Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0711-W/06
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung sind u.a. nur dann Werbungskosten, wenn ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-W/06vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar ist. Wenn das Vorliegen eines Familienwohnsitzes, etwa durch Vorlage einer Meldebestätigung des Lebensgefährten, nicht nachgewiesen werden kann und auch die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen nicht vorliegen, können die Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.O., W., B.platz, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
beantragte die Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten nach U. in Höhe von € 2.421.- sowie für
doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.020.- als
Werbungskosten. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie seit ihrer
Scheidung am 20.3.2003 mit ihrem ehemaligen Ehemann, nunmehrigen
Lebensgefährten, an der gleichen Adresse weiterhin wohne. Ihr
Lebensgefährte verdiene etwa 21.000,- Tsch.Kr.. Die Werbungskosten wurden
mit der Begründung nicht gewährt, dass weder eine beruflich bedingte
doppelte Haushaltsführung noch die Voraussetzungen für eine
vorübergehende doppelte Haushaltsführung vorliegen. Gegen diesen
Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.10.2005 fristgerecht berufen und die
antragsgemäße Veranlagung beantragt, Ergänzend wurde
ausgeführt, dass die Bw., geboren am 14.11.1946, Ende 2006 in Pension gehen
werde, und daher die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung im Jahr 2004 unzumutbar sei. Weiters genüge nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft um
die Aufwendungen für Familienheimfahrten gelten zu machen. In diesem
Zusammenhang wurde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
29.11.1996, Zl. 95/14/0124 sowie vom 24.3.1996, Zl. 96/15/0006
verwiesen.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 16.3.2006 den
Vorlageantrag und begründete diesen darüber hinaus damit, dass sie
Hälfteeigentümerin des Hauses in Tschechien sei, in dem sie wohne und
dort auch ihre Pension verbringen werde, sowie damit, dass in diesem Haus auch
ihr Bruder und dessen Frau lebten, und daher auch zum Schutz des Familienlebens
die Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
notwendig seien. Sie zitierte in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.5.1997, Zl. 71/74, in dem dieser aussprach, dass
die Aufrechterhaltung des Ehe-und Familienlebens und die Beaufsichtigung des
Hausstandes durch das Familienoberhaupt Güter und Interessen sein, die
ebenfalls bei Prüfung der Frage, ob bestimmte Fahrten "notwendig" seien, zu
berücksichtigen seien. Vom unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw.
aufgefordert, Meldebestätigungen der Wohnsitzgemeinde für sich und
ihren Lebensgefährten sowie dessen Gehaltsbestätigung für das
Jahr 2004 vorzulegen. Dieser Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass eine
Meldebestätigung für ihren Lebensgefährten von der
zuständigen Behörde mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert
worden sei und sie ihn auch nicht selbst kontaktieren könne, da er den
gemeinsamen Wohnsitz am 25.8.2005 verlassen habe. Als Nachweis, dass die Bw. und
ihr Lebensgefährte bis zu diesem Zeitpunkt an einer gemeinsamen Adresse
gewohnt haben, wurde ein Blatt Papier in Kopie mit Datum und unleserlicher
Unterschrift und einer angeblich neuen Adresse sowie Telefonnummer
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw.
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie
zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 3.3.1992,
Zl.88/14/0081 und VwGH vom 9.9.2004, Zl. 2002/15/0119) stellen
unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in
eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
dar.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnort ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Eine berufliche
Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten
ist.
Die
Unzumutbarkeit kann verschiedene Ursachen haben, wobei diese aus Umständen
resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (vgl. VwGH
vom 3.8.2004, Zl. 2000/13/0083).
Grundsätzlich muss es sich um Familienheimfahrten
handeln. Wie die Bw. richtig ausführt, wird ein Familienwohnsitz auch
dadurch begründet, dass der (die) Steuerpflichtige an einem gemeinsamen
Wohnsitz mit einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Abgesehen
davon, dass es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ungewöhnlich
erscheint, mit dem geschiedenen Ehegatten weiterhin eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten, konnte auch von der Bw. ein
entsprechender Nachweis nicht erbracht werden. Die Behauptung, dass von der
Behörde eine Auskunft aus Datenschutzgründen verweigert worden sei,
mag für den gegenwärtigen Aufenthalt des ehemaligen
Lebensgefährten nachvollziehbar sein. Sie entbehrt aber für das Jahr
2004 jeder Logik, da der Bw. ja der Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten
bekannt war (unter der Annahme, dass es der gleiche Wohnsitz war) und somit bei
einer bloßen "Meldebestätigung" dessen persönliche Daten gar
nicht verletzt werden konnten.
Für die weitere rechtliche Würdigung ist daher
davon auszugehen, dass die Bw. über keinen Familienwohnsitz im Sinne der
höchstgerichtlichen Judikatur außerhalb des Beschäftigungsortes
verfügte. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung aber niemals beruflich veranlasst, wohl
aber eine vorübergehende. Die berufliche Veranlassung ist in diesem Fall
damit begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Arbeitsort
üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Als Richtschnur wird
dafür ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen ( vgl.
Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg/Schuch, S. 665). Da die Bw. bereits seit
Jahren in Österreich beschäftigt ist, findet sich für eine
diesbezügliche Voraussetzung kein Anhaltspunkt. Laut Anfrage aus dem
zentralen Melderegister ist die Bw. seit 1996 bis dato an der Adresse B.platz
als Hauptwohnsitz gemeldet.
Die von der Bw. bewohnte und in ihrem Eigentum stehende
Haushälfte in Tschechien, in der laut Vorlageantrag die Pension verbrachte
werden soll, lässt entgegen der Auffassung der Bw. den Schluss zu, dass die
Beibehaltung des Wohnsitzes privat veranlasst ist.
Somit geht auch mangels Vorliegen eines Familienwohnsitzes,
die Argumentation ins Leere, dass der Bw. die Verlegung des Familienwohnsitzes
wegen der bevorstehenden Pensionierung unzumutbar gewesen sei. Richtig ist zwar,
dass das Regelpensionsalter gemäß
§ 253 Abs. 1 ASVG derzeit
für eine Frau bei 60 Jahren liegt und die Bw. ihr 60. Lebensjahr im Jahr
2006 vollendet, jedoch rechtfertigt diese Tatsache allein nicht die Anerkennung
der geltend gemachten Werbungskosten.
Auch der Hinweis auf das zu schützende Familienleben,
da Bruder und Schwägerin im gleichen Haus leben kann der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen, da in dem von der Bw. zitierten Erkenntnis gleichzeitig auch
von der Beaufsichtigung des Hausstandes durch das Haupt der Familie gesprochen
wird und daher wohl, Familie im engsten Sinn, bestehend aus Frau, Mann und
Kindern, gemeint ist, deren Interessen schutzwürdig sind.
Die Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung können daher nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-W/06
- Stammnummer
- 24727
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF