Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0595-G/06
Erklärungspflicht zur Arbeitnehmerveranlagung bei Erhalt von Insolvenzausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-G/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch AD Hans Bineder, vom
1. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Angestellter und reichte am 21. Mai 2005 eine
Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2005
ein.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
1. Juni 2006 setzte das Finanzamt unter Zugrundelegung von drei
Lohnzetteln (uzw. IAF-Service GmbH, L-GmbH und A-GmbH) die Einkommensteuer
für 2005 fest, wobei sich daraus eine Einkommensteuernachforderung im
Betrag von 1.509,28 € ergab.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2006, welches vom Finanzamt als
Berufung dagegen gewertet wird, erklärte der Bw die "Rücknahme
des Antrages zur Arbeitnehmerveranlagung 2005".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2006 (laut
vorgelegtem Verwaltungsakt ohne Zustellnachweis zugestellt) wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führt es aus,
dass eine Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nur
zulässig sei, wenn keine Pflichtveranlagung vorliege. Da der Bw im Jahr
2004 (gemeint wohl 2005) Zahlungen vom Insolvenzausgleichsfonds (IAF) erhalten
habe, sei eine "Steuerveranlagung" zwingend.
Mit Fax-Schreiben vom 11. August 2006, das vom Finanzamt
als Vorlageantrag gewertet und - im Hinblick auf die diesbezügliche
Nichtäußerung - auch als fristgerecht angesehen wurde, verwies der Bw
darauf, dass er die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig gemacht habe, weshalb der
Antrag "laut Gesetz" wieder zurückgenommen werden könne.
Von diesem Recht mache er Gebrauch.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Oktober 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 ua. zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 6 zugeflossen sind. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Abs.
2).
Bei den Bezügen gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG
1988 handelt es sich um Insolvenzausfallgeld, das durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fond ausgezahlt wurde. Nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz
erfolgt die Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung
und die Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch die IAF-Service GmbH. Diese hat den Lohnzettel
für das Streitjahr ausgestellt. Dass dieser Lohnzettel nicht auszustellen
gewesen wäre oder er im Streitjahr kein Insolvenzausfallgeld erhalten hat,
hat der Bw nicht behauptet.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Bw - auch wenn er
meint, den Veranlagungsantrag freiwillig gestellt zu haben - für das
Jahr 2005 gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Erklärung
seines Einkommens im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet war. Eine
Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das
Streitjahr im Berufungsweg ist daher "laut Gesetz" nicht
möglich. Eine Einkommensteuerveranlagung hat stattzufinden. Dabei ist das
durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond ausgezahlte Insolvenzausfallgeld voll
einzubeziehen. § 19 EStG 1988 idF AbgÄG 2005 war
auf den Berufungsfall nicht anwendbar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-G/06
- Stammnummer
- 24837
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF