Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2610
OECD-Vorruhestandspension
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0340-IV/4/2005vom 06.05.2005
Wortlaut laut Findok
Artikel 14 des Zusatzprotokolls Nr. I
vom 16. April 1948, BGBl. Nr. 164/1955 und 223/1957, zum Abkommen für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die
Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation
(OECD-Privilegienprotokoll) sieht in lit. b vor, dass die Beamten der
Organisation die gleiche Befreiung von der Besteuerung der ihnen bezahlten
"Gehälter und Bezüge" genießen, wie sie die Beamten der
bedeutendsten internationalen Organisationen genießen, und zwar unter den
gleichen Bedingungen. Auf Grund dieser Gleichstellungsverpflichtung werden daher
die von der OECD bezahlten Ruhegehälter in gleicher Weise als vom Begriff
"Bezüge" erfasst angesehen, wie dies bei den UNO-Beamten in Art. V Abschn.
18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957,
geschieht (zB EAS 735). Dem Umstand, dass in dem
UNO-Privilegienübereinkommen der Begriff "Gehälter und Einkünfte"
verwendet wird, wohingegen das OECD-Privilegienprotokoll von "Gehältern und
Bezügen" spricht, wird im gegebenen Zusammenhang keine rechtserhebliche
Bedeutung beigemessen, die zu einer anders lautenden Rechtsbeurteilung
führen könnte.
6.
Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0340-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24842
- Gültig
- 06.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF