Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1612-W/06
Ist eine GmbH in Konkurs, sind Bescheide gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1612-W/06vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.G. als Masseverwalter im Konkurs
der M.C., 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 12, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht zulässig ist. Eine Berufung ist u.a. wegen mangelnder
Bescheidqualität des von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen
"Bescheides" unzulässig.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.2004 wurde
über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet.
Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die
Prozess-und Parteifähigkeit des Gemeinschuldners, doch ist ihm in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen,
sodass der Masseverwalter insofern an die Stelle des Gemeinschuldners tritt (vgl
VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2006/15/0087). Abgaben sind daher, auch soweit sie
Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber
dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urz, BAO, § 79; E
39).
Die Bescheidadressierung hat daher zu lauten:
"An XY als Masseverwalter
im Konkurs des (Gemeinschuldners) Z"
Diese auch bereits bisher vom Unabhängigen Finanzsenat
und der Finanzlandesdirektion für Wien /NÖ/Bgld vertretene
Rechtsmeinung wird nunmehr auch vom Bundesministerium für Finanzen im
"Bescheidadressierungsleitfaden", Erlass des BMF vom 1.7.2006, Zl.
010103/27-SVE/05, gestützt, auf den hiermit, lediglich zur Information,
verwiesen wird.
Da der Bescheid jedoch an
die Gemeinschuldnerin und nur zu Handen
des Masseverwalters zugestellt wurde, ist dieser nicht rechtswirksam
geworden und war die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1612-W/06
- Stammnummer
- 24736
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF