Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0445-I/06
Keine Differenzwerbungskosten bei (Auslands) Dienstreisen, wenn der Arbeitgeber ausreichende Kostenersätze steuerfrei ausbezahlt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-I/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (hier: Berufskraftfahrer) ein Nächtigungsgeld nicht steuerbar ausbezahlt, das zwar unter dem möglichen Pauschale liegt, die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder übersteigt, sind Differenzwerbungskosten nicht zulässig (VwGH 24.2.1993, Zl. 91/13/0252).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Kraftfahrer. Er wurde mit Bescheid
vom 9.1.2006 zur Einkommensteuer 2004 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung). Dabei
wurden Reisekosten (Nächtigungsgebühren) nicht als Werbungskosten
berücksichtigt, "weil die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers die
beantragten Aufwendungen abdecken".
Der gegen den angeführten Bescheid eingebrachten
Berufung ist eine Auflistung der Fahrten des Jahres 2004 angeschlossen. Für
jede Fahrt ist eine laufende Nummer, das Land, die mögliche Tages- oder
Nachtgebühr sowie ein Ort angegeben:
z.B.:
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1
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Italien
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Nacht
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27,90
€
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Napoli -
Messina
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1
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Italien
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Tag
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35,80
€
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Messina
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2
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Italien
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Nacht
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27,90
€
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Sigonella
|
2
|
Italien
|
Tag
|
35,80
€
|
Vittoria
Die in dieser Auflistung enthaltenen Tagesgebühren
errechnen sich mit 10.063 € und die Nächtigungsgebühren mit
7.868,70 €, zusammen somit 17.931,70 €. Der Arbeitgeber habe einen
Betrag von 14.528,10 € steuerfrei ausbezahlt. Die Differenz von 3.214
€ werde als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom 7.2.2006 forderte das Finanzamt den
Berufungswerber auf, "für die beantragten
Nächtigungen Belege vorzuweisen, da nur bei nachweislichem Aufwand
Nächtigungsgelder anerkannt werden können". In Beantwortung
dieser Aufforderung teilte der Berufungswerber mit, Belege für
Nächtigungskosten nicht vorlegen zu können. Stattdessen
übermittelte er eine "Bestätigung" seines Dienstgebers, wonach die
Tages- und Nächtigungsgebühren für den Berufungswerber
"nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen
für das Güterbeförderungsgewerbe, Gebührenstufe 2a,
abgerechnet wurden".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (vom 8.3.2006)
führte das Finanzamt aus, Aufwendungen für Nächtigungen seien
mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden. Verbleibende Kosten seien
durch die Ersätze des Dienstgebers abgedeckt.
Im Vorlageantrag wurde eingewendet, die Nächtigungen
im Ausland seien "umfänglich auf den
Routenberichten nachgewiesen". Dem Finanzamt lägen auch
"sämtliche von der Firma ausgestellten
Belege über die Touren und die damit verbundenen Nächtigungen
vor". Das Argument, dass Nächtigungen nicht nachgewiesen worden
seien, sei völlig unverständlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei
der sie erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine
Dienstreise Ersätze, die aber die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen
Höchstsätze nicht erreichen, so stellen die Differenzbeträge zu
diesen Höchstbeträgen unter der Voraussetzung, dass eine Reise iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt, Werbungskosten dar.
Die in § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehene pauschale
Berücksichtigung von Reisekosten kann jedoch dann nicht zum Zug kommen,
wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art
(Nächtigungskosten) überhaupt nicht anfallen (vgl. z.B. VwGH
17.5.1989, 88/13/0091; VwGH 28.3.1990, 89/13/0183 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar zur
Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den
tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; doch dient die Schaffung von
Pauschalsätzen nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo
Aufwendungen etwa zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen
können (z.B. VwGH 17.5.1989, Zl. 88/13/0066 oder vom 4.4.1990, Zl.
89/13/0232).
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein
Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liegt, die
tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder übersteigt, so
sind Differenzwerbungskosten ebenfalls nicht zulässig (VwGH 24.2.1993,
91/13/0252, 21.7.1993, 92/13/0193).
Der Berufungswerber wurde zunächst vom Finanzamt mit
Mängelbehebungsauftrag vom 12.1.2006 aufgefordert, die Berufung zu
konkretisieren (u.a. durch Nachreichen einer Berufungsbegründung). Mit
Vorhalt vom 7.2.2006 wurde er ersucht,
"für die beantragten Nächtigungen
Belege vorzuweisen, da nur bei nachweislichem Aufwand die Nächtigungsgelder
anerkannt werden können". Hierauf teilte er mit, Belege für
Nächtigungen nicht vorlegen zu können (Eingabe vom 1.3.2006) und legte
eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Tages- und
Nächtigungsgebühren nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen
für das Güterbeförderungsgewerbe (Gebührenstufe 2a)
abgerechnet wurden (für Deutschland: Tagesgebühr 27,00 €,
Nächtigungsgebühr 21,40 €; für Italien: Tagesgebühr
27,30 €, Nächtigungsgebühr 21,40 €). Im Vorlageantrag wird
ausgeführt, die Nächtigungen im Ausland seien
"umfänglich auf den
Routenberichten" nachgewiesen. Ebenso würden dem Finanzamt
"in Kopie sämtliche von der Firma
ausgestellten Belege über die Touren und die damit verbundenen
Nächtigungen" vorliegen.
Dass der Berufungswerber im Rahmen seiner Reisen auch
nächtigen musste, wurde vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt. Strittig
ist, ob er in diesem Zusammenhang Kosten zu tragen hatte. Letzteres wurde vom
Berufungswerber aber konkret gar nie behauptet. Dies obwohl er (mit Vorhalt vom
7.2.2006 und Berufungsvorentscheidung) darauf hingewiesen wurde, dass ein
Nachweis für das Entstehen von Kosten Voraussetzung für deren
steuerliche Berücksichtigung ist. Er teilte vielmehr mit, Belege für
Nächtigungskosten nicht vorlegen zu können. Der Arbeitgeber erteilte
die Auskunft, dass im Fahrerhaus der vom Berufungswerber gefahrenen Lkw
(entweder Marke MAN oder Scania) eine - wenn auch bescheidene -
Schlafgelegenheit vorhanden sei. Dass er diese nicht auch benutzt hat, wurde vom
Berufungswerber nie eingewendet. Kosten im Zusammenhang mit notwendigen
Übernachtungen könnten daher allenfalls für die Benutzung von
Waschgelegenheiten, Toilettenanlagen oder die Einnahme eines
Frühstückes angefallen sein. Aus den "Routenberichten" ist
ersichtlich, dass der Berufungswerber nahezu ausschließlich nach
Deutschland oder Italien, fallweise auch nach Frankreich (5 Fahrten nach
Frankreich im Juli, August und Dezember 2004) fuhr. Nach den vorliegenden
Abrechnungen des Dienstgebers wurden für Fahrten nach Deutschland und
Italien ein Nächtigungsgeld im Betrag von 21,40 €, für Fahrten
nach Frankreich ein Nächtigungsgeld im Betrag von 18,30 € steuerfrei
ausbezahlt. Insgesamt betragen diese Ersätze des Arbeitgebers im
Berufungsjahr 14.528,10 €. Welcher Teilbetrag davon auf Tagesgebühren
und welcher auf Nächtigungsgebühren entfällt, hat der
Berufungswerber nicht mitgeteilt. Diese Aufteilung war auch vom Arbeitgeber
nicht zu erfahren, weil hiefür "jede
einzelne Abrechnung durchgegangen werden müsste" (Telefonat mit dem
Arbeitgeber vom 19.19.2006).
Das Finanzamt musste davon ausgehen, dass allfällige
Kosten für Nächtigungen in den vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten
Ersätzen Deckung finden. Gegenteiliges hat der Berufungswerber trotz
Aufforderung nicht nachgewiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-I/06
- Stammnummer
- 24705
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF