Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2436-W/02
Berechnung des nicht abnutzbaren Konzessionswertes einer Apotheke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2436-W/02vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
3. April 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
23, St.Nr., vom 28. Februar 2001
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1995 bis 1997 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO werden für 1995 mit
ATS 22,320.510,-- (€ 1,622.094,70), davon Halbsatzeinkünfte
(§ 37 Abs1 EStG1988) ATS 19.257.258,-- (€ 1,399.479,50), für 1996
mit ATS 3,351.801,-- (€ 243.584,87 ) und für 1997 mit ATS 3,476.505,--
(€ 252.647,47) festgestellt.
Diese
Einkünfte verteilen sich auf die Mitunternehmer wie folgt:
|
|
1995
in
ATS
|
1995
in
€
|
1996
in
ATS
|
1996
in
€
|
1997
in
ATS
|
1997
in
€
|
MP
|
2,059.175,--
|
149.646,08
|
2,239.703,--
|
162.765,56
|
2,527.534,--
|
183.683,05
|
A-GmbH
|
-
205.057,--
|
14.902,07
|
243.343,--
|
17.684,43
|
236.974,--
|
17.221,57
|
GLDavon Halbsatzeinkünfte
(§37Abs1 EStG1988)
|
20,352.750,--
19.257.258,--
|
1,479.092,--
1,399.479,50
|
742.082,--
|
53.929,20
|
593.331,--
|
43.119.04
|
AW
|
113.642,--
|
8.258,69
|
126.673,--
|
9.205.69
|
118.666,--
|
8.623,79
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt eine Apotheke und ermittelt ihren Gewinn
nach § 5 EStG 1988 für ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr, das den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Jänner
des Folgejahres umfasst. Mit Stichtag 1. Februar 1994 erwarb Frau MP einen
Anteil an der Bw. im Ausmaß 25 % zu einem Kaufpreis in Höhe von
ATS 6,921.225,-- und die Firma A-GmbH einen solchen im Ausmaß von 45
% zu einem Kaufpreis in Höhe von ATS 12,458.205,-- von Frau GL , die bis
zum letztgenannten Zeitpunkt zu 95 % an der Bw. beteiligt war. Der restliche
Anteil an der Bw. -5%, Anteilsinhaberin Frau AW - blieb von dieser Transaktion
unberührt.
In der Ergänzungsbilanz von Frau MP schien zum 1.
Febraur 1994 - nach Abzug des Wertes der Geschäftsausstattung und jenes des
Mietrechtes - ein abschreibbarer Firmenwert in Höhe von ATS 6,046.225,--
und in jener der Firma A-GmbH ein solcher in Höhe von ATS 10.883.205,--
auf. In den folgenden Geschäftsjahren wurde die diesbezügliche
Absetzung für Abnutzung unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von
fünfzehn Jahren vorgenommen.
In einer den Zeitraum 1994 bis 1997 betreffenden
Betriebsprüfung nahm die BP unter Hinweis auf § 12 Abs 1 ApoG folgende
Aufteilung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt ATS 19,379.430,- der
zum 1. Februar 1994 veräußerten bzw. neu erworbenen
Wirtschaftsgüter vor:
|
|
lt.
St.B.
|
lt.
BP
|
Afa
|
Geschäftsausstattung
|
700.000,--
|
420.000,--
|
10%
|
Mietrecht
|
1,750.000,--
|
1,050.000,--
|
10%
|
Konzession
|
0,--
|
5,245.800,--
|
0%
|
Firmenwert
|
16,379.430,--
|
12,663.630,--
|
6,67%
|
Summe
|
19.379.430,--
|
19.379.430,--
|
Die BP passte die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der
Absetzung für Abnutzung entsprechend an.
Anzumerken ist, dass die BP den Wert der
Geschäftsausstattung, bezogen auf die gesamte Apotheke, mit ATS 600.000,--
und jenen des Mietrechtes, ebenfalls bezogen auf die gesamte Apotheke, mit
ATS 1,500.000,-- feststellte.
Das Finanzamt
nahm die Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1995, 1996 und 1997 gemäß der
Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung
wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung
Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch
die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu
ersehen.
Hinsichtlich der im letzten Absatz genannten Jahre stellte
das Finanzamt den Prüfungsfeststellungen folgend die in den jeweiligen
Jahren erzielten Einkünfte einheitlich und gesondert fest und erließ
am 28. Februar 2001 die dementsprechenden Bescheide.
In der mit Schreiben vom 3. April 2001 gegen diese
Bescheide eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass diese gegen die
Festsetzung eines Betrages von ATS 5,245.800,-- gerichtet sei und beantragte
unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur und Literatur den genannten
Betrag als Teil des Firmenwertes zu behandeln und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb um die Abschreibung dieses Firmenwertes von ATS 349.720,--
jährlich zu vermindern. Die von der BP getroffenen Feststellungen
betreffend den Wert der Geschäftsausstattung sowie den Wert des Mietrechtes
wurden von der Bw. nicht bekämpft.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 gab die Bw. bekannt,
dass sie mit der Anwendung der RZ 2292 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 in
dem seit Jänner geltenden Wortlaut einverstanden sei und schränkte
ihre Berufung dahingehend ein, dass sie beantragte, den Teil des nicht
abschreibbaren Konzessionswertes mit 25 % des Kaufpreises der Apotheke bzw. des
Apothekenanteiles - höchstens € 500.000,-- für die ganze
Apotheke - festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 3 EStG 1988 sind die
Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig verteilt auf
fünfzehn Jahre abzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit Frage der
Absetzbarkeit des in der Konzession einer öffentlichen Apotheke bestehenden
Wirtschaftsgutes nach der Rechtslage seit dem Inkrafttreten des EStG 1988
auseinandergesetzt und dabei wiederholt ausgesprochen, dass
Apothekenkonzessionen, da diese einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung
bieten, ein nicht abnutzbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut darstellen
(vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 2000, Zl. 94/14/0141, vom
26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0111, vom 16. September 2003, Zl 2000/14/0119,
vom 5. Juli 2004, Zl. 2000/14/0123 und vom 21. September 2005, Zl.
2001/13/0214).
Für die Bewertung von Apothekenkonzessionen stellt der
in der Rz 2292 EStR idF Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 angewendete
Berechnungsmodus, den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25 %
des Kaufpreises der Apotheke - höchstens jedoch mit € 500.000,--
- anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender
Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sind,
eine taugliche Berechnungsmethode für die Bemessung des Konzessionswertes
einer Apotheke dar.
Die Absetzung für
Abnutzung des Firmenwertes ist daher in ATS wie folgt zu
berechnen:
Kaufpreis von 70 % der Anteile an der Apotheke: ATS
19,379.430,--
Wert der gesamten Apotheke (100 %) somit: ATS
27,684.900,--
25 % des Kaufpreises der gesamten Apotheke somit: ATS
6,921.225,--
Nicht abnutzbarer Konzessionswert der gesamten Apotheke:
ATS 6,880.150,-- (€ 500.000,--)
Absetzbarer Teil des Kaufpreises der gesamten Apotheke
somit: ATS 20,804.750,-- (ATS 27,684.900,-- vermindert um ATS 6,880.150,--
(€ 500.000,--)
Davon 70 %: ATS 14,563.325,--
Nicht absetzbarer Konzessionswert bezogen auf 70 % der
Anteile: ATS 4,816.105,--
|
|
gesamte Apotheke
in ATS
|
Apotheke anteilig (70%)
in ATS
|
Geschäftsausstattung
|
600.000,--
|
420.000,--
|
Mietrecht
|
1,500.000,--
|
1,050.000,--
|
Konzession lt.
Berufungsentscheidung
|
6,880.150,--
|
4,816.105,--
|
Firmenwert lt.
Berufungsentscheidung
|
18,704.750,--
|
13,093,325,--
|
Summe
|
27,684.900,--
|
19,379.430,--
AfA-Bemessungsgrundlage Firmenwert der Anteile (25 %) von
Frau MP laut Berufungsentscheidung somit: ATS 4,676.188,--
(AfA-Bemessungsgrundlage lt. Bescheid bisher: ATS
4,522.725,--)
Jährliche AfA Firmenwert im Sinne der Bestimmung des
§ 8 Abs 3 EStG 1988 laut Berufungsentscheidung daher:
ATS 311.746,--
(jährliche AfA lt. Bescheid bisher:
301.515,--)
AfA-Bemessungsgrundlage Firmenwert der Anteile bei der
Firma A-GmbH (45 %) laut Berufungsentscheidung somit: ATS
8,417.138,--
(AfA-Bemessungsgrundlage lt. Bescheid bisher: ATS
8,140.905,--)
Jährliche AfA Firmenwert im Sinne der Bestimmung des
§ 8 Abs 3 EStG 1988 laut Berufungsentscheidung daher:
ATS 561.143,--
(jährliche AfA lt. Bescheid bisher:
542.727,--)
Die jährliche AfA ist daher, bezogen auf die Bw., um
den Betrag von insgesamt ATS 28.647,-- zu erhöhen.
Die Einkünfte der
Bw. aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO lt. BE sind daher in ATS wie folgt zu
berechnen:
1995:
|
|
lt. Bescheid
|
lt. Berufungsentscheidung
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
22,349.157,--
|
22,320.510,--
|
Davon Halbsatzeinkünfte (§37Abs1
EStG1988)
|
19.257.258,--
|
19.257.258,--
|
A-GmbH Anteil
|
-186.641,--
|
-205.057,--
|
GL Anteil
Davon Halbsatzeinkünfte (§37Abs1
EStG1988)
|
20,352.750,--
19.257.258,--
|
20,352.750,--
19.257.258,--
|
AW Anteil
|
113.642,--
|
113.642,--
|
MP Anteil
|
2,069.406,--
|
2,059.175,--
1996:
|
|
lt. Bescheid
|
lt. Berufungsentscheidung
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
3,380.448,--
|
3,351.801,--
|
A-GmbH Anteil
|
261.759,--
|
243.343,--
|
GL Anteil
|
742.082,--
|
742.082,--
|
AW Anteil
|
126.673,--
|
126.673,--
|
MP Anteil
|
2,249.934,--
|
2,239.703,--
1997:
|
|
lt. Bescheid
|
lt. Berufungsentscheidung
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
3,505.152,--
|
3,476.505,--
|
A-GmbH Anteil
|
255.390,--
|
236.974,--
|
GL Anteil
|
593.331,--
|
593.331,--
|
AW Anteil
|
118.666,--
|
118.666,--
|
MP Anteil
|
2,537.765,--
|
2,527.534,--
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2436-W/02
- Stammnummer
- 24734
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF