Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2600
DBA-Auslegungsänderung in Bezug auf Künstleragenturen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0266-IV/4/2005vom 24.03.2005
Wortlaut laut Findok
Basierend auf der Rechtsauffassung des
BFH (BFH 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828) wurde Artikel 17 Abs. 1 des OECD-MA so
ausgelegt, dass diese Bestimmung nicht gestattet, die von einer
ausländischen Künstleragentur bezogenen Einkünfte im Inland zu
besteuern. Denn in dem zitierten BFH-Urteil wurde die deutsche Abzugsbesteuerung
gegenüber einer österreichischen Konzertdirektion als abkommenswidrig
eingestuft.
Im Gefolge der VwGH-Judikatur zu den ausländischen
Künstleragenturen (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033 und VwGH 11.12.2003,
2000/14/0165) wird aber nun der Weg geöffnet, Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA
anders auszulegen.
Eine solche Auslegungsänderung kommt allerdings einer
Neugestaltung der Rechtslage gleich, die nach Auffassung des VfGH (VfGH
11.3.1993, V 98-103/92-8) im Wege einer Rechtsverordnung umgesetzt werden muss.
Eine derartige Verordnung (DBAd-Entlastungsverordnung) steht vor der
Fertigstellung und soll nach den derzeitigen Plänen mit 1. Juli 2005 in
Wirksamkeit gesetzt werden.
Bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung wird daher die
geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden sein, derzufolge Entgelte an
Künstleragenturen (die im eigenen Namen auftreten und durch eine
Ansässigkeitsbescheinigung ausgewiesen sind) in Österreich nicht zu
besteuern sind, wenn das Abkommen mit dem Ansässigkeitsstaat keine dem
Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung enthält. Dies ist zB im
Verhältnis zu Schweden und Belgien der Fall.
24.
März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0266-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24817
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF