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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0595-G/06

Erklärungspflicht zur Arbeitnehmerveranlagung bei Erhalt von Insolvenzausfallgeld

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-G/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch AD Hans Bineder, vom 1. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw ist Angestellter und reichte am 21. Mai 2005 eine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2005 ein. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2006 setzte das Finanzamt unter Zugrundelegung von drei Lohnzetteln (uzw. IAF-Service GmbH, L-GmbH und A-GmbH) die Einkommensteuer für 2005 fest, wobei sich daraus eine Einkommensteuernachforderung im Betrag von 1.509,28 € ergab. Mit Schreiben vom 11. Juni 2006, welches vom Finanzamt als Berufung dagegen gewertet wird, erklärte der Bw die "Rücknahme des Antrages zur Arbeitnehmerveranlagung 2005". Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2006 (laut vorgelegtem Verwaltungsakt ohne Zustellnachweis zugestellt) wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führt es aus, dass eine Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nur zulässig sei, wenn keine Pflichtveranlagung vorliege. Da der Bw im Jahr 2004 (gemeint wohl 2005) Zahlungen vom Insolvenzausgleichsfonds (IAF) erhalten habe, sei eine "Steuerveranlagung" zwingend. Mit Fax-Schreiben vom 11. August 2006, das vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und - im Hinblick auf die diesbezügliche Nichtäußerung - auch als fristgerecht angesehen wurde, verwies der Bw darauf, dass er die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig gemacht habe, weshalb der Antrag "laut Gesetz" wieder zurückgenommen werden könne. Von diesem Recht mache er Gebrauch. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2006 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ua. zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 6 zugeflossen sind. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Abs. 2). Bei den Bezügen gemäß § 69 Abs. 6 EStG 1988 handelt es sich um Insolvenzausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond ausgezahlt wurde. Nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz erfolgt die Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und die Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch die IAF-Service GmbH. Diese hat den Lohnzettel für das Streitjahr ausgestellt. Dass dieser Lohnzettel nicht auszustellen gewesen wäre oder er im Streitjahr kein Insolvenzausfallgeld erhalten hat, hat der Bw nicht behauptet. Aus dem Gesagten folgt, dass der Bw - auch wenn er meint, den Veranlagungsantrag freiwillig gestellt zu haben - für das Jahr 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Erklärung seines Einkommens im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet war. Eine Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr im Berufungsweg ist daher "laut Gesetz" nicht möglich. Eine Einkommensteuerveranlagung hat stattzufinden. Dabei ist das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond ausgezahlte Insolvenzausfallgeld voll einzubeziehen. § 19 EStG 1988 idF AbgÄG 2005 war auf den Berufungsfall nicht anwendbar. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Graz, am 8. November 2006

Normen und Schlagworte

Zurücknahme Antrag Arbeitnehmerveranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0595-G/06
Stammnummer
24837
Gültig
08.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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