Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0372-S/06
Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-S/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adresse, vertreten durch Mag.
Rupert Karl, 5321 Koppl, Habach 205, vom 4. Jänner 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 25. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (BW) ist Bürgermeister einer
Salzburger Gemeinde und bezieht neben Einkünften aus seiner politischen
Funktion noch weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Anfang November 2004 wurde vom FA eine amtswegige
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften des BW für das Jahr
2003 durchgeführt. Dabei wurden die steuerpflichtigen Bezüge von drei
Dienstgebern zusammengerechnet und von diesem Betrag die pauschalen
Werbungskosten von € 132,00 abgezogen.
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides
für 2003 führte das FA an, dass die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund
der dem FA übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt worden
sei, da die dem BW zugesendete Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt eingegangen sei.
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
hätten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden
können.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW mit Datum 4. Jänner
2005 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass durch die
Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen die Einkommensteuer für 2003 zu
hoch festgesetzt worden sei. Er beantrage daher durch die Anrechnung von
Freibeträgen entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Aufschreibungen
die Steuer der Höhe nach neu festzusetzen und zu berechnen.
In der Beilage übermittelte der BW ein Schreiben
datiert mit 2. November 2004, in dem er dem FA die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 samt den erforderlichen Bestätigungen und Unterlagen
ankündigte und darin den Anspruch auf den Alleinverdienerfreibetrag geltend
machte. Weiters wurden Sonderausgaben für Personenversicherungen sowie die
Rückzahlungen von Darlehen beantragt.
Als Werbungskosten machte der BW für seine
Tätigkeit als Bürgermeister Kilometergelder, Reisekosten, Ball-, Sach-
und Geldspenden für die örtlichen Vereine laut
"Eigenbeleg" geltend.
Letztlich beantragte der BW die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung für Katastrophenschäden, da im
Jahr 2001 ein Sturm eine Dachhälfte seines Hauses weggerissen habe und das
darauf errichtete Notdach im Jahr 2003 abgetragen und durch einen neuen
Dachstuhl ersetzt worden sei. Dabei sei auch die Möglichkeit geschaffen
worden, dass der Dachraum zu einem Wohnraum ausgebaut werden
könne.
Für die außergewöhnliche Belastung sei
jedoch nur der neue Dachstuhl, die Eindeckung, Dachrinnen und Dachabläufe
sowie die Entsorgung des abgetragenen Dachstuhls in den Kosten angesetzt worden.
Die hierfür notwendigen Änderungen (Errichten eines Betonkranzes als
Auflager sowie das Aufsetzen eines neuen Kamines) seien Folgenschäden durch
das Abdecken gewesen. Alle anderen mit dem Ausbau in Verbindung stehenden
Arbeiten und Leistungen seien nicht eingerechnet worden.
Diesem Schreiben legte der BW folgende Unterlagen
bei:
Ein Schreiben der B vom 15. März 2004, wonach diese
für das Jahr 2003 dem Erhalt von € 3.431,64 als Mandatsgebühr
bestätigte.
Einen "Eigenbeleg" über Werbungskosten für das
Veranlagungsjahr 2003.
In dieser Auflistung stellte der BW ziffernmäßig
dar, dass er im Jahr 2003 den dort näher angeführten Vereinen und
Gemeinschaften Ballspenden im Gesamtwert von € 1.370,00 habe zukommen
lassen.
Weiters enthielt die Kostenaufstellung auch eine
Auflistung, welche Sachspenden bzw. Geldspenden für Tombolas im Jahr 2003
geleistet worden seien, die in Summe € 1.070,00 betragen
hätten.
Weiters machte der BW Spesen für viele kleinere
Veranstaltungen geltend (Schirennen, Rodelmeisterschaften, Mountainbikerennen,
Crosslauf, Sportfest, Vereinsturniere, Prangertage, Schlauchrennen etc.) und
setzte seine Werbungskosten dafür pauschal mit € 860,00 an.
Zudem habe er viermal die deutsche Partnerstadt seiner
Heimatgemeinde besucht, was jeweils eine Fahrt von 700 Kilometern ergebe.
Weiters habe er zwei Fahrten nach C (-Umgebung)
getätigt, um an einer Besprechung betreffend den 380 kV-Leitungsbau
teilzunehmen, was eine Fahrtstrecke von 1200 Kilometern ergebe.
Zudem habe er Reisen nach D und E unternommen, um die dort
befindlichen unterirdischen Kabelanlagen im 400 kV-Leitungsnetz zu begutachten,
was mit Kosten von € 990,00 zu Buche schlage.
Weiters habe er regelmäßige Fahrten quer durch
das Gemeindegebiet unternommen, um stets informiert zu sein. Dies sei bei einer
dreimal wöchentlich vorgenommenen Befahrung eine durchschnittliche
Fahrtstrecke von 20 Kilometern pro Tag, somit im Jahr die Strecke von 3000
Kilometern.
Für Fahrten von Sitzungen von Verbänden, bei
denen eine Mitgliedschaft seiner Gemeinde gegeben sei, sowie zu den
Bürgermeisterkonferenzen des Flachgaues, würden von ihm mit seinem PKW
zirka 1500 Kilometer gefahren.
Zu diesen Fahrten komme noch wöchentlich eine Fahrt
nach Salzburg, somit gesamt 1500 Kilometer, was in Summe eine Strecke von 10.000
Kilometern ergebe.
Somit ergäben sich aus diesen Kosten unter
Berücksichtigung der amtlichen Kilometergelder Werbungskosten in Höhe
von rund € 7.700,00, wobei dies aufgrund der nicht erfolgten detaillierten
Aufschreibungen als Mindesterklärung anzusehen sei.
Im Zusammenhang mit den beantragten
außergewöhnlichen Belastungen legte der BW eine Zusammenstellung des
"Sturmschadens vom Dezember 2001" vor, wonach in Rechnungen
über den Dachstuhl in Höhe von € 17.441,48, Dachschindeln
und Zubehör in Höhe von € 2.996,34, Spenglerarbeiten in
Höhe von € 2.700,00 und sonstigen Materialien ein Betrag von €
1.124,67 angesetzt wurde.
Darüber hinaus machte der BW im Zusammenhang mit dem
Schaden noch Eigenleistungen im Wert von 170 Stunden mal € 25,00, somit
einen Betrag von € 4.250,00 als außergewöhnliche Belastung
geltend, was in der Gesamtsumme eine geltend gemachte Belastung für
Katastrophenschäden in Höhe von € 28.512,49 ergab.
In der Folge ersuchte das FA den BW um Ergänzung
dahingehend, dass betreffend der beantragten Kosten für
Katastrophenschäden im Jahr 2003 um Bekanntgabe ersucht werde, ob
Ersatzleistungen von der Gemeinde / Katastrophenfonds geleistet worden seien.
Weiters ersuchte das FA um Übersendung einer Aufgliederung der Eigenmittel
bzw. wie viel die Haushaltsversicherung (Sturmschaden) an Ersatz geleistet
habe.
Der BW teilte dem Finanzamt daraufhin mit, dass er weder
eine Leistung aus dem Katastrophenfonds noch eine solche von seiner Gemeinde
beantragt noch erhalten habe. Die Kosten seien ausschließlich aus
Eigenmitteln finanziert worden, da zum Zeitpunkt des Ereignisses für das
Gebäude nur eine Feuerversicherung, jedoch keine Sturmschadenversicherung
bestanden habe.
Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 23.6.2005
forderte das FA den BW auf, hinsichtlich der Katastrophenschäden die von
den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen
Niederschriften vorzulegen, die in der Niederschrift getroffenen
Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen -
die dem Katastrophenfond vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen seien
regelmäßig die Grundlage für die steuerliche
Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten.
Werde ein beschädigtes aber an sich
sanierungsfähiges Dach nicht saniert sondern ein neues Dach errichtet,
könnten die Neuerrichtungskosten nur in jenem Ausmaß geltend gemacht
werden, das der von der Schadenskommission festgestellten Schadenssumme
abzüglich der darauf entfallenden Ersätze entspräche.
Hinsichtlich der Werbungskosten als Ortsvertreter wurde der
BW ersucht, sämtliche Belege und ein Fahrtenbuch, aus dem die
Reisetätigkeit zu ersehen sei vorzulegen, da eine individuell erstellte
Pauschalierung von Kosten im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen sei.
Würde eine genaue Aufzeichnung der Kosten, aus welchen Gründen immer,
nicht vorgelegt werden, sehe der Gesetzgeber für Ortsvertreter ein
Berufsgruppenpauschale von 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,00
jährlich, höchstens € 2.628,00 jährlich
vor.
Der BW ersuchte daraufhin um Verlängerung der Frist
bis 8. August 2005. Diese wurde ihm vom FA auch gewährt, ebenso wie eine
weitere Fristverlängerung bis zum 26. August 2005. Eine Beantwortung dieses
Ersuchens des FA erfolgte jedoch nicht.
Mit Datum vom 10.1.2006 erließ das FA sodann eine
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2003, in der als
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag ein Betrag von €
3.431,64 angesetzt wurde. Als sonstige Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, wurde ein Betrag von € 1.200,00 angesetzt.
In der Begründung führe das FA aus, dass bis dato
keinerlei Belege hinsichtlich der Werbungskosten bzw. der angeführten
Unterlagen in Bezug auf den Katastrophenschaden nachgereicht worden seien,
weswegen nur folgende Aufwendungen berücksichtigt worden
seien:
1. Die Mandatsgebühr in Höhe von € 3.431,64,
da dies das Pauschale von € 2.628,00 übersteige.
2. Da es grundsätzlich glaubhaft sei, dass beruflich
veranlasste PKW-Fahrten unternommen würden, seien die Reisekosten mit
€ 1.000,00 geschätzt worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der BW durch
seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Behörde II. Instanz. Eine Ergänzung des Vorbringens bzw. die Vorlage
von Unterlagen erfolgte auch anlässlich des Vorlageantrages nicht
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich aus den
Verwaltungsakten, er ist vom Sachverhalt her unstrittig.
Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die vom BW
geltend gemachten, nicht belegten Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als
Bürgermeister sowie die angefallenen außergewöhnlichen
Belastungen.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei den nichtselbständigen Einkünften erwachsen,
ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro abzusetzen.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 Z 10 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (BGBl II 2001/382) wird für Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung .... anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 für die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses 15% der Bemessungsgrundlage, mindestes 438,00 Euro
jährlich und höchstens 2.6.28,00 Euro jährlich
festgelegt.
Dabei fallen Mandatgebühren, Klubbeiträge, ...
unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff (Doralt EStG 1988 Tz 72 zu § 16
EStG mit weiteren Nachweisen)
Der BW hat die Bestimmungen der oben zitierten VO nicht in
Anspruch genommen, sondern seine Werbungskosten als Bürgermeister einzeln
geltend gemacht. Diese Werbungskosten hat er aber mit Ausnahme der entrichteten
Mandatsgebühr nicht nachgewiesen, obwohl ihn das FA dazu aufgefordert hatte
und ihm die Frist zur Beibringung der Unterlagen mehrfach verlängert hat.
Aus Sicht des UFS ist aber aus den Bestimmungen des §
16 Abs. 3 EStG 1988 abzuleiten, dass die Geltendmachung höherer
Werbungskosten einen Nachweis oder - wenn dies nicht zumutbar erscheint
- zumindest eine Glaubhaftmachung erfordert. Nicht nur die Geltendmachung
von Betriebsausgaben bedarf des Nachweises, sondern auch die Geltendmachung von
Ausgaben bei einem nichtselbständig Tätigen. Somit ist ein derartiger
Nachweis bei den vom BW beantragten Werbungskosten unabdingbar.
Da der BW überhaupt keine Unterlagen vorgelegt hat,
und dies offenbar "mangels detaillierter Aufschreibungen" auch nicht
kann, ist schon die Frage der Verausgabung der geltend gemachten Beträge
nicht nachvollziehbar, geschweige denn eine Überprüfung des
Werbungskostencharakters derartiger Ausgaben.
Dies betrifft zunächst alle geltend gemachten Kosten
für Geld- und Sachspenden an diverse Vereine seiner Heimatgemeinde.
Dies betrifft aber auch die geltend gemachten Fahrtkosten
des BW, soweit sie über die - ohnedies großzügige -
Schätzung von erhöhten Fahrtkosten durch das FA hinausgehen. Der
mehrfache Besuch der deutschen Partnerstadt wurde ebenso wenig nachgewiesen, wie
der Zusammenhang dieser Reisen mit seiner Tätigkeit als
Bürgermeister.
Gleiches gilt für die Fahrten nach C , um an
Besprechungen betreffend den 380 kV-Leitungsbau teilzunehmen, sowie die Reisen
nach D und E, um die dort befindlichen unterirdischen Kabelanlagen im 400
kV-Leitungsnetz zu begutachten und die geltend gemachten zusätzlichen
Fahrten für diverse Besprechungen in Verbänden, an denen die Gemeinde
beteiligt ist.
Bei all diesen Fahrten und Reisen greift die Aussage des BW
zu kurz, er verfügte über keine "detaillierten"
Aufzeichnungen. Es müssten - wenn diese Fahrten und Reisen im Auftrag
und Interesse der Gemeinde erfolgt sein sollten - zumindest Einladungen an
den BW oder Vertreter der Gemeinde und Protokolle über die abgeführten
Besprechungen vorliegen und es müssten schriftliche Aufzeichnungen
über die Diskussion der Ergebnisse dieser Fahrten und Reisen in den
politischen Gremien der Gemeinde vorliegen.
Da der BW - obwohl vom FA dazu aufgefordert - weder
ein Fahrtenbuch noch derartige Unterlagen zur Untermauerung seiner
Ausführungen vorgelegt hat, gilt aus Sicht des UFS das zu den Geld- und
Sachspenden Gesagte auch für die Fahrtkosten, womit auch in diesem Bereich
schon die Frage der Verausgabung der geltend gemachten Beträge nicht
nachvollziehbar ist, geschweige denn eine Überprüfung des
Werbungskostencharakters derartiger Ausgaben.
Dabei ist aber zuzugestehen, dass ein gewisser Fahrtaufwand
mit dem privaten PKW beim Bürgermeister einer Landgemeinde durchaus
glaubhaft ist. Der vom FA angesetzte Betrag von € 1.000,00 (gemeint ist
wohl der angesetzte Betrag von € 1.200,00) entspricht unter Anwendung
des amtlichen Kilometergeldes in etwa Fahrten von 3.400 km/Jahr, was unter
Berücksichtigung der räumlichen Ausdehnung der Gemeinde und der
Entfernung von der Landeshauptstadt schlüssig erscheint, weshalb der UFS in
diesem Bereich der Anerkennung von Werbungskosten für derartige Fahrten
durch das FA folgt.
Was die geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen für Katastrophenschäden betrifft, ist aus Sicht des UFS
anzumerken, dass der BW auch in diesem Fall keinen Nachweis dafür erbracht
hat, dass die Erneuerung des Dachstuhles aufgrund einer Naturkatastrophe
notwendig geworden ist. Wenn es weder entsprechende Schadensaufnahmen durch die
Katastrophenkommission, noch Anträge an den Katastrophenfonds gegeben hat,
ist auch in diesem Fall kein Nachweis für eine außergewöhnliche
Belastung dem Grunde nach erbracht worden.
Auch hinsichtlich der außergewöhnlichen
Belastungen ist noch festzuhalten, dass der BW wiederum die Höhe der
geltend gemachten Aufwendungen nicht entsprechend konkretisiert hat, da die
Neuerrichtungskosten des Dachstuhles nicht nur um Erweiterungen zu kürzen
wären, sondern auch durch den Zeitwert des alten Dachstuhles (die
Schadenssumme) nach oben begrenzt wären.
Die Berufung war somit aus den oben genannten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
6. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-S/06
- Stammnummer
- 24780
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF