Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2587
Diskothekenauftritte ausländischer Entertainer
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0328-IV/4/2005vom 25.04.2005
Wortlaut laut Findok
Wird im Zuge einer
Außenprüfung bei einer österreichischen Diskothek festgestellt,
dass 2/3 der Ausgaben für die Gästeunterhaltung über Agenturen an
ausländische Entertainer (Musiker, DJs, Tänzerinnen usw.)
weiterfließen, wobei diese Entertainer der Diskothek von einer
österreichischen Agentur zur Verfügung gestellt werden, dann trifft
die primäre Verpflichtung zur Einbehaltung des "Künstlersteuerabzuges"
nach § 99 EStG nicht die Diskothek, sondern ihren Vertragspartner, die
österreichische Agentur. Denn die Steuerabzugsverpflichtung ist demjenigen
auferlegt, der Schuldner jener Einkünfte ist, die der beschränkten
Steuerpflicht unterliegen. Dies ist nicht die Diskothek; denn sie schuldet
Einkünfte an eine unbeschränkt steuerpflichtige Agentur. Zwar ist auch
die österreichische Agentur nicht zivilrechtlicher Schuldner der dem
ausländischen Unterhaltungskünstler zufließenden und daher
steuerpflichtigen Einkünfte, wenn diese Künstler in der
Vertragsverkettung nicht von dieser österreichischen, sondern von einer
weiteren eingeschalteten ausländischen "Bookingagentur" engagiert werden;
doch ergibt sich aus der Künstlerdurchgriffsklausel (§ 99 Abs. 1 Z 1
letzter Satzteil EStG), dass die Steuerabzugspflichtung auch jemanden treffen
kann, der Zahlungen an Nicht-Steuerpflichtige (hier: an die ausländische
Bookingagentur) leistet, wenn darin der beschränkten Steuerpflicht
unterliegende Unterhaltungsentgelte enthalten sind.
Es ist wohl richtig, dass sowohl die Zahlung der Diskothek
als auch die Zahlung der österreichischen Agentur anteilige
Unterhaltungsentgelte beschränkt steuerpflichtiger Künstler beinhaltet
und damit die Steuerabzugsvoraussetzung erfüllt. Doch kann es nicht Sinn
der Künstlerdurchgriffsklausel sein, mehrere österreichische
Unternehmen gleichzeitig für dieselben Künstleranteile zum Steuerabzug
zu verpflichten; es kann damit diese Verpflichtung damit immer nur den letzten
österreichischen Unternehmer treffen, der bei Kettenverträgen in
Erscheinung tritt, mithin im vorliegenden Fall nur die österreichische
Agentur und nicht gleichzeitig auch die österreichische Diskothek. Wird
allerdings die Abzugssteuer bereits von der Diskothek entrichtet, dann befreit
dies die österreichische Agentur von ihrer Abzugsverpflichtung.
Ist branchenbezogen bekannt, dass im
Diskothekengeschäft arbeitende Agenturen beispielsweise mit 15% bis 17%igen
Provisionssätzen arbeiten, dann bestehen keine Bedenken, auf dieser
Grundlage den "Künstleranteil" der Agenturhonorare zu schätzen. Zahlt
daher die Diskothek der österreichischen Agentur einen Betrag von 100 und
überweist die Agentur 85 an die ausländische Bookingagentur, dann
könnte bei dieser Schätzungsannahme ein (abgerundeter) Betrag von 70
als Berechnungsgrundlage für den 20%igen Steuerabzug dienen. Das Gleiche
würde gelten, wenn die Diskothek den Steuerabzug vornimmt und in
griffweiser Schätzung für beide Agenturen je 15% vom Gesamtbetrag zum
Abzug bringt und damit ebenfalls den Steuerabzug von 70 vornimmt.
25. April
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0328-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24794
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF