Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0516-L/04
Liebhaberei bei einem nur ein Jahr betriebenen Ankündigungsunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-L/04vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CD, L,G, vertreten durch Fa. W WTH
GmbH, Steuerberatungskanzlei, L,K, vom 30. April 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes X vom 3. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
0,00 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 S
|
Abgabenschuld
|
|
0,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
0,00 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
0,00 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 S
|
Abgabenschuld
|
|
0,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
0,00 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben ist den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im berufungsgegenständlichen
Zeitraum als Vortragender Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Daneben war er als
Werbegraphiker tätig und betrieb
ein
Ankündigungsunternehmen. Aus
diesen beiden Tätigkeiten erklärte er für die Jahre 1999 und 2000
im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils Verluste (1999: -
238.906,94 S/Werbeagentur; - 799.508,85 S/Ankündigungsunternehmen;
2000: - 402.981,87 S/Werbeagentur und
Ankündigungsunternehmen).
Mit Einkommensteuerbescheid
1999 vom 2. Mai 2001 wurde der
Pflichtige für das Jahr 1999 zunächst
vorläufig zur Einkommensteuer
veranlagt.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr
2000 wurde er mit Vorhaltsschreiben vom
1. Juli 2002 um Stellungnahme zur Absicht des Finanzamtes, die Einkünfte
aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren,
ersucht.
Nachdem eine entsprechende Reaktion innerhalb angemessener
Frist nicht einlangte, wurden in der Folge für die Jahre 1999
(endgültiger Bescheid nach einem vorläufigen) und 2000
(endgültiger Bescheid) am 3. Februar 2003
Einkommensteuerbescheide erlassen, in
denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen
Annahme von Liebhaberei jeweils mit
0,-- S in Ansatz gebracht wurden.
Gegen diese Bescheide erhob der Pflichtige durch seinen
steuerlichen Vertreter Berufung und
führte hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie in der
Ergänzung zur Steuererklärung dargelegt, hätte er im Jahr 1999
begonnen, das Magazin "U"
herauszugeben. Das Konzept für die Herausgabe des Magazins werde in der
Beilage vorgelegt. Die Gewerbeberechtigung dafür wäre am 23. März
1999 erteilt worden. Ab März 1999 hätte man mit der Angebotseinholung
bei Druckereien und der Akquisition von Kunden (vorwiegend Gastronomiebetriebe
und Betriebe, die mit der Gastronomie Geschäfte machen)
begonnen.
Die Finanzierung des
Magazins sollte durch Inserate jener Betriebe erfolgen, die im "U
" präsentiert worden
wären.
Das Magazin sollte
in sämtlichen Gastronomiebetrieben in Oberösterreich, bei Friseuren,
in Fitness- und Bräunungsstudios und bei Events (z.B. Konzerten) verteilt
werden.
Der Verkauf von
Inseraten und Präsentationen war durch selbständige Akquisiteure und
Fotografen geplant. Bei Fotografen hätte der Berufungswerber sich Synergien
erwartet, da sie Präsentationen akquirieren sollten. Bei diesen
Präsentationen sollten die Fotografen die Bildberichterstattung
übernehmen. Es wären mit einer Person eine Vereinbarung zur
Vermittlung von Aufträgen und mit elf Personen Reportervereinbarungen und
Auftragsvermittlungsvereinbarungen (Berechtigungsvereinbarungen) abgeschlossen
worden.
Das Magazin sollte
monatlich erscheinen, cirka 24 bis 32 Seiten umfassen und eine Auflage von
30.000 Exemplaren erreichen.
Es
wäre in den Monaten April bis Dezember 1999 aufgelegt
worden.
Die in der ersten
Auflage gebrachten Berichte und Präsentationen wären weitgehend gratis
gemacht worden, um das Magazin zu etablieren, dessen Bekanntheitsgrad zu heben
und somit vertrauensbildend gegenüber den Auftraggebern zu wirken. Infolge
der mangelnden Aufnahme am Markt (zu geringer Auftragseingang) und auf Grund der
fehlenden Liquidität hätte der Betrieb in der Folge wieder eingestellt
werden müssen.
Wie aus der
Beilage zur Einkommensteuererklärung ersichtlich wäre, entfalle vom
Gesamtverlust von 1.038.416,-- S auf das Ankündigungsunternehmen der Betrag
von 799.509,-- S, während auf die Werbeagentur der Betrag von 238.907,-- S
entfalle. Im Jahr 2000 entfalle ebenfalls ein erheblicher Betrag des Verlustes,
nämlich mindestens 136.602,75 S (Verbindlichkeiten Anfang 153.279,-- S
abzüglich Ende von 16.676,25 S) auf das
Ankündigungsunternehmen.
Da
§ 2 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung anzuwenden wäre, seien die
Verluste als Anlaufverluste anzuerkennen. Auf Grund der dargelegten
unternehmerischen Aktivitäten sei klar erkennbar, dass die Tätigkeit
von der Absicht, Gewinne zu erzielen, geprägt gewesen
wäre.
Insgesamt wurde die
Anerkennung sämtlicher erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb
beantragt.
Der Berufung wurden folgende Unterlagen
beigelegt: - Konzept/Aussendungspartner - Abriss über
Themenbereich des Magazins - Gewerbeschein betreffend
"Ankündigungsunternehmen" vom 23. März 1999 - Beispiel für
eine Reportervereinbarung - Ausgaben Nr. 1 bis 7 (Mai bis November 1999)
des "U " (jeweils durchschnittlich 30-seitige Farbdrucke)
Nach einer Darstellung des Finanzamtes hatten sich unter
Einbeziehung der Berufungsausführungen die
Umsätze bzw. Verluste der in Streit
stehenden Tätigkeiten des Berufungswerbers
seit Beginn der jeweiligen
Tätigkeit folgendermaßen entwickelt:
1)
Werbegraphik:
|
Jahr
|
Umsatz (ohne
Provisionserlöse)
|
Gewinn/Verlust
|
1993 (ab
10/1993)
|
86.580,60
|
- 80.008,00
|
1994
|
193.377,73
|
- 137.378,00
|
1995
|
177.218,77
|
- 209.798,00
|
1996
|
43.526,00
|
- 238.503,00
|
1997
|
52.030,00
|
- 141.949,00
|
1998
|
110.033,00
|
- 221.048,00
|
1999
|
91.496,67
|
- 238.907,00
|
2000
|
83.178,33
|
lt. Berufung - 265.479,00
|
2001
|
1.380,83
|
- 141.694,00
2)
Ankündigungsunternehmen:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
1999
|
348.017,10
|
- 799.509,00
|
2000
|
0,00
|
lt. Berufung - 136.606,00
Tätigkeit laut Berufung
Ende 1999 wieder eingestellt !
Mit
Vorhaltsschreiben vom 3. Juli 2003
forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, eine Übergangs- und
Aufgabegewinnermittlung 1999 betreffend das "Ankündigungsunternehmen"
beizubringen, wobei der in der Gewinnermittlung "Werbegraphik" erfasste
Verlustanteil von 136.603,-- S, der laut Berufung auf das
Ankündigungsunternehmen entfallen wäre, im Rahmen dieser zu
berücksichtigen wäre. Auch die Gewinnermittlung "Werbegraphik
2001" wäre um solche auf das Ankündigungsunternehmen entfallende
Beträge zu bereinigen. Außerdem wurden vorläufige
Gewinnermittlungen für die Jahre 2002 und 2003 angefordert.
Da das gegenständliche Vorhaltsschreiben nach
mehrmaliger Fristverlängerung nicht beantwortet wurde, wurde die
betreffende Berufung mit Vorlagebericht vom 11.
Juni 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 5. Juli 2004 wurde dem Finanzamt die angeforderte
Übergangsgewinnermittlung für den Betrieb des
"Ankündigungsunternehmens" zum
31. Dezember 1999 übermittelt. Demnach belief sich der
Übergangsverlust auf
- 73.706,-- S.
Gleichzeitig wurde eine berichtigte
Gewinnermittlung 2000 für die
Werbeagentur vorgelegt
(Verlust - 328.682,87
S). Hinsichtlich des Jahres 2002 wurde auf die mit den
Steuererklärungen 2002 eingereichte Gewinnermittlung verwiesen, wonach sich
der Verlust/Werbeagentur auf - 7.591,63 € belaufen hätte. Der
Verlust 2003 betrage laut vorläufiger Gewinnermittlung - 7.187,91
€.
Da der Berufungswerber zwischenzeitig seinen Wohnsitz in
den Amtsbereich des Finanzamtes Y verlegt hatte, wurde der Steuerakt an das
nunmehr zuständige Finanzamt Y abgetreten.
Noch im selben Jahr wurde seitens des Finanzamtes Y beim
Berufungswerber eine
Betriebsprüfung hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführt,
anlässlich welcher auch eine Prüfung der Tätigkeiten
(Werbeagentur, Handel mit Aloe-Produkten ab 2001, Studio B ab 2002,
Künstleragentur ab 2003) in Bezug auf deren Qualifikation als
Einkunftsquelle durchgeführt wurde.
In Tz 1 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 29. Oktober 2004 listete der Betriebsprüfer die einzelnen
betrieblichen Tätigkeiten (u.a. Ankündigungsunternehmen, Werbeagentur)
des Berufungswerbers auf.
In Tz 2 der
Niederschrift stellte er zur Qualifikation der
"Werbeagentur" Folgendes
fest:
"Herr
D betreibt seit 1993 eine Werbeagentur
als Einzelunternehmen, welche seit 1993 ausschließlich Verluste
erklärt. Im Anschluss ist eine Umsatz- & Gewinnermittlung dargestellt.
Im Kalenderjahr 2001 ist ein deutlicher Umsatzeinbruch erkennbar. Die
geringfügigen Umsätze 2001 - 2003 entstanden aus Umsätzen
mit dem Bruder RD - Studio
R. Die Gewerbeberechtigung wurde im
aktuellen Veranlagungszeitraum bereits zurückgelegt.
Währungsangaben
in ATS
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
1993
|
86.580
|
- 80.008
|
1994
|
193.377
|
-137.378
|
1995
|
177.218
|
-209.798
|
1996
|
43.526
|
-238.503
|
1997
|
52.030
|
-141.949
|
1998
|
110.033
|
-221.048
|
1999
|
91.496
|
-238.907
|
2000
|
83.178
|
-265.479
|
2001
|
1.380
|
-141.694
|
2002
|
4.926
|
-104.463
|
2003
|
3.316
|
-98.908
Der
Zeitraum 1993 bis 2000 (Jahresumsatz zwischen 100.000 ATS - 200.000 ATS)
wird als Gewerbebetrieb
anerkannt.
Nach Prüfung des
Sachverhaltes und im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird mit Ende
des Kalenderjahres 2000 eine Betriebsaufgabe
unterstellt.
Laut aktueller
Rechtsprechung muss nach den nach außen erkennbaren Umständen
wahrscheinlich sein, dass der Betrieb in vergleichbarer Form und in einem
überschaubaren Zeitraum (2 Jahre) fortgeführt
wird.
Die Minimalumsätze
2001 bis laufend stehen in keiner Relation zu den Vorjahresumsätzen bzw. zu
den Aufwendungen der Werbeagentur. Die tatsächliche operative
Tätigkeit der Werbeagentur wurde Ende 2000 eingestellt. Ab dem Kalenderjahr
2001 stellt die Tätigkeit der Werbeagentur keine Einkunftsquelle mehr
dar.
Die Umsätze und
Vorsteuern werden im Rahmen der Betriebsprüfung korrigiert bzw.
nullsaldiert. Die negativen Einkünfte lt. Veranlagung aus der Werbeagentur
werden ab dem Kalenderjahr 2001 steuerlich nicht mehr
anerkannt.
Nach Rücksprache
mit dem steuerlichen Vertreter wird auf die Ermittlung des Übergangs- bzw.
Aufgabegewinnes aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet, da
sich aus diesen Titeln keine tatsächlichen steuerlichen Änderungen
ergeben."
Anlässlich eines
Erörterungsgespräches am 17. Oktober
2006, bei dem der zuständige Vertreter des Finanzamtes, der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers sowie die zuständige Referentin
des Unabhängigen Finanzsenates anwesend waren, wurden folgende im
Berufungsverfahren wesentlichen Punkte geklärt:
Zunächst wurde einvernehmlich außer Streit
gestellt, dass der Betrieb des "Ankündigungsunternehmens" (1999) eine
eigenständige Beurteilungseinheit im Sinne der Liebhabereiverordnung neben
dem Betrieb des Werbegraphikers (1993)
darstellte. Hinsichtlich der
Beurteilung der Tätigkeit des Berufungswerbers als
"Werbegraphiker" bestätigte der
Vertreter des Finanzamtes, dass gegen die vom Betriebsprüfer des
Finanzamtes Y vorgenommene Würdigung der Werbeagentur als Einkunftsquelle
bis 2000 keine Einwände bestehen würden. Zum
"Ankündigungsunternehmen" wurde
einvernehmlich festgestellt, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine
§ 1/1-Tätigkeit im Sinne der Liebhabereiverordnung gehandelt
hätte und der Anlaufzeitraum von 3 Jahren zu gewähren
wäre. Das Unternehmen wäre laut Aktenlage noch 1999 eingestellt
worden. Eine Übergangsgewinnermittlung wäre vom steuerlichen
Vertreter schon im Vorhaltsverfahren nachgereicht worden, auf eine
Aufgabegewinnermittlung würde einvernehmlich verzichtet, da dieser
schätzungsweise nur gleich 0 sein könne. Im Anlagevermögen befand
sich laut Anlagenverzeichnis tatsächlich nur ein Wirtschaftsgut
(Adapter/Anschaffungswert 6.590,-- S). Bezüglich der Einnahmen,
Druckkosten/Wareneinkauf und Reporterkosten legte der steuerliche Vertreter eine
geordnete Belegsammlung vor, die eingesehen wurde. Die Einnahmen gingen
am Konto des Berufungswerbers ein. Die Druckkosten wurden
hauptsächlich vom N (pro Ausgabe ca. 100.000,-- S) und der Fa. F
(Milleniumsausgabe 12/1999) in Rechnung gestellt. Die Reporterkosten
wiesen als Hauptgläubiger die Fa. PF und diverse einzelne Reporter
auf. Der Verlust aus dem Ankündigungsunternehmen war demnach
folgendermaßen zu ermitteln:
|
- 799.509,--
S
|
lt. Erkl./laufender
Verlust
|
- 73.706,--
S
|
Übergangsverlust
|
0,--
S
|
Aufgabegewinn
|
-
873.215,-- S
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist
Einkommen der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988
sind unter anderem Gewinne aus
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 und
Abs. 4 Z 1).
Einkunftsquellen im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988
sind üblicherweise nur solche Tätigkeiten, die auf die Erzielung von
Gewinnen bzw. Überschüssen gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen
(Doralt/Renner, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 301 zu §
2). Andere Tätigkeiten, die nachhaltig nur zu Verlusten führen,
sind abgabenrechtlich als Liebhaberei zu
betrachten.
Die Kriterien für die abgabenrechtliche Beurteilung
einer Betätigung als Liebhaberei oder Einkunftsquelle wurden mit
Verordnung vom 17.12.1992, BGBl.Nr. 33/1993,
(Liebhaberei-Verordnung/in der Folge kurz LVO) festgelegt.
Diese Verordnung wurde am 15. Jänner 1993 verlautbart
und ist ab der Veranlagung 1993 - sohin auch für die
berufungsgegenständlichen Zeiträume 1999 und 2000 -
anzuwenden.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und -
nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht an
Hand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist
für jede in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Liebhaberei ist nach
§ 1 Abs. 2 LVO anzunehmen, wenn
Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern,
die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder 2. aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind, oder 3. aus der Bewirtschaftung
von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten.
Gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines
Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls
Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der
Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist
unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen
führte die Anwendung der oben zitierten Bestimmungen der LVO zu folgendem
Ergebnis:
Der Berufungswerber hat, wie sich auf Grund der Aktenlage
ergibt und und auch von keiner Partei des Verfahrens bestritten wird, im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1999 und 2000
zwei verschiedene gewerbliche
Tätigkeiten ausgeübt. Jene des Werbegraphikers übte
er schon seit 1993, während er den Betrieb des
"Ankündigungsunternehmens" (Herausgabe des Us) erst 1999 aufgenommen und
- wie im Berufungsverfahren festgestellt - noch im selben Jahr
eingestellt hat.
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ermittelte
für diese Tätigkeiten die laufenden Betriebsergebnisse getrennt und
wurde weder im Veranlagungs-, Berufungs- oder Betriebsprüfungsverfahren je
in Zweifel gezogen, dass es sich hiebei um zwei unterschiedliche
Tätigkeiten gehandelt hatte. Dies wurde auch im Rahmen des
Erörterungsgespräches beim Unabhängigen Finanzsenat von beiden
Parteien des Berufungsverfahrens bestätigt. Die rechtliche
Qualifikation dahingehend, dass zwei verschiedene Beurteilungseinheiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 LVO vorgelegen hatten, scheint auch nach ho. Ansicht im
Hinblick auf die Definition laut Verordnungstext, wonach das Vorliegen einer
Gewinnerzielungsabsicht "für jede in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeiten ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen"
ist, jedenfalls gerechtfertigt.
Was nun die Beurteilungseinheit
"Werbegraphik" anlangt, so wurde
diesbezüglich zwischenzeitig eine Prüfung deren
Einkunftsquelleneigenschaft im Zuge einer Betriebsprüfung für die
Jahre 2001 bis 2003 durchgeführt, anlässlich welcher der
Betriebsprüfer zu dem Ergebnis kam, dass die entsprechende Tätigkeit
bis zum Jahr 2000 jedenfalls als
Einkunftsquelle zu qualifizieren
wäre. Erst ab dem Jahr 2001 wäre auf Grund des drastischen
Umsatzrückganges von Liebhaberei auszugehen.
Auf Grund der gegebenen Aktenlage sah sich der
Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, die rechtliche Würdigung des
Betriebsprüfers in Zweifel zu ziehen, zumal auch der zuständige
Vertreter des Finanzamtes im Rahmen des bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz durchgeführten Erörterungstermines keine Einwände dagegen
vorbrachte.
Hinsichtlich des Betriebes des
"Ankündigungsunternehmens", der ja
im Jahr 1999 wieder eingestellt worden war, wurden im Rahmen der
Betriebsprüfung außer einem Hinweis auf dessen Existenz keine
Feststellungen getroffen.
Laut Aktenlage war dieser Betrieb im März 1999
aufgenommen und im Dezember 1999 mit der Herausgabe der "Milleniumsausgabe"
wieder eingestellt worden.
Der Berufungswerber legte seinem Berufungsschreiben mehrere
Unterlagen wie das Konzept/Aussendungspartner, einen Abriss über den
Themenbereich des Magazins, den Gewerbeschein, ein Beispiel für eine
Reportervereinbarung und die Ausgaben Nr. 1 bis 7 (Mai bis November 1999) des "U
" (jeweils durchschnittlich 30-seitige Farbdrucke) bei.
Diese erhärteten das Bild, dass es sich bei der
gegenständlichen Tätigkeit grundsätzlich um eine typische
gewinnorientierte Tätigkeit gehandelt hat. Dass sie eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen wäre, dargestellt hätte, kann nicht
unterstellt werden bzw. wurde auch seitens des Finanzamtes nicht
behauptet.
Die gegenständliche Tätigkeit war sohin als
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
LVO zu qualifizieren.
Dies hatte aber wiederum zur Folge, dass der
Anlaufzeitraum gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO zu gewähren und
der entsprechende Verlust steuerlich anzuerkennen war, zumal keinerlei Hinweis
darauf gegeben war, dass beabsichtigt gewesen wäre, die Betätigung vor
Erzielung eines Gesamtgewinnes einzustellen.
Der laufende
Verlust wurde - wie in der obigen Sachverhaltsdarstellung dargelegt
- im Rahmen des Erörterungstermines durch Einsichtnahme in die Belege
betreffend die größeren Ausgabeposten (Druckkosten/Wareneinkauf,
Reporterkosten) und Einnahmen überprüft und konnten die vorgelegten
Unterlagen nach übereinstimmender Ansicht die Richtigkeit der ausgewiesenen
Zahlen bestätigen.
Der
Übergangsverlust wurde vom
steuerlichen Vertreter im Berufungsverfahren ermittelt. Er belief sich demnach
auf - 73.706,-- S.
Der Aufgabegewinn
wurde einvernehmlich mit 0,-- S geschätzt, da sich im gegenständlichen
Anlagevermögen nur ein Anlagegut befunden hatte und sonstige Posten nicht
erkennbar waren.
Der im Jahr 1999
entstandene Verlust aus dem
"Ankündigungsunternehmen" laut
Berufungsentscheidung wurde daher folgendermaßen ermittelt:
|
- 799.509,00 S
|
laufender Verlust lt. Erklärung
|
- 73.706,00 S
|
Übergangsverlust lt. Berufungsverfahren
|
0,00
S
|
Aufgabegewinn/-verlust
lt. Berufungsverfahren
|
-
873.215,00 S
|
Verlust lt.
Berufungsentscheidung
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des
Berufungswerbers in den berufungsgegenständlichen Jahren wurden daher
folgendermaßen ermittelt:
1999:
|
Verlust/Werbegraphik lt. Erklärung
|
- 238.907,-- S
|
Verlust/Ankündigungsunternehmen lt.
Berufungsentscheidung
|
-
873.215,-- S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
|
-
1.112.122,-- S
2000:
|
Verlust/Werbegraphik lt. Berufungsverfahren
|
-
328.683,-- S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
|
-
328.683,-- S
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am
27.Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-L/04
- Stammnummer
- 24699
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF