Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2611
Negativer Qualifikationskonflikt bei Personengesellschaften mit ungarischen Betriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0341-IV/4/2005vom 06.05.2005
Wortlaut laut Findok
Es ist wohl richtig, dass aus der Sicht
der österreichischen Rechtsordnung bei einer Veräußerung der
Anteile an einer österreichischen GmbH & Co KEG mit ungarischer
Betriebstätte jener Teil des Veräußerungsgewinnes, der auf die
ungarische Betriebstätte entfällt, nach Artikel 13 Abs. 2 des
Abkommens der ungarischen Besteuerung zu überlassen ist. Da allerdings aus
der Sicht der ungarischen Steuerrechtsordnung die Veräußerung der
Anteile an der österreichischen KEG wie die Veräußerung der
Anteile an einer Körperschaft dem Artikel 13 Abs. 3 des Abkommens
zugeordnet wird und Ungarn dadurch vom Abkommen an der Besteuerung gehindert
wird, tritt für Österreich gemäß Artikel 22 Abs. 1
DBA-Ungarn keine Steuerfreistellungsverpflichtung ein. Denn durch Artikel 22
Abs. 1 wird Österreich nur dann eine Verpflichtung zur Steuerfreistellung
auferlegt, wenn die Einkünfte "nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat
besteuert werden dürfen. Diese Voraussetzung ist aber im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Denn das über Artikel 3 Abs.
2 des Abkommens für die Abkommensauslegung maßgebend gewordene
ungarische innerstaatliche Recht bewirkt, dass Ungarn durch das Abkommen die
Besteuerungsrechte an dem Veräußerungsvorgang entzogen werden. Der
durch die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechte (Transparenz der
Personengesellschaften nach österreichischem Recht, Intransparenz nach
ungarischem Recht) ausgelöste "negative Qualifikationskonflikt" wird sonach
durch den Methodenartikel des Abkommens (Art. 22) beseitigt. Diese
Rechtsbeurteilung deckt sich mit der im OECD-Update 2000 in Z 32.1 ff des
OECD-Kommentars zu Art. 23 OECD-MA dargelegten Rechtsmeinung.
6.
Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 13 Abs. 3 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 22 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 3 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0341-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24844
- Gültig
- 06.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF