Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0128-G/04
Begräbniskosten sind auch bei Erbverzicht aus dem Nachlass zu decken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-G/04vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau G.H. in XY., vertreten durch
Mag. Michael Löhner, Steuerberater, 8010 Graz,
Plüddemanngasse 77, vom 5. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch ADir. Schuster Walter, vom
23. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ mit 23. Februar 2004
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und führte als
Begründung aus, dass die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L 1) trotz Erinnerung bis heute nicht beim
Finanzamt eingegangen ist. Daher musste die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der
dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt
werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen konnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt
werden.
In der Berufung vom 4. April 2004 wurden ua.
Begräbniskosten in Höhe von 4.320,60 € als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 geltend
gemacht. Mit Schreiben vom 16. April 2004 wurde das Protokoll zur
Verlassenschaftssache nach Dr. K.H. vorgelegt.
Laut Protokoll vom 8. Oktober 2002, aufgenommen vom
gefertigten Gerichtskommissär Notar Dr. Dietrich Baltl, scheinen aufgrund
des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses 32.643,86 Euro als
Aktiva auf. Unter den Passiva sind die gesamten Todfallskosten (Bestattung,
Trauermahl, Trauerkleidung etc.) angeführt und betragen 6.203,83 Euro,
sodass ein Reinnachlass von 26.440,03 Euro verbleibt.
In der zum Einkommensteuerbescheid 2002 ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2004, wies das Finanzamt u.a.
darauf hin, dass die geltend gemachten Begräbniskosten nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht aus dem Nachlass
bestritten werden können.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte als Begründung Folgendes aus:
Mit der am 5.4.2004
eingebrachten Berufung wurde der Ansatz von Sonderausgaben und die
Geltendmachung von Begräbniskosten als außergewöhnliche
Belastung beantragt.
In der am
13.4.2004 erstellten BV wurden die Sonderausgaben eingeschliffen mit einem
Betrag von € 447,81 angesetzt.
Die Geltendmachung einer
außerordentlichen Belastung für Begräbniskosten wurden der Witwe
mit dem Hinweis verwehrt, dass die Übernahme dieses Betrages keine a.o.
Belastung sei, da diese Kosten aus dem Reinnachlass von € 26.440,03
finanziert werden
müssten.
Ergänzend zur
oa Berufung wurde am 16.4.2004 das Verlassenschaftsprotokoll vom 8.10.2002 des
verstorbenen Dr. K.H., erstellt vom
Notariat Dr. Baltl,
vorgelegt.
Der Reinnachlass von
€ 26.440,03 ist zwar korrekt, nur als Erben wurden die beiden erbl. Kinder
A. und
B.
berufen.
Die erbl Witwe Frau
G.H. hat mit 6.6.1994 auf das
gesetzliche Erbrecht verzichtet. Ein ihr zustehendes Legat ergab für die
Witwe aber keinen finanziellen Vorteil jeglicher
Art.
Desweiteren ist aus dem
eidesstattlichen Vermögensbekenntnis zu entnehmen, dass fast die gesamte
Aktiva dem erbl Sohn A. zugestanden
wurde.
Dies alles wäre aus
dem Protokoll der Verlassenschaft nach Dr.
K.H. vom 8.10.2002 zu entnehmen
gewesen.
In der am 13.8.2002 in
der Amtskanzlei des Gerichtskommissärs Dr. Baltl errichteten
Todesfallsaufnahme erklärte sich im Pkt. 23 die Witwe Frau
G.H. bereit, die Kosten der Bestattung
in der Höhe von € 4.321,00 zu übernehmen (s.
Anlage).
Ich beantrage die
Geltendmachung der a.o. Belastung in der oa Höhe. Desweiteren beantrage ich
mündliche Verhandlung.
Bis
zur Klärung beantrage ich eine Aussetzung der gesamten Einkommensteuer
für 2002 in der Höhe von € 4.711,98 gem. § 212a
BAO.
Mit Bericht vom 29. Juli 2004 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Dieser ist so zu
berechnen, dass bei Vorhandensein von sonstigen Bezügen im Sinne des §
67 EStG die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke
der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 anzusetzen sind.
Weiters ist der Selbstbehalt auch abhängig davon, ob ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht bzw. von der Anzahl der Kinder im Sinne des
§ 106 EStG. Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des
jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach § 34 Abs. 4 EStG auf die errechnete
Bemessungsgrundlage ermittelt.
In der am 23. Oktober 2006 abgehaltenen
mündlichen Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin nochmals darauf, dass die Ehegattin aus moralischen
Gründen verpflichtet war, die Begräbniskosten für ihren
verstorbenen Ehegatten zu begleichen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des § 34
EStG 1988 auf den durch den Bw. verwirklichten Sachverhalt ergibt sich, dass die
Voraussetzung des Abs. 2, nämlich, dass die Belastung höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwächst, im vorliegenden Fall erfüllt
ist.
Hinsichtlich der in Abs. 3 des § 34 geregelten
Voraussetzung der Zwangsläufigkeit wird seitens des Unabhängigen
Finanzsenates ausgeführt, dass sich aus dieser Gesetzesbestimmung nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ergibt, dass
freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt worden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH v.
19.12.2000, 99/14/0294). Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin
am 6. Juni 1994 einen notariellen Erbverzichtsvertrag errichtet, in welchem sie
auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören die Kosten
für ein angemessenes Begräbnis zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten
des Nachlasses. Diese Aufwendungen sind in erster Linie - bevorzugt
- aus dem vorhandenen (verwertbaren), zu Verkehrswerten angesetzten
Nachlassvermögen zu bestreiten (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 1999, RZ. 890).
Da diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf es daher keiner
weiteren Prüfung um festzustellen, dass im gegenständlichen Fall keine
außergewöhnliche Belastung gegeben ist.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-G/04
- Stammnummer
- 24708
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF