Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0599-S/06
Einschränkung des Berufungsrechtes gegen abgeleitete Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-S/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sind nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorzubringen. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.F., vom 21. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr. Susanne
Fischer, vom 21. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im streitgegenständlichen Zeitraum neben
seinen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit
auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über die Feststellungsbescheide
vorlagen. Das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige S.S. hat
unter Zugrundelegung dieser Feststellungsbescheide, die wie folgt
lauten
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Gesellschaft:
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Steuernummer/Finanzamt:
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Betrag:
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Datum der Mitteilung
über die gesonderte Feststellung:
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BM
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832/3908-FA 08
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1.199,69
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9. Feber 2006
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ET.
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028/1270 FA 52
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0,-
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24. Mai 2005
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TK.
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350/4577 FA 91
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252,84
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15. Mai 2006
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DM
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123/8319 FA 53
(ehemals 127/8523 FA 52)
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517,50
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18. Feber 2005
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PS.
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021/8710 FA 90
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123,12
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30. März 2003
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BD.P
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243/6874 FA 46
|
0,-
|
11. Juli 2006
die Einkommensteuer 2003 (in der Folge jeweils unter
Anwendung des § 295 Abs. 1 BAO) vorgeschrieben.
Mit Bescheid von 21. Juli 2006 (weitere Änderung nach
§ 295 Abs.1 BAO) wurde der bisher berücksichtigte Verlust aus
Gewerbebetrieb in Höhe von € 18.326,- aus der Beteiligung BDP.
ausgeschieden.
In der Begründung
wurde auf die bescheidmäßigen Feststellungen des
F.L. verwiesen. Die anteiligen
Einkünfte des Bw. aus der Beteiligung an der
BDP . wurden in Höhe von €
0,- festgestellt. Das Ergebnis resultiert auf Basis der Entscheidungen des
FL, betriebliche Veranlagung, aufgrund
der Nichtabgabe der Steuererklärungen 2003 für diese
Gesellschaft.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
eingewendet, dass der Bescheid unter Verletzung von Verfahrensvorschriften
ergangen sei. Zu den Tatsachen, die zur Änderung des bisherigen
Einkommensteuerbescheides 2003 geführt habe, habe man kein
Parteiengehör gewährt.
Nach Mitteilung der F.W. werde gegen den vom F erlassenen
Bescheid wegen Nichtabgabe der Bilanz (1993 ?) 2003 Berufung eingebracht und
gleichzeitig die Bilanz eingereicht. Diese Berufung richte sich auch auf die
Festsetzung des ursprünglichen Ergebnisanteiles des Bw.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 252 BAO abgewiesen.
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit folgender
Begründung:
Die versäumte Steuererklärung habe man
nachgereicht, das Ergebnis darüber sei abzuwarten, bevor über die
streitgegenständliche Berufung entschieden werde. Da ein neuer Sachverhalt
gegeben sei, erscheine eine Begründung mit in einem früheren
Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen als unzulässig.
Außerdem könne es doch nicht sein, dass eine Berufung bei der BDP .
einzubringen wäre, noch dazu in einem Verfahren, in dem man nicht als
Partei beigezogen war. Die ergangene Berufungsvorentscheidung werde daher als
rechtswidrig erachtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für....
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch
wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden
ist.
Aus dieser Bindungswirkung ergibt sich, dass die
abgeleiteten Bescheide (Folgebescheide) nicht hinsichtlich der Richtigkeit
derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden
können.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
§ 295 Abs. 1 BAO bestimmt, dass immer dann wenn ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, dieser im Falle der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
ist. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann
gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des
Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene
Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Der Bw. ist Beteiligter an der BDP . und machte bereits in
seiner Einkommensteuererklärung 2003 aus dieser Beteiligung einen Verlust
aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 18.326,- geltend, der im Zuge der
Veranlagung Berücksichtigung fand.
Der Abgabenbehörde erster Instanz lagen mit 11. Juli
2006 erstmals die diesbezüglichen bescheidmäßigen Feststellungen
des FL vor, worin die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb - den Bw.
betreffend - gemäß
§ 188 BAO mit € 0,- festgestellt wurden.
Eine Änderung (§ 295 Abs. 1 BAO) des
Einkommensteuerbescheides 2003 unter Berücksichtigung dieser
bescheidmäßigen Feststellungen erfolgte mit 21. Juli
2006.
Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von
Grundlagenbescheiden (hier Bescheid des FL ) und hievon abgeleiteten Bescheiden
(hier Bescheid des FS).
§ 192 BAO betont die Bindung für die in
Feststellungsbescheiden enthaltenen Feststellungen. Sie besteht bereits vor
Rechtskraft (im formellen Sinn) des Feststellungsbescheides.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide insofern ein, als Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können.
Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid
vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet
abzuweisen (z.B. VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Grundlagenbescheid
dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam
geworden ist, was für den gegenständlichen Fall auch
zutrifft.
§ 295 Abs. 1 BAO regelt die Anpassung abgeleiteter
Bescheide und hat die Funktion diese mit den Inhalten erstmalig erlassener
Feststellungsbescheide oder deren Abänderungen oder den Konsequenzen ihrer
Aufhebung in Einklang zu bringen.
Abgeleitete Bescheide dürfen vor Erlassung des
jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen.
Mit der Maßnahme des § 295 BAO kann bis zur
formellen Rechtskraft des nachträglich erlassenen Grundlagenbescheides
gewartet werden, um der Abgabenbehörde eine wiederholte Bescheidanpassung
zu ersparen. Ein Rechtsanspruch des Abgabenpflichtigen auf ein solches Zuwarten
besteht allerdings nicht (VwGH 18.3.1987, 87/13/0002).
Der Unabhängige Finanzsenat kann in der Vorgangsweise
der Abgabenbehörde erster Instanz keine wie immer geartete Verletzung von
Verfahrensvorschriften erkennen. Die Behörde hat sich bei ihrer
Vorgangsweise an die Vorgaben der Bundesabgabenordnung gehalten und ist dem
System von Grundlagenbescheid und hievon abgeleiteten Bescheiden
gefolgt.
Die im Rahmen der Berufung/Vorlage vorgebrachten Argumente
des Bw. verkennen somit die durch die Bundesabgabenordnung vorgeschriebene
Rechtslage.
Wie diesen Schreiben allerdings zu entnehmen ist, wurde
bereits seitens der BDP . beim F Berufung eingebracht und die versäumte
Handlung (Nichtabgabe der Bilanz 2003) nachgeholt. Daraus resultierende
Änderungen des Grundlagenbescheides werden - sobald dem für die
Einkommensteuerveranlagung zuständigen S.S. eine diesbezügliche
Mitteilung vorliegt - wiederum von Amts wahrgenommen und ein neuer abgeleiteter
Bescheid erlassen. (§ 295 Abs. 1 BAO).
Für ein Zuwarten bis zur formellen Rechtskraft des
Grundlagenbescheides ("das Ergebnis des steuerrechtlichen Verfahrens ist
abzuwarten") - wie der Bw vermeint - , besteht weder ein Rechtsanspruch
noch jedwede Rechtfertigung.
Die Rechte des Bw. sind durch die seitens der betroffenen
Gesellschaft beim zuständigen F eingebrachten Berufung jedenfalls gewahrt,
sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf jedoch bemerkt werden, dass dem Bw.
auch die Möglichkeit einer Aussetzung nach § 212a BAO (siehe dazu
Aktenvermerk des zur Einkommensteuerveranlagung zuständigen FS vom 12.
Oktober 2006) angeraten wurde, mit dem Zweck, die Einhebung der
Einkommensteuernachforderung für 2003 bis zur Erledigung der beim F
eingebrachten Berufung auszusetzen.
Warum diese Möglichkeit bis dato vom Bw. nicht
aufgegriffen wurde, ist für den Unabhängigen Finanzsenat, gerade in
Anbetracht einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht erfolgversprechenden
Berufung, nicht nachvollziehbar.
Salzburg, am
30. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-S/06
- Stammnummer
- 24712
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF