Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1060-W/04
Höhe der Zuschätzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1060-W/04vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2002 nach den am 28.
März und am 31. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlungen
entschieden:
1) Soweit sich
die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 2002 richtet, wird sie
als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben
unverändert.
2) Soweit sich
die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 richtet, wird ihr
teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) fand eine die Streitjahre
umfassende Prüfung von Aufzeichnungen nach §151 Abs. 3 BAO iVm §
99 Abs. 2 FinStrG statt.
Dabei wurden folgende Feststellungen
getroffen:
Im März 2002 seien beim Hauptbeschuldigten R. S.
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im Zuge der Auswertungen der
beschlagnahmten Unterlagen konnte festgestellt werden, dass Hr. S. mehr als
1.200 Baufirmen gegründet und idR slowakische Staatsbürger, aber auch
den Bw. als handelsrechtliche Geschäftsführer vorgeschoben
habe.
Auch beim Bw. seien daraufhin Hausdurchsuchungen
vorgenommen worden.
Letztlich hat die Betriebsprüfung das Vorliegen
folgender bislang nicht offengelegter Einkünfte festgestellt, wobei
hinzuzufügen ist, dass die Geschäftsabwicklungen fast
ausschließlich bar durchgeführt wurden:
Geschäftsführerbezüge
iZm GmbH-Gründungen; diese kamen in geschätzter Höhe mit ATS
2.400 pro Gründung zum Ansatz;
Vermittlungsprovisionen
für Gesellschaftsgründungen und für die Zurverfügungstellung
von Stammkapital; diese wurden mit ATS 2.000 bis ATS 6.000 geschätzt;
Einkünfte
aus Kapitalvermögen für Darlehensgewährung an Hrn. S.
(geschätzt in ATS: 1997: 2.926; 1998: 4.470; 1999: 29.000; 2000: 10.000;
2001: 74.480).
An Betriebsausgaben wurden in
Anlehnung an § 17 EStG von den Geschäftsführerbezügen 6%,
von den Vermittlungsprovisionen 12% in Abzug gebracht.
In der gegen die obigen Bescheide gerichteten Berufung
brachte der Bw. im Wesentlichen vor, es habe zwar mit seinen
Geschäftspartnern S. und K. Abrechnungsvereinbarungen gegeben, es sei aber
kein Gewinn ausbezahlt worden, da die Geschäftspartner bankrott
seien.
In ihrer Stellungnahme brachte die
Betriebsprüfungsabteilung vor, der Bw. habe die Möglichkeit, in die
Unterlagen Einsicht zu nehmen, nicht wahrgenommen. Vom Bw. werde bestritten,
dass ihm Geschäftsführerbezüge, Vermittlungsprovisionen und
Zinsen in dieser Höhe tatsächlich zugeflossen seien. Von ihm sei aber
kein Nachweis erbracht worden, der das Gegenteil beweisen könnte, da die
Geschäftsabwicklungen fast ausschließlich mit Bargeld
durchgeführt worden seien. Die Schätzung berücksichtige
überdies die erforderliche Deckung der Lebenshaltungskosten.
In seiner Gegenäußerung bezifferte der Bw. die
erhaltenen Beträge mit ATS 1.000 pro Geschäftsführerbezug bzw.
Vermittlungsprovision und bezeichnete auch die geschätzten Zinsen als
überhöht. Die "Gewinne" seien überdies sofort
reinvestiert worden. Auch die Anzahl der Firmen sei - zT wegen
Namensgleichheit - unrichtig ermittelt worden.
In der am 28. März 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung, an der als Vertreter der Amtspartei Mag.
Nathalie Kovacs und ADir. Gerald Schrotter teilnahmen, wurde ergänzend
ausgeführt:
"Bw.:
Meiner Ansicht nach sind die GesmbH's, die von der Betriebsprüfung mir
zugerechnet wurden, teilweise nicht zutreffend. Es war vielmehr so, dass in
etlichen Fällen Namensgleichheit vorliegt; ich war daher bei etlichen
Firmen weder Geschäftsführer noch habe ich bei der Gründung
sonstwie mitgewirkt.
ADir.
Schrotter: Wir haben die Firmen laut Firmenbuch erfasst; ich gehe davon aus,
dass die Erfassung vollständig erfolgt ist. Es könnte im Einzelfall
sein, dass eine Firma zu Unrecht erfasst worden ist, wir haben jedoch stets dem
Bw. die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Bw:
Wenn mir weiters Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeschätzt
werden, so ist hierzu festzuhalten, dass die Vereinbarung von 10 % so zu
verstehen war, dass dies pro Monat und Geschäftsfall vereinbart
wurde.
ADir.
Schrotter: Es ist durchaus denkbar, dass das Kapital beispielsweise nur für
14 Tage zur Verfügung gestellt worden ist, das Finanzamt wäre somit
mit einer Halbierung der geschätzten Einkünfte aus
Kapitalvermögen einverstanden.
Der
Referent macht folgenden Vorschlag:
Sowohl
die Geschäftsführerbezüge als auch die Vermittlungsprovisionen
werden mit ATS 1.500,-- pro Geschäftsfall berücksichtigt. Es ist
davon auszugehen, dass alle GesmbH's erfasst wurden. Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen werden in halber Höhe
angesetzt."
Der Bw. erbat sich Bedenkzeit, ob eine Berufungserledigung
in diesem Sinn erfolgen könne. Zu diesem Zweck wurde die
Berufungsverhandlung vertagt.
Der Bw. brachte sodann vor, dass die Zeiten, die er
beispielsweise als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübt
habe, kürzer als angenommen gewesen seien. Somit seien die geschätzten
Beträge immer noch überhöht. Es werde überdies
Verfahrenshilfe beantragt.
In einem Schreiben der Berufungsbehörde wurde der Bw.
darauf hingewiesen, dass auch im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren die
Gewährung von Verfahrenshilfe nicht möglich sei.
Die Anzahl der
Geschäftsfälle wurde wie folgt aufgelistet:
|
|
Geschäftsführerbezüge
|
Vermittlungsprovisionen
|
1997
|
1
|
19
|
1998
|
5
|
40
|
1999
|
1
|
40
|
2000
|
0
|
16
|
2001
|
4
|
6
Der Bw. wurde
um Mitteilung gebeten, inwieweit sich die von ihm angeführten Umstände
(Kündigung nach einem Monat, Ausübung des Gewerbes nach Abberufung des
gewerberechtlichen Geschäftsführers für weitere sechs Monate) auf
die Anzahl der Geschäftsfälle pro Jahr sowie allenfalls auf den
Durchschnittserlös auswirke.
Im Wesentlichen brachte der Bw. dazu vor, die Anzahl der
Geschäftsfälle sei schon aus zeitlichen Gründen wesentlich
niedriger als die (1998 und 1999) geschätzte Anzahl von 40
gewesen.
In der am 31. Oktober 2006 fortgesetzten
Berufungsverhandlung wurde sodann Folgendes ausgeführt:
"Bw:
Der geschätzte Betrag von ATS 1.500 pro Geschäftsfall
(Geschäftsführerbezüge und Vermittlungsprovision) kann zutreffend
sein.
Weiters
kann auch der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der
geschätzten halben Höhe zutreffend sein, allerdings weise ich darauf
hin, dass mir sowohl S. und
K. Beträge in Höhe von insgesamt
mehr als ATS 500.000 schuldig geblieben sind.
ADir.
Schrotter: Ich weise darauf hin, dass ein Vermögen in dieser Höhe nach
der Aktenlage nicht von Ihnen hat erspart werden
können.
Bw:
Ich habe ein bescheidenes Leben geführt, meine Fixkosten waren nicht sehr
hoch, weshalb ein Sparen in dieser Höhe möglich
war.
ADir.
Schrotter: Zu bedenken gebe ich, dass bei der durchgeführten Schätzung
auch die Höhe der Lebenshaltungskosten mitberücksichtigt wurde.
Bw:
Der Ansatz von insgesamt 11 Geschäftsführerbezügen in den Jahren
1997 bis 2001 kann ebenfalls zutreffend sein, und auch 19
Vermittlungsprovisionen im Jahr 1997, 16 im Jahr 2000 und 6 im Jahr 2001. Nicht
stimmen kann aber die Anzahl von jeweils 40 in den Jahren 1998 und
1999.
Mag.
Kovacs: Das Finanzamt wäre mit der Berücksichtigung von jeweils 20
Provisionen 1998 und 1999 einverstanden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen."
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Feststehender bzw.
angenommener Sachverhalt
Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass der Bw.
Beträge aus dem Titel Geschäftsführerbezüge,
Vermittlungsprovisionen und Zinsen tatsächlich erhalten hat. Unstrittig ist
auch, dass das Finanzamt mangels Vorliegen von diesbezüglichen
Aufzeichnungen zur Schätzung nach § 184 BAO berechtigt war.
Strittig ist nur die Höhe der zugeflossenen Beträge, wobei sich die
Ermittlung wegen der Barabwicklung schwierig gestaltete. Zu ergänzen ist an
dieser Stelle, dass beispielsweise Zinsen auch dann zugeflossen sind, wenn die
Kapitalrückzahlung etwa wegen Insolvenz des Schuldners
unterbleibt.
Nach Durchführung der mündlichen
Berufungsverhandlung besteht zwischen den Parteien des Verfahrens Einigkeit
hinsichtlich der Höhe der Einnahmen pro Geschäftsfall. Der Bw. hat
weiters den Ansatz von insgesamt 11 Geschäftsführerbezügen in den
Jahren 1997 bis 2001, 19 Vermittlungsprovisionen im Jahr 1997, 16 im Jahr 2000
und 6 im Jahr 2001 als möglich erachtet. Gegen eine Reduktion der
Vermittlungsprovisionen auf jeweils 20 in den Jahren 1998 und 1999, wie dies das
Finanzamt vorgeschlagen hat, hat der Bw. keine Einwendungen erhoben. Auch mit
dem Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen in halber Höhe hat
er sich einverstanden erklärt.
Auch die Berufungsbehörde nimmt es in freier
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die so ermittelten Beträge am
ehesten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
3. Berufungserledigung und
Berechnung
3.1 Soweit die
Berufung 1996 und 2002 betrifft, war sie als unbegründet abzuweisen, da
sich auch unter Berücksichtigung von Zuschätzungen keine Steuerschuld
ergibt.
3.2 Für 1997
bis 2001 wurden die Bemessungsgrundlagen wie folgt berechnet (jeweils
ATS):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Anzahl GF-Bezüge
|
1
|
5
|
1
|
0
|
4
|
Einkünfte aus s.A. (abzüglich 6%
BA)
|
1.410
|
7.050
|
1.410
|
0
|
5.640
|
Anzahl Vermittlungsprovisionen
|
19
|
20
|
20
|
16
|
6
|
Einkünfte aus Gw (abzüglich 12%
BA)
|
25.800
|
26.400
|
26.400
|
21.120
|
7.920
|
Einkünfte aus KV
|
1.463
|
2.235
|
14.500
|
5.000
|
37.240
Beilagen:
10 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1060-W/04
- Stammnummer
- 24781
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF