Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2607
Gewinnausschüttungen einer LLC in Dubai
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0336-IV/4/2005vom 06.05.2005
Wortlaut laut Findok
Die Frage, wie die Gewinnerzielung und
Gewinnausschüttung einer in Dubai von zwei Österreichern errichteten
LLC (Limited Liability Company) zu behandeln ist, hängt in erster Linie vom
Ergebnis eines Rechtstypenvergleiches ab. Denn ein ausländisches Gebilde
wäre nur dann als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer
Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der
getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des
Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer
inländischen Körperschaft gleicht. Für diesen Vergleich sind alle
Elemente heranzuziehen, die nach österreichischem Recht die wesentlichen
Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen (hierbei werden auch die
deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs
mitzuberücksichtigen sein: BStBl I 2004, 411).
Sollte dieser Typenvergleich eine Vergleichbarkeit mit
einer österreichischen GmbH ergeben, dann wäre die
Gewinnausschüttung gemäß Artikel 10 DBA-UAE, BGBl. III Nr.
88/2004, in den Vereinigten Arabischen Emiraten von der Besteuerung
freizustellen und das Besteuerungsrecht wäre Österreich
überlassen. Die Gewinnausschüttung wäre - sofern kein KESt-Abzug
durch eine österreichische Bank erfolgt ist - bei der Veranlagung der
beiden österreichischen Gesellschafter als Sondereinkunft mit 25% der
Einkommensbesteuerung zu unterziehen.
Würde die Beteiligung an eine österreichische
Privatstiftung übertragen, dann wäre Steuerfreiheit gemäß
§ 13 Abs. 2 KStG gegeben, wenn keine Steuerentlastung in den VAE auf Grund
des Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt. Eine Nichtbesteuerung in den VAE auf
Grund der dortigen innerstaatlichen Rechtsordnung wäre unschädlich und
würde die Steuerbefreiung in den Händen der Privatstiftung nicht
beeinträchtigen.
6.
Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 10 DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0336-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24833
- Gültig
- 06.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF