Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0149-I/06
Bewertung einer Saphirkette, Bilanzberichtigung, Unzulässigkeit der Nachholung einer Teilwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-I/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-Ges., vom
3. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
5. Jänner 2006 betreffend Körperschaftsteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen der
Körperschaftsteuererklärung 2002 für eine Saphirkette eine
Teilwertabschreibung in Höhe von € 137.545,66.- geltend.
Das Finanzamt erließ am 5.1.2006 einen
Körperschaftsteuerbescheid 2002, wobei von der Erklärung insoweit
abgewichen wurde, als die geltend gemachte Teilwertabschreibung nicht anerkannt
und der Gewinn um den angeführten Betrag erhöht wurde.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der
Wertansatz für die Saphirkette bereits in der Eröffnungsbilanz 2002 in
richtiger Höhe auszuweisen gewesen sei. Eine Teilwertabschreibung im Rahmen
der Veranlagung 2002 sei daher unzulässig.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
Berücksichtigung der strittigen Teilwertabschreibung im Rahmen der
Veranlagung 2002 mündet, bringt die Bw. als Begründung
vor:
"Im bekämpften Bescheid wird die
Teilwertabschreibung der Saphirkette mit € 137.545,66.- nicht anerkannt mit
der Begründung, es sei die Eröffnungsbilanz bereits zu berichtigen.
Die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung, nämlich materielle
Mängel, liegen jedoch nicht vor. Gem. RZ 640 EStR liegen materielle
Mängel vor, wenn in der Bilanz nicht alle tatsächlichen Umstände
berücksichtigt sind, die der Steuerpflichtige im Zeitpunkt ihrer Erstellung
kannte oder ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann bei Anwendung der
nötigen Sorgfalt kennen und nach der zutreffenden Gewinnermittlungsmethoden
berücksichtigen musste. Aufgrund des Gutachtens von Frau B. vom 12.10.1995
konnte daher die Saphirkette mit ATS 2 Mio bis einschließlich
Jahresabschluss 2001 bewertet werden, Dass die Kette tatsächlich nur €
7.800,- wert ist, ergab sich erst aus dem Gutachten von M. vom 17.7.2002 (die
jeweiligen Gutachten sind amtsbekannt). Somit war diese bessere Kenntnis im
Rahmen der Bilanzerstellung für 2002 im Wege einer Teilwertabschreibung zu
berücksichtigen. Die Bilanz 2001 wurde durch diese spätere bessere
Einsicht nicht nachträglich unrichtig, weil zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung 2001 das M. - Gutachten noch nicht bekannt war. Für eine
Berichtigung der Eröffnungsbilanz findet sich daher kein
Grund."
Das Finanzamt erließ am 8.3.2006 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung wie folgt begründet
wurde:
"Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988
muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss,
Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach
diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim
Finanzamt berichtigen. Die Berichtigungspflicht trifft grundsätzlich
alle Bilanzen, die sich als unrichtig erweisen. Das Gesetz sieht keine zeitliche
Begrenzung der Pflicht zur Bilanzberichtigung vor. Eine Bilanzberichtigung ist
daher auch dann vorzunehmen, wenn sie sich auf die Abgabenfestsetzung selbst
nicht mehr auszuwirken vermag (VwGH vom 18.11.2003, 2001/14/0050). Eine
Bilanzberichtigung war im vorliegenden Fall daher rückwirkend zu dem
Bilanzstichtag vorzunehmen, an dem die Einlage der Kette erstmalig erfasst
wurde."
Die Bw. beantragte fristgerecht die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird ergänzend zum
bisherigen Vorbringen ausgeführt:
"In der BVE vom 8.3.06 verkennt die
Abgabenbehörde die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine
Bilanzberichtigung nicht vorliegen. Die Bilanz 2001 wurde nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt unter
Berücksichtigung aller Umstände, die der Steuerpflichtige im Zeitpunkt
der Erstellung kannte und als sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann bei
Anwendung der nötigen Sorgfalt kennen musste. Das M. -Gutachten vorn
17.7.2002 war bei Erstellung der Bilanz zum 31.3.2001 (per Post ans Finanzamt
übermittelt am 2.12.2001) eben noch nicht vorhanden, sondern nur das B.
-Gutachten. Daher war der Wertansatz für die Saphirkette mit ATS 2 Mio
subjektiv richtig. Hat der Steuerpflichtige die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung jedoch eingehalten, dann bleibt die
Bilanz auch dann richtig, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie
objektiv unrichtig ist. Ergo erfolgte die Teilwertabschreibung in der Bilanz
2002 zu Recht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die streitgegenständliche Saphirkette stand
ursprünglich im Privateigentum des N.N. (laut Firmenbuchauszug
Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Bw.). Zum
Stichtag 12.10.1995 wurde der Wert der Kette von der Gutachterin G1 mit ATS
5,120.000.- (Detailwert) geschätzt. Im Jahr 1995 wurde die Kette
von N.N. in die Bw. eingelegt, wobei in der Bilanz ein Wert von ATS 2,000.000.-
ausgewiesen wurde. Die von der Bw. im Rahmen des Jahresabschlusses 2002
begehrte Teilwertabschreibung ist aus folgenden Gründen rechtlich nicht
zulässig:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 muss der
Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach
den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen
Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften des EStG (bzw. bei § 5- Gewinnermittlern des HGB), so muss er
sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Die
Berichtigungspflicht trifft grundsätzlich alle Bilanzen, die sich als
unrichtig erweisen. Das Gesetz sieht keine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur
Bilanzberichtigung vor. Eine Bilanzberichtigung ist daher auch dann vorzunehmen,
wenn sie sich auf die Abgabenfestsetzung selbst nicht mehr auszuwirken vermag
(VwGH vom 18.11.2003, 2001/14/0050, und vom 29.10.2003,
2000/13/0090). Eine erst nach der Bilanzerstellung erworbene bessere
Kenntnis hinsichtlich der Bewertung von Wirtschaftsgütern führt bei
erheblichen Wertverlusten nach dem Gläubigerschutzgedanken zu einer
Berichtigungspflicht. Jede nachträgliche Berichtigung setzt allerdings
voraus, dass die entsprechenden Umstände am Bilanzstichtag zumindest
vorhersehbar waren. Maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes (Doralt/Ruppe, I, [8], Rz 309). Nach den (handelsrechtlichen)
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind Kaufleute
verpflichtet, vor der Abschlusserstellung die erforderlichen Informationen
einzuholen (Staube, HGB, Bd.2, Rechnungslegung, 2. Auflage, RZ 45 zu § 201
HGB). Zu diesen Informationen gehören auch für korrekte Bewertung der
Wirtschaftsgüter erforderliche Gutachten, wenn bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes eine Überbewertung wahrscheinlich
erscheint. Im Vorlageantrag vom
4.9.2000 (Vermögensteuerverfahren des Alleingesellschafters und
Alleingeschäftsführers der Bw. Werner Hörmann) wurde betreffend
die streitgegenständliche Saphirkette u.a. ausgeführt:
"Der gerichtlich beeidete
Sachverständige G3 hat, nachdem er die Kette und das zugehörige
Gutachten der Frau B. gesehen hat, erklärt: Der Wert der Kette
würde seines Erachtens auf jeden Fall um einiges unter 1 Mio ATS liegen.
Einen genauen Wert könne er nur ermitteln, wenn er als Gutachter bestellt
würde. Das Gutachten von Frau B. sei auf jeden Fall ein eklatantes
Fehlgutachten und für ihn völlig
unverständlich."
Im Hinblick auf die vorhin wiedergegebene Aussage besteht
für die Berufungsbehörde kein Zweifel, dass für den
Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Bw. bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Geschäftsführers)
spätestens im September 2000 und damit auch am Bilanzstichtag 31.3.2001
jedenfalls vorhersehbar war, dass der Bilanzansatz für die eingelegte Kette
weit überhöht ist, was den Bw. bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsführers dazu veranlassen hätte müssen,
rechtzeitig vor der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.3.2001 für die
Bewertung der Kette durch eine(n) Sachverständige(n) Sorge zu
tragen. Die Teilwertabschreibung wäre daher bereits im Rahmen des
Jahresabschlusses 2001 (beim Finanzamt eingereicht am 30.11.2001) vorzunehmen
gewesen. Für das Berufungsjahr (2002) bedeutet dies, dass -
wie bereits vom Finanzamt im Ergebnis richtig ausgeführt- der Wertansatz
für die Saphirkette bereits in der Eröffnungsbilanz zu berichtigen und
die Nachholung der unterbliebenen Teilwertabschreibung nicht zulässig ist.
Der Berufung musste daher ein Erfolg verwehrt
bleiben.
Innsbruck,
am 7. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bewertung einer SaphirketteBilanzberichtigungUnzulässigkeit der Nachholung einer Teilwertabschreibung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-I/06
- Stammnummer
- 24812
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF