dokumentiert, dass durch die Änderung der
Nutzwerte im rechtlichen Ergebnis eine Vermögensverschiebung erfolgen
sollte. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass es sich bei der neuen
Nutzwertfestsetzung lediglich um eine Berichtigung der bisher mangelhaften
Parifizierung handle und sich am faktischen Bestand in natura nichts
geändert habe.
Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsseite wird unter
Verweis auf § 4 Abs. 2 WEG 1975, nunmehr § 10 Abs. 3 WEG 2002,
vorgebracht, demnach bestehe bei der Neufestsetzung der Nutzwerte eine
gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Übertragung von
Miteigentumsanteilen, weshalb nicht ohne Weiteres eine Schenkung unterstellt
werden könne.
In § 10 Abs. 3 WEG 2002 wird bestimmt, dass bei einer
Neufestsetzung der Nutzwerte "die
Miteigentümer gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß
zu übernehmen und zu übertragen
(haben), dass jedem
Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt
erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit
ist
für die übernommenen Miteigentumsanteile ein
angemessenes
Entgelt
zu entrichte. Die durch die
einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird.
...".
Demnach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei
einer im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlichen
Anteilsübereignung eine objektive Bereicherung des Anspruchsberechtigten
erfolgt, die grundsätzlich der Abgeltung bedarf. Für den
übernommenen Miteigentumsanteil ist daher grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu leisten. Diese in § 10 Abs. 4 WEG 2002 so
bezeichnete "Ausgleichspflicht" ist - entgegen dem Einwand des Bw -
auch völlig unabhängig bzw. getrennt von der Verpflichtung zur
gegenseitigen Anteilsübertragung zu betrachten. Sind sich aber die
Beteiligten, wie im vorliegenden Fall, darüber laut Vertrag einig, dass die
Sache (hier der Miteigentumsanteil) - trotz des laut § 10 Abs. 3 WEG
2002 entgeltlichen Charakters - unentgeltlich gegeben bzw. angenommen
wird, dann liegt neben der objektiven Bereicherung auch der erforderliche
subjektive Bereicherungswille vor (vgl.
Dorazil, Handkommentar zum
ErbStG3, Verlag Manz,
§ 3 Rz. 4.2.).
Freigebigkeit bedeutet, dass der Leistende oder
Versprechende die unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich nimmt
(Dorazil aaO, § 3 Rz. 2.1.). Im
Gegenstandsfalle erfolgte die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Bw
entsprechend der vereinbarten Schenkung unentgeltlich, obwohl das Gesetz der
übergebenden V-GmbH die Möglichkeit geboten hätte, ein
angemessenes Entgelt zu fordern. Indem sie aber darauf verzichtete, hat sie
sohin die unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich genommen und ist damit
auch das Tatbestandsmerkmal der Freigebigkeit erfüllt.
Aufgrund obiger Sach- und Rechtslage besteht die
Vorschreibung der Schenkungssteuer dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Höhe
der Vorschreibung wurde kein Einwand erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 Abs. 3 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-I/05
- Stammnummer
- 24857
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF