Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0384-G/04
Spekulationsgewinn, Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung nur eines Teiles der Liegenschaft, verschiedenen Grundstücksarten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-G/04vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG, vom
12. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
14. November 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2003 wurde dem
Berufungswerber (Bw.) gegenüber die Einkommensteuer für das Jahr 2001
in Höhe von € 15.956,70 festgesetzt. Der gesondert zu diesem Bescheid
ergangenen Begründung ist zu entnehmen, dass das Finanzamt von folgendem
Sachverhalt ausging:
Der Bw. habe im Jahr 1994 ein Grundstück im
Ausmaß von 13.638 m² erstanden. Im Kaufvertrag vom 10. März 1994
sei ein Kaufpreis von 100,00 ATS/m² vereinbart worden. Mit Nachtrag vom 24.
März 1994 sei der Preis auf 200,00 ATS/m² erhöht worden, da zum
damaligen Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sei, dass das landwirtschaftlich
genutzte Grundstück in absehbarer Zeit zumindest teilweise als
"Industriegrund" gewidmet werde und weitere widmungsfähige
Grundstücke in der Gemeinde nicht vorhanden seien. Der übliche
Quadratmeterpreis für landwirtschaftliche Flächen habe 50,00
ATS/m² betragen.
Im August 2001 habe der Bw. eine Parzelle im Ausmaß
von 4.000 m² um ATS 1.580.000,00 veräußert, sodass sich,
ausgehend von seinerzeitigen Anschaffungskosten von ATS 800.000,00 und unter
Berücksichtigung der Bestimmung des § 30 Abs. 4 EStG ein
Spekulationsgewinn von ATS 624.000,00 ergeben habe. Dem Argument des Bw., dass
es sich bei den Anschaffungskosten um einen Mischpreis handle, folgte das
Finanzamt nicht, da nicht eine einzelne Liegenschaft zu unterschiedlichen
Preisen, sondern ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu
einem Preis von ATS 200,00/m² angeschafft worden sei. Die tatsächliche
Werterhöhung der nun veräußerten Liegenschaft habe erst zum
Verkaufszeitpunkt ihren Niederschlag gefunden.
In der Berufung wurde seitens des Bw. vorgebracht, das
Finanzamt habe den wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht beachtet. Teile des
ursprünglich angeschafften Grundstückes seien
Überschwemmungsgebiet bzw. landwirtschaftlich genutzt und andere Teile
seien Bauland. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde dazu näher
ausgeführt, dass, der Argumentation des Finanzamtes folgend, bei
Veräußerung des weiterhin landwirtschaftlich genutzten Teiles der
Liegenschaft um den üblichen Preis von 50,00 ATS/m² ein
Spekulationsverlust von 150,00 ATS/m² entstünde. Das
gegenständliche Grundstück bestehe nicht nur aus Bau- bzw.
Industrieland, sondern auch aus einem Überschwemmungsgebiet, aus weiterhin
als landwirtschaftliche Flächen genutzte Wiesen und Äcker und auch aus
Bauland, das verkehrstechnisch nicht zu erreichen sei. Das im Jahr 2001
verkaufte Teilgrundstück sei Bauland gewesen, es habe eine
Zufahrtsmöglichkeit gegeben, sei an ein bebautes Nachbargrundstück
angrenzend, daher leicht veräußerbar und mit den anderen
Teilgrundstücken nicht in einen Topf zu werfen. Abschließend wurde
ersucht, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die
Anschaffungskosten mit 390,00 bis 395,00 ATS/m² angesetzt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Spekulationsgeschäfte sind gem. § 30 Abs. 1 lit.
a EStG Veräußerungsgeschäfte, bei denen zwischen Anschaffung und
Veräußerung eines Grundstückes nicht mehr als 10 Jahre liegen.
Als Einkünfte gelten dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andererseits. Wird unbebauter Grund und Boden
veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von 5
Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%.
Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, nur ein Teil einer
erworbenen Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren
veräußert wird, dann liegt nur hinsichtlich dieses Teiles ein
Spekulationsgeschäft vor. Der auf diesen Teil von 4.000 m² entfallende
Veräußerungserlös steht mit 1.580.000,00 ATS lt. Kaufvertrag
fest. Die Anschaffungskosten für diesen Liegenschaftsanteil sind gesondert
zu ermitteln. Der UFS geht dabei vom unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des
Bw. aus, wonach das gesamte Grundstück sich aus verschiedenen Arten
zusammensetzt. So wurde nur ein Teil als Bauland gewidmet, ein Teil befindet
sich durch die Nähe zu einem Bach im Überschwemmungsgebiet, auch sind
nicht alle Teile des Grundstückes unmittelbar von der Hauptstraße aus
zu erreichen. Diese Umstände sind auch aus dem im Veranlagungsakt
abgelegten und aus dem Grundbuch ausgedruckten Lageplan
ersichtlich.
Bei der Ermittlung der anteiligen Anschaffungskosten
für den nunmehr veräußerten Grundstücksteil geht der UFS
von einem Mischwert von 290,00 ATS/m² (AK 200,00 ATS/m² und VP 395,00
ATS/m²) aus, sodass ein Spekulationsgewinn von 336.000,00 ATS zum Ansatz
kommt.
Eine Gegenüberstellung des
Veräußerungserlöses für einen Teil der Liegenschaft mit den
Anschaffungskosten der gesamten Liegenschaft würde zu einem dem Gesetz
nicht entsprechenden Ergebnis führen, weil nach § 30 EStG vom
Veräußerungserlös die AK des veräußerten
Wirtschaftsgutes, das ist eben nur der veräußerte Teil der
Liegenschaft, abzuziehen sind. Diese Ansicht findet sich auch in Hofstätter
- Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 30 TZ
22.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SpekulationsgewinnErmittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung nur eines Teiles der Liegenschaftverschiedenen Grundstücksarten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-G/04
- Stammnummer
- 24733
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF