Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0234-L/06
Vermietung eines Hauses mit langen Leerstandszeiten, Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-L/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Berufungswerber, vertreten durch
die Steuerberatungskanzlei, vom 14. Jänner 2006 bzw. 21. März
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
19. Dezember 2005 bzw. 14. März 2006 betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998
bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den berufungsgegenständlichen
Feststellungserklärungen wurden von den Berufungswerbern u.a. Verluste aus
der Vermietung eines Hauses in BA erklärt. In der Beilage wurde zu diesen
negativen Einkünften angeführt, dass zwar nach Ansicht der
Betriebsprüfung und des Finanzamtes diese Einkünfte aus der Vermietung
BA als Liebhaberei (in den Vorjahresbescheiden) betrachtet würden, jedoch
liege nach Ansicht der Berufungswerber eine Einkunftsquelle vor und es sei eine
Berufung (vom 27. September 1999) eingebracht worden. Deshalb seien diese
Verluste in die Feststellungserklärungen aufgenommen worden.
Die Vermietung BA wurde in den
berufungsgegenständlichen Jahren vom Finanzamt wegen Liebhaberei nicht als
Einkunftsquelle anerkannt und die Einkünfte nicht in den
Feststellungsbescheiden berücksichtigt. Zur Begründung verwies das
Finanzamt darauf, dass die Änderungen gegenüber den Angaben in den
Feststellungserklärungen unter Zugrundelegung der UFS-Entscheidung vom 28.
Juni 2005 erfolgt seien.
In der o.a. Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates wurde betreffend die Jahre1994 bis 1997 hinsichtlich der
Vermietung BA ausgesprochen, dass es sich dabei um keine Einkunftsquelle,
sondern um steuerrechtliche Liebhaberei handle.
Zum detaillierten Inhalt wird auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 28. Juni 2005, Zl. RV/0616-L/02
verwiesen.
Gegen die Feststellungsbescheide 1998 bis 2004 wurde von
den Abgabepflichtigen Berufung erhoben, welche folgendermaßen
begründet wurde:
"Bei
der Feststellung der Einkünfte wurden die
Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung
BA auf Grund der
UFS-Entscheidung vom 28. Juni 2005 nicht berücksichtigt. Da wir gegen
die Entscheidung des UFS Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt haben,
vertreten wir nach wie vor den in der Berufung, dem Vorlageantrag und beim UFS
dargelegten Standpunkt und beantragen die Berücksichtigung der
Werbungskostenüberschüsse."
Mit Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl.
2005/14/0093-14 wurde die oben angeführte Beschwerde vom
Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einzig strittiger Punkt im Berufungsverfahren ist die
Frage, ob die Vermietung des Liegenschaftsanteils der Einlagezahl BA als
Einkunftsquelle anerkannt wird oder ob dabei von Liebhaberei im steuerlichen
Sinn auszugehen ist.
Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof bestätigte im
Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0093-14 betreffend der
Vermietung dieses Gebäudes hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1997, dass die
vom Unabhängigen Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom
28. Juni 2005, Zl. RV/0616-L/02 vorgenommene Qualifikation dieser
Tätigkeit als Liebhaberei im steuerlichen Sinne zu Recht erfolgt ist und
somit keine steuerlich zu berücksichtigende Einkunftsquelle vorliegt.
Hinsichtlich der ausführlichen Begründung des
Unabhängigen Finanzsenats wird auf die bereits angeführte
Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2005, Zl. RV/0616-L/02 verwiesen.
Die Begründung der gegenständlichen Berufung
verweist ausschließlich darauf, dass die Berufungswerber ihre
Rechtsansicht nicht geändert hätten und verweisen auf das Einbringen
der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der oben genannten
Berufungsentscheidung, welche nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof abweisend
entschieden wurde.
Eine Änderung der Art und Weise der
Vermietungstätigkeit wird in den Berufungen nicht behauptet. Es kann somit
von einer unveränderten Vermietungstätigkeit ausgegangen werden.
Da sich somit hinsichtlich der gegenständlich in
Berufung gezogenen Jahre 1998 bis 2004 keine Änderung des
maßgeblichen Sachverhaltes ergibt, ist somit auch von einer
unveränderten rechtlichen Beurteilung auszugehen. Insbesondere hinsichtlich
des maßgeblichen Zeitraumes von 20 Jahren, in welchem ein
Gesamtüberschuss erzielt werden muss, um von einer Einkunftsquelle ausgehen
zu können, ergibt sich keine Änderung. Auch die der Vorentscheidung zu
Grunde gelegte Prognoserechnung ist unverändert auf den jetzigen
Berufungszeitraum übertragbar. Bei der maßgeblichen Berechnung ergibt
sich daher ein Gesamtüberschuss erst im 22. Jahr, somit erst nach Ablauf
des üblichen Kalkulationszeitraumes, welcher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates und der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes mit 20 Jahren anzunehmen ist.
Es ist daher auch für den gegenständlichen
Berufungszeitraum von Liebhaberei im steuerlichen Sinne auszugehen.
Den Berufungen hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2004 konnte
daher nicht Folge gegeben werden.
Linz, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-L/06
- Stammnummer
- 24769
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF