Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0420-S/06
Stellen Zeiten für abgelegte Praktika Berufsausbildung dar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-S/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zeiten für abgelegte Praktika können nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn eine einschlägige Vorpraxis unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in die Lehranstalt (Hebammenakademie) ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. E.P., vom 8. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. August 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. März 2002 bis 30. September 2003
und 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Verfahrens zur Überprüfung der
Familienbeihilfe für die Tochter B.A., geb. 13.10.1980, stellte das
Finanzamt fest, dass für das Jahr 2003 keine Inskriptionsbestätigungen
vorgelegt werden konnten.
Erhebungen des Amtes an der Universität Wien vom Juni
2005 ergaben, dass B.A. am 30. April 2002 von der Universität Wien
abgemeldet wurde, weil keine Einzahlung erfolgte.
Hinzu kam die Feststellung der Behörde, dass die
Tochter der Bw ebenfalls im Jahr 2003 bei der Telekom Service GmbH angestellt
war und für den Zeitraum 4-12/2003 einen Bruttolohn in Höhe von €
15.456,65 bezog.
Mit September 2004 wurde B.A. an der Hebammenakademie in
Wien aufgenommen.
In einem Ergänzungsschreiben vom 4. Februar 2005
führte die Bw aus, dass ihre Tochter nach Abbruch ihres Studiums an der
Universität Wien mehrmals versucht habe, eine für sie passende weitere
Berufsausbildung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe sie sich an verschiedenen
Einrichtungen gewandt, habe Aufnahmeprüfungen abgelegt, praktische
Ausbildungen zur Vorbereitung auf den Hebammenberuf an verschiedenen
Krankenhäusern gemacht und sei mit September 2004 an der Hebammenakademie
in Wien aufgenommen worden. Unter anderem habe sie nachstehende Einrichtungen
besucht und sich an diesen beworben:
Technikum
Joanneum in Graz, Studienzweig Gesundheitsmanagement
Medizinisch
technische Akademie für den physiotherap. Dienst in Salzburg.
Schnuppertage
am Krankenhaus Göttlicher Heiland in Wien, Lainz, Wilhelminenspital und
St.Josef in Wien
Hebammenschule
in Mistelbach, Linz und Wien
Praktikum
am Krankenhaus Traunstein
Auf behördliche Anfrage an der Hebammenakademie Wien
teilte die Direktorin der Akademie mit, dass ein Praktikum für die Aufnahme
nicht erforderlich sei. Auch erhöhe ein Solches die Chance für die
Aufnahme nicht.
Mit Bescheid vom 24. August 2005 forderte das Finanzamt die
zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Zeiträume 1. März 2002 bis 30. September 2003 und 1.
Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 zurück.
Am 8. September 2005 erhob die Bw das Rechtsmittel der
Berufung und führte dazu aus, dass sich B.A. seit Oktober 2004 als
Schülerin der Hebammenakademie zur Berufsausbildung in Wien befinde und
sich ihre Tochter mit mehreren Praktika in den Jahren 2003 und 2004 vorbereitet
habe.
In weiterer Folge wies die Behörde mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005 da Berufungsbegehren ab.
Daraufhin stellte die Bw den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 igF haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung
(ua. Österreichische Universitäten, öffentliche oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogische Akademien,
Berufspädagogische Akademien oder Akademien für Sozialarbeit
(ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang) besuchen, ist eine Berufsausbildung
nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in
der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden. Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände
sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für
eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung ist
grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung
erforderlich.
In Bezug auf einen Studienwechsel ist in § 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten
Regelungen gelten daher auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht
vor, wenn der Studierende
1 das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG ist es ab 1.
September 2001 möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn
ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird.
Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach
dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten
Studiendauer. Daher sind alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der
Studierende zu Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle
Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zu
Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium
heranzuziehen. Davon ausgenommen sind jene Semester, für die infolge eines
unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses wie Krankheit eine
vollständige Studienbehinderung vorgelegen ist.
Eigene Einkünfte des Kindes können einen weiteren
Ausschließungsgrund für die Gewährung der Familienbeihilfe
bilden:
Gem. § 5 FLAG 1967 ist das eigene Einkommen eines
Kindes für den Anspruch auf Familienbeihilfe ab jenem Kalenderjahr
maßgebend, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Ab dem Jahr 2002 besteht dann kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, wenn das nach § 33 Abs 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuernde Einkommen eines Kindes den Betrag
von € 725 übersteigt.
Im Oktober 1998 nahm die Tochter der Bw das Studium
Französisch und Anglistik auf.
Die Gewährung der
Familienbeihilfe erfolgte bis September 2003.
Im Zuge eines
Überprüfungsverfahrens konnte seitens der Behörde festgestellt
werden, dass für das Jahr 2003 keine Inskriptionsbestätigungen
(Fortsetzungsbestätigung) vorgelegt werden konnten.
Bei einer
Anfrage des Finanzamtes bei der Universität Wien stellte sich heraus, dass
die Tochter der Bw mit 30. April 2002 abgemeldet wurde, weil keine Einzahlung
erfolge.
Die daraufhin durchgeführten Erhebungen der Behörde
ergaben weiters, dass die Studierende ihr Studium öfter als zweimal und
nach dem fünften inskribierten Semester gewechselt bzw. abgebrochen hat
(Auszug Studienbuchblatt der Universität Wien).
In Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe liegt ein
familienbeihilfenschädlicher Wechsel im Sinne des § 17 StudFG vor. Die
Familienbeihilfe wurde zurückgefordert.
Die BW vermeint nun, dass die Rückforderung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2002 bis einschließlich
September 2003 insofern nicht gerechtfertigt sei, als ihre Tochter in der Zeit
zwischen dem Abbruch des Studiums und der Aufnahme an der Hebammenakademie in
Wien im Oktober 2004 mehrmals versucht habe, eine für sie passende weitere
Berufsausbildung zu erreichen. Ihre Tochter habe sich zu diesem Zweck an
verschiedene Einrichtungen gewandt, habe Aufnahmeprüfungen abgelegt und
praktische Ausbildungen zur Vorbereitung auf den Hebammenberuf an verschiedenen
Krankenhäusern gemacht.
Zeiten für ein abgelegtes Praktikum stellen keine
Berufsausbildung dar, wenn dieses Praktikum nicht Teil der Ausbildung des
angestrebten speziellen Berufes ist. Daran vermag auch der Umstand nichts
ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum für die angestrebte
Berufsausbildung wertvoll sind.
Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen
von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene
Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des
FLAG 1967 dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann
angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme in
eine der Akademien ist
Praktikumszeiten können sohin nur dann
anerkannt werden, wenn eine einschlägige Vorpraxis unabdingbare
Voraussetzung für die Aufnahme in die Lehranstalt ist. Dies ist hier nicht
der Fall. Eine einschlägige Vorpraxis für die Aufnahme an der
Hebammenakademie ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Hinzu kommt der Umstand, dass die Tochter der Bw im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 in einem Dienstverhältnis zur Telekom
Service GmbH stand und daraus einen Bruttolohn von € 15.456,65 bezog. Unter
Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu § 5 hieße das, dass.-
selbst wenn die Tochter im Jahre 2003 in Berufsausbildung gestanden wäre -
damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe für 2003 nicht gegeben gewesen
wäre.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum März 2002 bis September 2003 erfolgt daher zu Recht, da die
Tochter der Bw in diesem Zeitraum in keiner Berufsausbildung stand.
Was den Rückforderungszeitraum Oktober - Dezember 2004
betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Neben dem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und dem § 17
Studienförderungsgesetz1992 (StudFG) ist für die Gewährung der
Familienbeihilfe auch der § 3 StudFG maßgebend: Demnach haben
Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn deren volljährige
Kinder eine der in § 3 des StudFG genannte Einrichtung
besuchen.
Nach Abbruch ihres Studiums an der Universität Wien im
Februar 2002 "wechselte" die Tochter der Bw im Oktober 2004 auf die
Hebammenakademie in Wien.
Beiden Einrichtungen - die Universität
als auch die Hebammenakademie - sind in § 3 StudFG genannt (§ 3 Abs 1
Z 8).
Bei einem Wechsel von einer Universität zu einer
Akademie im Sinne des § 3 StudFG handelt es sich daher um einen
Studienwechsel nach § 17 StudFG, dessen Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe gelten (siehe oben).
Die Ausführungen der Bw dahingehend
(Berufungsschreiben vom 10. November 2005), dass ein
familienbeihilfenschädlicher Wechsel deshalb nicht vorliege, weil es sich
bei der Hebammenakademie nicht um eine Akademie im Sinne einer Hochschule,
sondern um eine Schule im Sinne einer berufsbildenden Höheren Schule
handle, müssen daher ins Leere gehen.
Gemäß
§ 17 Abs 4 StudFG ist es ab September
2001 möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium
nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings sind alle Semester aus den
vorigen Studien, in denen die Studierende zur Fortsetzung gemeldet war und auch
Familienbeihilfe bezogen hat, in Bezug auf die Wartezeit bis zur
Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium
heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie für
insgesamt fünf Semester Familienbeihilfe bezogen haben (Oktober 1999 bis
Februar 2002), würde ab dem Sommersemester 2007 - nach einer Wartezeit von
5 Semestern ab Oktober 2004 - wiederum ein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen. Da ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt ihr 26. Lebensjahr bereits
vollendet haben wird und somit bei Ablauf der Wartezeit für die
Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht mehr die erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1972 erfüllt sein
werden, lebt der der Familienanspruch nicht wieder auf.
Der Rückforderungsanspruch für die Zeiträume
1. März 2002 bis 30. September 2003 und 1. Oktober bis 31. Dezember 2004
besteht daher zu Recht.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen
Salzburg, am
24. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 Z 8 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-S/06
- Stammnummer
- 24779
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF