Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0151-I/04
Abgabennachsicht aus Billigkeitsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-I/04vom 03.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schüßling, Kofler & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 6020 Innsbruck, Adamgasse 23, vom
2. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
8. Jänner 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236
BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die nachstehend angeführten
Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden:
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Körperschaftsteuer
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1982
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43.518,31
€
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Körperschaftsteuer
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1983
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66.574,86
€
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Körperschaftsteuer
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1985
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36.231,40 €
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Kapitalertragsteuer
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1-12/1983
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2.652,94 €
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Kapitalertragsteuer
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1-12/1985
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10.326,52 €
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Summe
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159.304,03 €
Entscheidungsgründe
1.) Der
Berufungswerber (Bw.) wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 28. 10. 2003, RV..., zur Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der T. GmbH betreffend Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer 1982, 1983 und 1985 im Gesamtbetrag von
195.051,84 € herangezogen.
2.) Zur
zwangsweisen Hereinbringung dieser Abgabenschuldigkeiten pfändete das
Finanzamt im März 2004 die Alterspension des Bw. Seit April 2004 werden die
der Pfändung unterliegenden Bezugsteile vom
Pensionsversicherungsträger an das Finanzamt abgeführt. Im Jahr 2006
wurden monatliche Raten in Höhe von 477,37 € zuzüglich der
pfändbaren Teile der Sonderzahlungen im Exekutionsweg entrichtet.
3.) Mit Eingabe
vom 17. 12. 2003 beantragte der Bw. die Nachsicht der oben genannten
Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Nachsicht
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu gewähren sei, wenn deren Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig sei. Eine solche Unbilligkeit sei im
Berufungsfall aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw., seines
hohen Alters und schlechten Gesundheitszustandes sowie im Hinblick auf die
Höhe des Abgabenrückstandes gegeben. Laut beigeschlossener
Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beziehe der
im Jahr 1928 geborene Bw. eine monatliche Alterspension in Höhe von
1.581,51 € netto. Da der Bw. weder über andere Einkünfte
verfüge noch vermögenswerte Wirtschaftsgüter besitze, käme
als Einbringungsmaßnahme ausschließlich die Pensionspfändung in
Betracht. Dem Bw. sei die Abstattung der gesamten Haftungsschuld im Wege der
Pensionspfändung selbst bei einer massiven Einschränkung der
Lebenshaltungskosten nicht möglich, weil hiefür ein Zeitraum von 25
bis 30 Jahren erforderlich wäre. Somit stünde die Abgabeneinhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den für den Bw.
entstehenden Nachteilen. Bei einer Aufrechterhaltung der Pensionspfändung
verbliebe dem Bw. zur Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung nur mehr
ein minimaler Teil seiner Alterspension. Die dadurch hervorgerufene
wirtschaftliche Notlage führe nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (VwGH
27. 8. 1998, 96/13/0086). Der Bw. müsse mit dem pfändungsfreien
Teil der Pensionsbezüge nicht nur den eigenen Lebensunterhalt bestreiten,
sondern auch für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes mit der Ehegattin
aufkommen, weil diese - abgesehen von geringfügigen Einkünften
aus einer Vermietungstätigkeit - kein eigenes Einkommen beziehe.
Weiters habe der Bw. für sich und seine Ehegattin monatliche
Prämienzahlungen in Höhe von 300 € für eine
altersbedingt und aufgrund seines labilen Gesundheitszustandes erforderliche
private Krankenversicherung zu leisten. Im Hinblick auf absehbare Zusatzkosten
für Pflege bzw. ähnliche alters- bzw. krankheitsbedingte
Mehraufwendungen erscheine die Aufrechterhaltung der Pensionspfändung
unbillig. Unter den gegebenen Umstände sei die Existenz des Bw. durch die
Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 195.051,84 €
gefährdet.
4.) Das
Finanzamt gab dem Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 8. 1. 2004 keine
Folge, indem es den Standpunkt einnahm, dass die Pfändung beschränkt
pfändbarer Pensionsansprüche aufgrund der gesetzlich vorgesehenen
Freibeträge (§ 291a EO iVm § 53 AbgEO) zu keiner
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung führe.
5.) In der
dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein,
dass die Bestimmung des § 236 BAO inhaltsleer wäre, wenn die
Auffassung des Finanzamtes, eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sei aufgrund
des exekutionsrechtlichen Pfändungsschutzes nicht gegeben, zutreffend
wäre. Die Regelungen über die Abgabennachsicht verfolgten den Zweck,
sich aus dem Gesetz ergebende Härten gerade auch in jenen Fällen zu
beseitigen, in denen die zwangsweise Abgabeneinbringung trotz des dem
Abgabenschuldner verbleibenden Existenzminimums zu einer Existenzgefährdung
führe. Die Ansicht des Finanzamtes, der exekutionsrechtliche
Pfändungsschutz sei für sich allein ausreichend, um in der
Abgabeneinhebung gelegene Härten zu vermeiden, finde weder in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch in den ministeriellen
Richtlinien zur Abgabeneinhebung Deckung (VwGH 19. 12. 2002, 99/15/0023; VwGH
26. 2. 2003, 98/13/0091; VwGH 27. 8. 1998, 96/13/0086; RAE, Rz 1653). Da
für die ratenweise Abstattung der Abgabenschuldigkeiten ein Zeitraum von
zirka 30 Jahren erforderlich wäre, sei die Pensionspfändung nicht nur
unbillig, sondern aufgrund des hohen Alters des Bw. auch als "absolut
untaugliche" Exekutionsmaßnahme anzusehen. Eine "menschlich und moralisch
vertretbare" Anwendung des Gesetzes könne nur zur Gewährung der
Abgabennachsicht führen, weil das Gesetz "genau für diese
Härtefälle nicht nur durch die EO, sondern vorwiegend durch das
Instrument der Nachsicht...Schutz bieten soll".
6.) Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. 2. 2004 ab. Begründend führte es dazu
aus, dass es der Ansicht des Bw., die Abgabeneinhebung sei aus persönlichen
Gründen unbillig, nicht folgen könne. Eine persönliche
Unbilligkeit werde weder durch die Unterhaltspflichten des Bw. gegenüber
seiner Ehegattin noch durch allfällige alters- oder krankheitsbedingte
Zusatzkosten begründet. Vielmehr sei derartigen Mehraufwendungen bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 AbgEO durch eine Erhöhung
des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) Rechnung zu tragen.
Zwar könnten Abgabenschuldigkeiten grundsätzlich auch dann nachgesehen
werden, wenn dem Vollstreckungsschuldner nur mehr das Existenzminimum verbleibe.
Solche "besonders berücksichtigenswerte Umstände" seien im
Berufungsfall aber nicht gegeben.
7.) Im Vorlageantrag vom 24. 2. 2004 wiederholte der Bw.
seinen Standpunkt. Weiters bemängelte der Bw., dass sich das Finanzamt mit
seiner wirtschaftlichen Situation nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich
festgestellt habe, dass keine Unbilligkeit vorliege, weil die Existenz des Bw.
durch die Gewährung des unpfändbaren Freibetrages gesichert sei. Das
Finanzamt sei auf die Frage, ob eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auch dann
vorliege, wenn dem Bw. "das Existenzminimum zum Leben" verbleibe, nicht
eingegangen. Der Bw. verkenne nicht das vorrangige Ziel der Abgabenbehörde,
festgesetzte und fällige Steuern umfassend und vollständig einzuheben.
Der Bestimmung des § 236 BAO liege aber der Gedanke zugrunde, dass
"von einer menschlich und moralisch nicht vertretbaren Anwendung des Gesetzes
Abstand genommen werden muss". Unbilligkeit sei auch dann gegeben, wenn die
Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
ergäben. Im Berufungsfall könnten die Haftungsschulden nur durch
monatliche Ratenzahlungen beglichen werden. Aufgrund der Höhe des
Abgabenrückstandes und des hohen Alters des Bw. müsse die
Pensionspfändung bis an sein Lebensende vorgenommen werden. Dabei sei
allerdings zu bedenken, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung selbst bei
einer Abschöpfung des pfändbaren Teiles der Alterspension
höchstens 10 % der Haftungsschulden einbringlich wären. Aufgrund
der einschneidenden Änderungen, die sich für den Bw. bei einer
Pensionspfändung bis an sein Lebensende ergeben würden, erscheine die
Abgabeneinhebung unbillig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken
ist, dass der auf die Nachsicht eines Abgabenbetrages von 195.051,84 €
gerichtete Antrag vom 17. 12. 2003 nicht mehr in vollem Umfang
aufrecht ist. Die hiezu bevollmächtigte Tochter des Bw., Frau Dr. W.,
hat in Beantwortung des an den Bw. gerichteten Schreibens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. 10. 2006 bei einer
persönlichen Vorsprache am 17. 10. 2006 ihre Bereitschaft (bzw. jene
ihres Bruders) bekundet, den Bw. im Rahmen einer "Familienlösung"
finanziell zu unterstützen. Dabei wurde die Begleichung eines Teiles der
Haftungsschulden durch die Kinder des Bw. in Aussicht gestellt und eine ihren
finanziellen Möglichkeiten entsprechende Teilzahlung in Höhe von
25.000 € angeboten. Durch diese Hilfeleistung solle - im Fall
einer Teilnachsicht - die wirtschaftliche Existenz des schwer kranken Bw.
an seinem Lebensabend abgesichert werden. Die von der Tochter des Bw. angebotene
Summe (25.000 €) wurde am 23. 10. 2006 auf das Abgabenkonto der
T. GmbH überwiesen und am 27. 10. 2006 mit der im Betrag von
28.130,31 € aushaftenden Kapitalertragsteuer 1983 verrechnet. Dadurch
hat sich der Rückstand an Kapitalertragsteuer 1983 auf 3.130,31 €
vermindert. Eine weitere Rückstandsminderung auf 2.652,94 € ergab
sich durch die Verrechnung der Ratenzahlung vom 30. 10. 2006 aufgrund der
Pensionspfändung (477,37 €). Mit Schreiben vom 23. 10. 2006
schränkte der Bw. den ursprünglichen Nachsichtsantrag auf die
verbleibenden Haftungsschulden ein. Diese betragen unter Berücksichtigung
aller bisherigen Zahlungen 159.304,03 €. Wegen der Antragsgebundenheit
von Maßnahmen nach § 236 BAO ist daher zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht im genannten Umfang gegeben sind.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
§ 77 Abs. 2 BAO ist der für die Abgabenschuldigkeiten der T.
GmbH zur Vertreterhaftung herangezogene Bw. gleich der erstschuldnerischen
Gesellschaft zur Antragstellung um Nachsicht berechtigt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar/3, § 236, Tz 3).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die
Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob
ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit
der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Bejaht die Abgabenbehörde
das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich
des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH
11. 12. 1996, 94/13/0047).
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein. Im vorliegenden Fall wurde kein Sachverhalt dargestellt, der eine
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen könnte. Strittig
ist ausschließlich die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus
persönlichen Gründen. Nach Lehre und Rechtsprechung wird eine
persönlich bedingte Unbilligkeit stets dann gegeben sein, wenn die
Abgabeneinhebung die Existenz des Nachsichtswerbers oder seiner Familie
gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
(aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung
oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es
genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind (vgl.
Ritz, aaO, § 236, Tz 9 ff, mit weiteren Hinweisen).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. 8. 1998, 96/13/0086,
ausgesprochen hat, befindet sich ein Abgabepflichtiger, dem zur Bestreitung
seines Unterhaltes nur mehr der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension
verbleibt, zweifellos in einer wirtschaftlichen Notlage. Tritt zu einer solchen
finanziellen Notlage eine im Hinblick auf die Höhe des
Abgabenrückstandes gegebene Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
hinzu, indiziert dies eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2434 f; RAE, Rz 1653).
In Anbetracht
dieser Rechtslage würde die Einhebung der um die bisherigen Zahlungen
verminderten Haftungsschuld (159.304,03 €) zu einer Unbilligkeit im
Sinn des § 236 BAO führen. Der über 78 Jahre alte Bw. steht
seit langem nicht mehr im Erwerbsleben; sein Gesundheitszustand ist aufgrund
einer schweren Parkinson-Krankheit angegriffen. Die nicht strittigen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. werden dadurch gekennzeichnet, dass
ihm seit mehreren Jahren nur die unpfändbaren Bezugsteile seiner
Alterspension (rund 1.100 € monatlich) zum Lebensunterhalt zur
Verfügung stehen. Davon müssen nicht nur die Lebenshaltungskosten im
engeren Sinn, sondern auch zusätzliche Ausgaben für eine private
Krankenversicherung (rd. 300 € pro Monat) und eine
Unfallversicherung (rd. 670 € jährlich) bestritten werden. Der
Bw. ist für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin sorgepflichtig,
die keine eigene Pension, sondern nur geringfügige Einkünfte aus einer
Vermietung bezieht. Das Finanzamt hat anlässlich der Feststellung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. erhoben, dass dieser weder über
Immobilienbesitz - das Wohnhaus gehört seit 1997 der Tochter -
noch über einen PKW noch über Finanzvermögen in Form von
Sparguthaben etc. verfügt, sodass keine zur Entrichtung der
Haftungsschulden notfalls angreifbare Vermögenssubstanz vorhanden ist
(vgl. EV 7 v. 3. 11. 1999). In Anbetracht dieses
unstrittigen Sachverhaltes kann das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage
somit nicht in Abrede gestellt werden.
Was die Frage
der Einbringlichkeit der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschulden
betrifft, ist davon auszugehen, dass die Summe der eingangs angeführten
Monatsraten aufgrund der Pensionspfändung einen vollstreckbaren
Jahresbetrag von zirka 7.000 € ergibt. Für die Abstattung der
gesamten Haftungsschuld (rd. 195.000 €) im Wege der Pensionsexekution
wäre somit ein Zeitraum von fast 28 Jahren erforderlich, an dessen Ende der
Bw. ein Alter von über 100 Jahren erreicht hätte. Da eine derartige
Annahme im Hinblick auf die durchschnittliche Lebenserwartung in Österreich
unrealistisch erscheint, ist die Uneinbringlichkeit des weitaus
überwiegenden Teiles der Haftungsschuld und insoweit auch die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung gegeben.
Liegen die
Voraussetzungen für eine Nachsicht demnach vor, steht die Bewilligung der
Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß
§ 20
BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Bei der
Abwägung, ob der für den Abgabenverzicht sprechenden Billigkeit der
Vorzug gegenüber der im öffentlichen Interesse gelegenen
Abgabeneinhebung zu geben ist, darf das Zweckmäßigkeitsmoment nicht
allein aus der Sicht einer möglichst ausnahmslosen Einbringung von Abgaben
beurteilt werden, weil sonst Vorschriften über die Nachsicht - wie
der Bw. zu Recht einwendet - inhaltsleer wären.
Zweckmäßigkeitserwägungen müssen daher auch unter
Bedachtnahme auf den Umstand angestellt werden, dass eine Nachsicht durchaus mit
den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein kann
(vgl. Stoll, aaO, 2246).
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz lassen sich aus der Tatsache, dass die
Kinder des Bw. einen Teil der Haftungsschulden (25.000 €) entrichtet
haben, gewichtige Anhaltspunkte für eine positive Ermessensentscheidung aus
dem Blickwinkel der Zweckmäßigkeit gewinnen: Die für den Bw.
geleistete Zahlung entspricht in etwa jenem Betrag, der im Fall einer
Aufrechterhaltung der Pensionspfändung in den nächsten dreieinhalb
Jahren maximal einbringlich wäre. Ein derartiger Einbringungserfolg
würde allerdings voraussetzen, dass der Bw. ein entsprechendes Lebensalter
erreicht und keine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nach
§ 59 Abs. 1 AbgEO erfolgt. Gründe für eine
Erhöhung des pfändungsfreien Betrages vom Pensionsbezug könnten
sich insbesondere aus der Parkinson-Krankheit des Bw. und/oder einer
altersbedingten Gebrechlichkeit ergeben (vgl. Liebegg,
Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 59, Tz 4).
Durch den
Einmalerlag von 25.000 € wurden die aus einer viele Jahre
zurückliegenden Betriebsprüfung bei der T. GmbH resultierenden
Abgabenbeträge durch nahe Angehörige des Bw. in einem für diese
verkraftbaren Ausmaß entrichtet. Damit wurden die unter den gegebenen
Umständen zur teilweisen Tilgung der Steuerschulden beschaffbaren Mittel
eingesetzt. Dem Bw. ist im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter und die
Höhe seiner Pensionsbezüge zuzugestehen, dass ihm die Tilgung der
gesamten Haftungsschuld etwa durch Aufnahme eines Bankkredites nicht
möglich ist, weil durch die Bedienung eines solchen Kredites die Mittel
für den Lebensunterhalt in einem auskömmlichen Umfang entzogen
würden, selbst wenn dadurch die Pensionspfändung abgewendet werden
könnte.
Die Begleichung
eines Teiles der Haftungsschuld durch die Kinder des Bw. bewirkte eine sofortige
Reduzierung des Abgabenrückstandes in nicht unbeträchtlicher
Höhe, während im Exekutionsweg nur ein sukzessiver
Rückstandsabbau im Verlauf von Jahren möglich gewesen wäre. Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz lässt diese Handlungsweise
auf eine positive Haltung des Bw. bezüglich der dem Abgabengläubiger
gegenüber bestehenden Verpflichtungen schließen, wodurch die lange
Zeit zurückliegende Pflichtverletzung, die zur Vertreterhaftung
geführt hat, aufgewogen wird. Unter dem Aspekt der
Nachsichtswürdigkeit ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Bw. keine
persönlichen Steuerschulden angehäuft hat, sondern die auf seine
früheren Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer der T.
GmbH entfallenden Steuern in vollem Umfang entrichtet hat. In Abwägung der
Gesamtumstände des Berufungsfalles kann daher das Interesse des Bw. an der
uneingeschränkten Verfügbarkeit seiner Pensionsbezüge als
einziger Einkunftsquelle nicht als absolut nachrangig gegenüber den
Interessen des Abgabengläubigers angesehen werden.
Zur
Pensionsexekution kam es letztlich deshalb, weil zwischen dem Entstehen der
nachsichtsgegenständlichen Steuerschulden bei der T. GmbH und der
Haftungsinanspruchnahme des Bw. im Jahr 1999 ein ungewöhnlich langer
Zeitraum verstrichen ist. Umfangreiche Berufungsverfahren und mehrmalige
Rechtsgänge zum Verwaltungsgerichtshof führten dazu, dass
Exekutionsmaßnahmen gegen den Bw. erst Jahre nach seinem Pensionseintritt
eingeleitet werden konnten. Dies hat wiederum zur Folge, dass der weitaus
überwiegende Teil der Haftungsschuld selbst bei einer Pensionsexekution bis
zum Lebensende des Bw. uneinbringlich wäre. Andererseits wurde durch die
teilweise Abdeckung der Haftungsschulden seitens der Kinder des Bw. ein
Einbringungserfolg erreicht, der sonst womöglich überhaupt nicht oder
allenfalls in einigen Jahren eingetreten wäre. Unter den gegebenen
Umständen erschiene es der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbillig,
die Pensionspfändung aufrecht zu erhalten und damit die wirtschaftliche
Notlage des Bw. bis an sein Lebensende zu verlängern. Vielmehr erscheint
aufgrund der Besonderheit des Berufungsfalles eine Abgabennachsicht aus
Billigkeitsgründen geboten, um dem Bw. die Mittel für eine
altersadäquate bzw. seinem Krankheitszustand entsprechende
Lebensführung zu belassen. Hiefür spricht nicht zuletzt auch, dass
sich die Nachsicht nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auswirkt, sondern die
zu treffende Ermessensentscheidung tatsächlich geeignet ist, die durch die
Einbringung der vom Nachsichtsbegehren betroffenen Abgaben verursachte
wirtschaftliche Notlage des Bw. abzuwenden.
Abschließend
sei noch bemerkt, dass zwar die Abgabennachsicht auch der erstschuldnerischen T.
GmbH zu Gute kommt. Dieser Umstand steht aber der Bewilligung der Nachsicht
nicht entgegen, weil die Aussichtslosigkeit einer Abgabeneinbringung bei dieser
Gesellschaft offenkundig ist. Die T. GmbH ist vollkommen vermögenslos und
hat ihren Betrieb vor vielen Jahren eingestellt.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
wirtschaftliche NotlagePensionspfändungAlterspensionpfändungsfreier TeilUneinbringlichkeitUnbilligkeit der Abgabeneinhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-I/04
- Stammnummer
- 24763
- Gültig
- 03.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF