Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0867-G/02
Rückgängigmachung: kein Erhalt der Verfügungsmacht bei gleichzeitigem Verkauf an einen Dritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0867-G/02vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, vertreten durch Dr. Wolfgang
Zankl, 5020 Salzburg, Thumeggerbezirk 7, vom 6. Februar 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 22. Jänner 2001 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, und
Herr O. kauften mit Vertrag vom 13. April 1999 von Frau K. die bebaute
Liegenschaft EZ Y.. Mit Bescheiden vom 26. Mai 1999 wurde
für dieses Rechtsgeschäft die Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben.
Am 1. Dezember 2000 wurde dem Finanzamt eine
Auflösungsvereinbarung vom 27. November 2000 zur Anzeige
gebracht, wonach die drei oben genannten Vertragsparteien im Punkt II. folgendes
vereinbarten: "Die Vertragsteile vereinbaren das vorgenannte
Rechtsgeschäft, festgehalten im Kaufvertrag vom 13. 4. 1999
aufzulösen, wobei als Bedingung der Auflösung gilt, dass der von O.
und F. nunmehr namhaft gemachte Kaufinteressent X., die unter Punkt I.
angeführte Liegenschaft um den Betrag von ATS 2,5 Mio. kauft und die
intabulierten (vorgemerkten) unter Pkt. I angeführten Pfandrechte zur
Gänze abdeckt...."
Der Auflösungsvertrag wurde auf Grund einer im
ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht für alle drei
Vertragsparteien vom Verfasser des Kauf- und Auflösungsvertrages Dr. Z.
unterfertigt. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die Grunderwerbsteuer
rückzuerstatten.
Mit Kaufvertrag gleichen Datums, vom 27. November 2000, kam
ein neuer Kaufvertrag zwischen K., vertreten durch den Vertragsverfasser Dr. Z.,
und Herrn X zu Stande, wonach die oben genannte Liegenschaft zum Kaufpreis von
ATS 2,5 Mio. an den neuen Erwerber übertragen wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 22. Januar 2001 wurde der
Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 17 Abs.
1 Z 1 GrEStG abgewiesen.
In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung
wurde ausgeführt, dass die Bedingungen im Auflösungsvertrag,
nämlich dass die Liegenschaft vom Kaufinteressenten X gekauft wird und die
intabulierten Pfandrechte zur Gänze abgedeckt werden, erfüllt worden
sind und die Auflösungsvereinbarung dadurch Gültigkeit erlangt habe.
Das Eigentum über die Liegenschaft sei innerhalb einer juristischen Sekunde
an K. zurückgefallen und lag die volle Verfügungsgewalt, wie sie vor
Vertragsabschluss bestanden habe, wenn auch nur für ganz kurze Zeit, vor.
Es sei dabei unerheblich, wie lange die Verfügungsgewalt über die
Liegenschaft dauern müsse, bevor sie durch einen neuen Kaufvertrag
veräußert wird. Nur ein Scheingeschäft würde das
Einbehalten der Grunderwerbsteuer rechtfertigen. Die vertragliche Bedingung,
dass der Auflösungsvertrag nur dann gültig sein sollte, wenn die
neuerliche Veräußerung geklärt ist, impliziere nicht einen
Verzicht auf die freie Verfügungsmacht und der ursprünglichen
Rechtsstellung des Veräußerers, sondern beabsichtigt vielmehr die
Sicherung des nachfolgenden Rechtsgeschäftes auf Grund der negativen
Erfahrungen infolge Zahlungsunwilligkeit des vorherigen. Wenn die
Veräußerin nicht die freie Verfügungsmacht erlangt hätte,
dann hätte sie auch nicht ein weiteres Mal veräußern können
und dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2001 wurde
die Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde der
Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Veräußerin Frau K. jene
Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die sie
vor Abschluss des ersten Kaufvertrages innehatte, und ob damit eine
Voraussetzung für eine Abänderung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 4 GrEStG vorliegt oder nicht.
Nach § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag
nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist die Grunderwerbsteuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern
(§ 17 Abs. 4 GrEStG).
Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht
grundsätzlich mit Verwirklichung des Steuertatbestandes und kann in der
Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen auch
von den Parteien Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt
werden. Eine Ausnahme von diesem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz
stellt § 17 GrEStG dar.
Der Begriff der Rückgängigmachung ist im GrEStG
nicht definiert. Der Neue Brockhaus versteht unter diesem Begriff
"widerrufen, den früheren Zustand wiederherstellen". Die im
Laufe der Zeit zu § 17 (vormals § 11) GrEStG ergangene reichhaltige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt Auskunft, wann von einer
Rückgängigmachung zu sprechen ist.
Gemäß der zu § 17 GrEStG vom
Verwaltungsgerichtshof ab 1984 ergangenen Rechtsprechung (VwGH 2.4.1984,
82/16/0165 und weitere in Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, § 17 Rz 14 bis 15 referierte Erkenntnisse) kommt es bei der
Gewährung einer Begünstigung nach § 17 GrEStG nicht mehr darauf
an, dass kein Gestaltungsmissbrauch oder Scheingeschäft vorliegt, sondern
wird vielmehr darauf abgestellt, ob der Verkäufer jene Verfügungsmacht
über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innegehabt hatte,
durch einen der im § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG genannten Rechtsvorgänge
wiedererlangt, d.h. der Erwerbsvorgang muss in seinen rechtlichen und
tatsächlichen Wirkungen vollständig beseitigt werden.
Entgegen der Meinung des Bw, nur ein Scheingeschäft
würde das Einbehalten der Grunderwerbsteuer rechtfertigen und liege dies im
gegenständlichen Fall nicht vor, ist das Vorliegen von
Gestaltungsmissbrauch oder eines Scheingeschäftes seit dem oben zitierten
Judikat vom 2. 4. 1984 nicht entscheidungswesentlich und kommt es auch
im gegenständlichen Fall nicht darauf an. Zur Erfüllung des
Tatbestandsbildes "Rückgängigmachung" ist es im Sinne der
oben genannten Judikatur vielmehr von Bedeutung, dass die ursprüngliche
Eigentümerin die rechtliche Möglichkeit zurückerhalten hat, ein
neues Verpflichtungsgeschäft nach ihrem Belieben und ihren Vorstellungen
abzuschließen.
Erfolgt eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages
nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen
Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der
Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das
Grundstück einem Dritten zu verkaufen (VwGH 25.10.1990, 89/16/0146;
16.3.1995, 94/16/0097 - 0099; 27.9.1995, 95/16/0067; 12.11.1997, 97/16/0390,
0391; 17.10.2001, 2001/16/0184; 29.11.2001, 2001/16/0489; 19.3.2003,
2002/16/0258).
Wenn nun im gegenständlichen Auflösungsvertrag
ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Käufer des zweiten
Kaufvorganges von den Ersterwerbern namhaft gemacht worden ist und dieses
Rechtsgeschäft mit vorausbestimmten Kaufpreis zur Bedingung des
Auflösungsvertrages erhoben wurde, kann nicht mehr davon gesprochen werden,
dass der Veräußerin Frau K. die Möglichkeit eingeräumt
wurde, das Grundstück in ihrem Interesse an einen außenstehenden
Dritten zu veräußern und ist von einer Rückgängigmachung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes nicht auszugehen.
Dass die Verkäuferin nicht wiederum die
Möglichkeit erlangt hatte, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen,
ergibt sich auch daraus, dass sie den neuen Kaufvertrag und den
Auflösungsvertrag am gleichen Tag abgeschlossen hat und letzterer erst nach
(!) dem zweiten Kaufvertrag wirksam werden sollte. Auch die im Vorlageantrag
enthaltene Behauptung, dass die Verkäuferin Frau K. selbst bestimmen
konnte, wer Käufer ist und zu welchen Bedingungen die Liegenschaft verkauft
wird, ist im Hinblick auf den ausdrücklichen Vertragstext des
Auflösungsvertrages, wonach der zweite Kaufinteressent von den
Ersterwerbern namhaft gemacht worden ist, wenig glaubwürdig.
Der vom Bw. herangezogene Grundsatz "nemo plus iuris
transferre potest quam ipse habet" steht dieser Gesetzesauslegung nicht
entgegen, weil es im gegenständlichen Fall nur darauf ankommt, ob der erste
Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes als rückgängig
gemacht anzusehen ist und der Tatbestand des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nach Lehre und
zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht
ausschließlich auf die zivilrechtliche Verfügungsgewalt abstellt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Fällen, in denen
es ebenfalls zu einer neuerlichen Veräußerung gekommen ist, bei
Gesamtbetrachtung aller Umstände die Erlangung der vollständigen
Verfügungsmacht verneint (vgl. VwGH 27.2.1995, 94/16/0074; 17.10.2001,
2001/16/0184, 0190; 12.11.1997, 97/16/0390, 0391).
Der angefochtene Bescheid ist nach Lehre und Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes rechtsrichtig erlassen und war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0867-G/02
- Stammnummer
- 24737
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF