Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0616-S/06
Der nach steuerlichen Werten ermittelte negative Wert eines Komplementäranteiles ist nur dann als weitere Gegenleistung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zuzurechnen, wenn die Abschichtungsbilanz einen Erstattungsanspruch gegen den übergebenden Gesellschafter ergibt und dieser vom Erwerber übernommen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-S/06vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch
Steuer-beratungsgesellschaft, vom 24. August 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. August 2004, StNr. 071/5273, ErfNr.
202.640/2002, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO und Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens wird aufgehoben.
Gemäß
§ 307 Abs.
3 BAO tritt durch diese Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer vom 11. Juli 2003, StNr. 071/5273, mit dem die
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 1.480,96 festgesetzt worden ist,
ist somit wieder in Geltung.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 1.8.2002
übertrugen die Eltern des Bw folgende Vermögenswerte an den
Bw: 1) Der Vater seinen 45 % Komplementäranteil an der J.S.OHG sowie
die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft, die sich im
Sonderbetriebsvermögen befand. 2) Die Mutter von ihrem 45 %
Kommanditanteil an der J.S.OHG einen Anteil von 44 %. Den restlichen 1 %
Kommanditanteil an der J.S.OHG übertrug sie an ihre
Schwiegertochter.
Die Abgabenbehörde I Instanz setzte mit den
Bescheiden vom 11.7.2003, St.Nr. 071/5273, ErfNr. 202.640/2002, folgende Abgaben
fest:
a) Grunderwerbsteuer in Höhe von € 1.480,96
ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von € 74.048,13
(Wohnrecht, Verpflegung und Pflege, wobei der auf den übertragenen
Gesellschaftsanteil entfallende Teil der Gegenleistung ausgeschieden
wurde).
b) Schenkungssteuer in Höhe von € 46.151,88 von
einer Bemessungsgrundlage von € 387.219,38 (Dreifacher Einheitswert
der Liegenschaft zuzüglich Wert des Gesellschaftsanteiles abzüglich 45
% des Freibetrages nach § 15 a ErbStG) fest.
Gegen den Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
Berufung vom 5.8.2003. Dabei wurden zwei Argumente vorgebracht:
1.) Es wurde eine berichtigte Bilanz vorgelegt und die
Teilwerte des Betriebsvermögens neu ermittelt. Dabei wurde der Wert des
Anteiles des J.S. mit € - 248.028,44 ermittelt.
2.) Der Vater des Bw sei am Vermögen der J.S. OHG zu
100 % beteiligt gewesen sei. Es seien keine Anteilsabtretungen erfolgt,
lediglich der Bw sei zum 1.1.1995 mit einer Hafteinlage von ATS 50.000,00 als
Kommanditist der J.S.OHG beigetreten.
Der Wert des OHG-Anteiles sei negativ und daher mit dem
positiven Wertes des Sonderbetriebsvermögens zu saldieren. Aufgrund der
gleichzeitigen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens sei auch dieses
nach § 15a ErbStG begünstigt, sodass unter Berücksichtigung des
vollen Freibetrages nach § 15a ErbStG überhaupt keine Schenkungssteuer
vorzuschreiben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.8.2004 gab die
Abgabenbehörde I. Instanz der Berufung teilweise statt und setzte die
Schenkungssteuer auf € 31.324,59 herab. Dabei saldierte sie - wie in der
Berufung begehrt - den negativen Wert des OHG-Anteiles mit dem Wert des
Sonderbetriebsvermögens, verwehrte jedoch die Anwendung des § 15a
ErbStG mit der Begründung, dass keine Schenkung eines
Mitunternehmeranteiles vorliege, weil der Wert negativ sei.
Gleichzeitig verfügte die Abgabenbehörde
I. Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Grunderwerbsteuer
und setzte im gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheid vom 3.8.2004, St.Nr.
071/5273, ErfNr. 202.640/2002, die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 323.228,44 mit € 6.464,57 fest. Dabei
ermittelte sie als Bemessungsgrundlage nicht nur die anteilige Gegenleistung,
sondern den gesamten Betrag der Austragsrechte sowie den negativen Wert der
Gesellschaftsanteile der übertragenen Anteile an der J.S OHG.
Als Begründung für die Wiederaufnahme des
Verfahrens wurde angeführt, dass der Abgabenbehörde I. Instanz nicht
bekannt gewesen sei, dass der Wert des Komplementäranteiles an der J.S.OHG
negativ sei. Es wurde ja seitens des Bw eine berichtigte Bilanz vorgelegt und
die Teilwerte des Betriebsvermögens neu ermittelt. Dabei wurde der Wert des
Anteiles des J.S. mit € - 248.028,44 ermittelt.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 24.8.2004. Diese
wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemeinsam mit der Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz
vorgelegt.
Seitens der Abgabenbehörde II. Instanz erging
folgender Vorhalt:
"1.) Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Grunderwerbsteuer:
Wiederaufnahmegrund ist
der Umstand, dass aus der Mitteilung über den Einheitswert des
Betriebsvermögens nicht ersichtlich war, dass die übertragenen
Mitunternehmeranteile nach den Bewertungsvorschriften einen negativen Wert
ergeben. Dies war erst aus den in der Berufung vorgelegten Unterlagen
ersichtlich.
2.)
Grunderwerbsteuer:
Zur Rechtsansicht der
Abgabenbehörde I. Instanz, wonach in der Übernahme des negativen
KG-Anteiles eine weitere Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft zu
sehen sei, ist folgendes anzumerken:
Der VwGH hat im
Erkenntnis vom 18.11.1991, 90/15/0097, zur Frage der Bemessungsgrundlage
für die Gebühr nach § 33 TP 16 Abs. Z.1 lit. c GebG bei der
Abtretung von OHG-Anteilen ausgeführt:
..."die von den Erwerbern
übernommene Befreiung der ausscheidenden Gesellschafter von ihrer
Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, eine Ausgleichszahlung in der
Höhe ihres negativen Kapitalkontos zu leisten.
Im Rahmen des geltend
gemachten Beschwerdepunktes ist jedoch zu überprüfen, ob - im Sinne
der Auffassung der belangten Behörde - die Übernahme des negativen
Kapitalkontos durch den eintretenden Gesellschafter im Zuge der Übertragung
des Geschäftsanteiles dem festbetragsbestimmten Entgelt ihm zuzurechnen
ist.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeprochen, daß der Betrag
übernommener Schulden gebührenrechtlich als Teil des Entgeltes
anzusehen und bei der Bemessung der Gebühr dem festbetragsbestimmten
Entgelt hinzuzurechnen ist, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw.
Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung (= Vermehrung) des
Vermögens des Verkäufers (Übergebers) bewirkt, durch den
Käufer (Übernehmer) ohne Anrechnung auf das festbetragsbestimmte
Entgelt vereinbart haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1972,
Slg. 4332/F, vom 7. Oktober 1985, Slg. 6036/F, und vom 19. März 1990, Zl.
89/15/0085).
Ein vergleichbarer Fall
liegt auch hier vor: Zwar bedeutet ein passiver (negativer) Kapitalanteil des
Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, solange die
Gesellschafterstellung aufrecht ist - ausgenommen im Fall einer vereinbarten
Nachschußpflicht -, nicht, daß der Gesellschafter verpflichtet
wäre, einen entsprechenden Betrag an die Gesellschaft zu zahlen. Eine
entsprechende Verpflichtung entsteht jedoch mit dem Ausscheiden des
Gesellschafters. Nach Art. 7 Nr. 15 Abs. 5 der vierten
Einführungsverordnung zum HGB (EVHGB) hat, wenn der Wert des
Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der
Kapitalanteile der Gesellschafter nicht ausreicht, der ausscheidende
Gesellschafter den Teil des Fehlbetrages an die Gesellschaft zu zahlen, der nach
dem Verhältnis seines Anteiles am Verlust auf ihn entfällt. Weist die
Abschichtungsbilanz einen negativen Kapitalanteil zu Lasten des ausscheidenden
Gesellschafters aus, so steht der Gesellschaft ein dem Abfindungsanspruch
spiegelbildlicher Zahlungsanspruch in Höhe des negativen Kapitalkontos zu
(vgl. Koppensteiner in Straube, HGB Art. 7 Nr. 15, 16, Rz 14; Hueck, Das Recht
der OHG4 238, 456; Ulmer in Groß K HGB3, § 138, Rz 67;
Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 121). Die zitierte Vorschrift gilt
außer im Falle des Ausscheidens kraft Vertrages auch bei
Ausschließung eines Gesellschafters gemäß
§ 140 HGB und
bei Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 141 HGB. Auch im
Liquidationsfall ist ein negativer Kapitalanteil vom Gesellschafter abzudecken
(vgl. Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5 138; Torggler-Kucsko in
Straube aaO, § 154, Rz 4; Hueck aaO 520), dies ist gemäß
§
142 Abs. 3 HGB auch bei der sogenannten Geschäftsübernahme der
Fall.
Bei der Übertragung
des Geschäftsanteiles von einem ausscheidenden auf einen eintretenden
Gesellschafter, die bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelung oder
bei ad hoc erteilter Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich ist, ist
Art. 7 Nr. 15 Abs. 5 EVHGB nicht unmittelbar anwendbar. Bei einer solchen
Übertragung handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen Fall der
Einzelrechtsnachfolge (vgl. Koppensteiner in Straube, Art. 7 Nr. 9 bis 11,
§ 124, Rz 16; OGH GesRz. 1977, 97 mwN), wobei der Eintretende - unter
anderem in Beziehung auf den Kapitalanteil - im Zweifel die gleiche Stellung
erhält wie der Ausscheidende (Hueck aaO 398). Im Beschwerdefall ist
überdies Vertragsinhalt, daß "die mit dem Besitz des
Gesellschaftsanteiles verbundenen Lasten ... auf die Käufer übergehen"
(Punkt V. des Vertrages).
Die Erwerber haben somit
auch die aus dem negativen Kapitalanteil resultierenden Verpflichtungen der
Veräußerer, die schon bei aufrechtem Bestand ihrer
Gesellschafterstellung eine - wenn auch durch das Ausscheiden aus der
Gesellschaft bedingte - Last in deren Vermögen bildeten,
übernommen.
Bei der eingangs
dargelegten Auffassung, wonach eine durch den Erwerber bewirkte Entlastung (=
Vermehrung) des Vermögens des Veräußerers zum Entgelt
zählt, ist bei der Ermittlung des Betrages der Gegenleistung für die
Überlassung der Gesellschaftsanteile ein Vergleich des Vermögens des
ausscheidenden Gesellschafters vorzunehmen, der einerseits die durch das
vorliegende Rechtsgeschäft entstandene Vermögenslage und andererseits
jene Vermögenslage einbezieht, die sich nach einem Ausscheiden eines
Gesellschafters ohne Übertragung des Geschäftsanteiles auf einen
Erwerber ergeben hätte. Im letztgenannten Fall wäre der
Veräußerer, wie schon dargelegt wurde, verpflichtet gewesen, der
Gesellschaft den Fehlbetrag in Höhe des negativen Kapitalkontos zu
erstatten. Dies erweist, daß die Übernahme des negativen
Kapitalkontos durch den Erwerber eine Entlastung des Vermögens des
Veräußerers herbeiführte. Deren Wert ist daher dem
festbetragsvereinbarten Entgelt hinzuzurechnen.
Der dem negativen
Kapitalanteil des Gesellschafters entsprechende Erstattungsanspruch der
Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter ist - ebenso wie
ein allfälliges Abfindungsguthaben des Letzteren - auf der Grundlage einer
sogenannten Abschichtungs(Auseinandersetzungs-)bilanz zu ermitteln, die
grundsätzlich auf den für den Zeitpunkt des Ausscheidens
maßgeblichen Stichtag zu erstellen ist. Diese Abschichtungsbilanz hat den
in Art. 7 Nr. 15 Abs. 5 EVHGB bezogenen Wert des
Gesellschaftsvermögens als Wert des lebenden Unternehmens zu ermitteln. Die
Aktiva sind dabei (unter Auflösung stiller Reserven bzw.
Rückführung von Überbewertungen) nicht mit den Buchwerten,
sondern - ebenso wie die Schulden - mit ihrem wahren Wert einzusetzen; ein
allfälliger Firmenwert ist zu aktivieren (vgl. hiezu z.B. Koppensteiner
aaO, Rz 9 ff mwN; Ulmer aaO, Rz 61 ff; Kastner-Doralt-Novotny, aaO 130 f, Hueck
aaO 452 ff; OGH EvBl. 1971/149)."
Ein auf die vorstehende
Art ermittelter Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem
ausscheidenden Komplementär kann grundsätzlich eine Gegenleistung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellen, wenn dieser vom Erwerber der
Liegenschaft und des KG-Anteiles zu übernehmen
ist."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 16.1.2006 führte der
Bw aus:
"2)
Grunderwerbsteuer:
Hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer ist unseres Erachtens, den Ausführungen bei der
Schenkungssteuer folgend, der Wert des im Schenkungsweg übertragenen
Vermögens positiv. Folglich kommt es zu einer Bereicherung des
Geschenknehmers und entsprechend zu einer Verminderung des Vermögens des
Geschenkgebers und aufgrund des unserer Meinung nach klar positiven
Unternehmenswertes auch nicht zu einem Erstattungsanspruch der Gesellschaft
sondern vielmehr zu einem Abfindungsguthaben des ausscheidenden
Gesellschafters.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Abgabenbehörde I. Instanz führt als
Wiederaufnahmegrund an, dass die Übernahme des negativen KG-Anteils als
weitere Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft anzusehen
sei.
Auf den ersten Blick scheint sie damit lediglich ihre
- offensichtlich geänderte - Rechtsansicht auszudrücken. Die
neue Tatsache, die ihr bei Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
11.7.2003 noch nicht bekannt gewesen ist, stellt das Faktum dar, dass der
übertragene KG-Anteil nach den in der Berufung vorgelegten Unterlagen einen
negativen Wert aufweist, während dies aus der am 7.7.2003 eingegangenen
Mitteilung über den Einheitswert des Betriebsvermögens nicht
hervorgegangen ist.
Die erste Voraussetzung für die Wiederaufnahme des
Verfahrens - das Vorliegen einer neu hervorgekommenen Tatsache - ist
somit gegeben. Es ist daher die zweite Voraussetzung zu prüfen, ob die
"Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Zur Rechtsansicht der Abgabenbehörde I. Instanz,
wonach in der Übernahme des negativen KG-Anteiles eine weitere
Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft zu sehen sei, ist folgendes
anzumerken:
Diese Auffassung wäre nur dann zutreffend, wenn der
Übergeber verpflichtet gewesen wäre, der Gesellschaft den Fehlbetrag
in Höhe des negativen Kapitalkontos zu erstatten und der Bw im Zuge der
Übernahme diese Verpflichtung übernimmt.
Der dem negativen Kapitalanteil des Gesellschafters
entsprechende Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem
ausscheidenden Gesellschafter ist - ebenso wie ein allfälliges
Abfindungsguthaben des Letzteren - auf der Grundlage einer sogenannten
Abschichtungs(Auseinandersetzungs-)bilanz zu ermitteln, die grundsätzlich
auf den für den Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Stichtag zu
erstellen ist. Diese Abschichtungsbilanz hat den in Art. 7 Nr. 15 Abs. 5
EVHGB bezogenen Wert des Gesellschaftsvermögens als Wert des lebenden
Unternehmens zu ermitteln. Die Aktiva sind dabei (unter Auflösung stiller
Reserven bzw. Rückführung von Überbewertungen) nicht mit den
Buchwerten, sondern - ebenso wie die Schulden - mit ihrem wahren Wert
einzusetzen; ein allfälliger Firmenwert ist zu aktivieren (vgl. hiezu z.B.
Koppensteiner aaO, Rz 9 ff mwN; Ulmer aaO, Rz 61 ff; Kastner-Doralt-Novotny, aaO
130 f, Hueck aaO 452 ff; OGH EvBl. 1971/149)."
Ein auf die vorstehende Art ermittelter Erstattungsanspruch
der Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Komplementär kann
grundsätzlich eine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
darstellen, wenn dieser vom Erwerber der Liegenschaft und des KG-Anteiles zu
übernehmen ist.
Vom Bw wurden entsprechende Unternehmensbewertungen
für die Jahre 1999 bis 2002 vorgelegt, nach denen ein positiver
Unternehmenswert abgeleitet werden kann.
Beim vorliegenden Sachverhalt ist somit ein derartiger
Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden
Komplementär nicht gegeben. Trotz negativen Kapitalanteils weist der
übertragene Gesellschaftsanteil insgesamt einen positiven Unternehmenswert
aus.
Demnach ist aber keine zusätzliche Gegenleistung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben. Somit fehlt es an der zweiten
Voraussetzung für die Wiederaufnahme, wonach "die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte".
Daher war der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid
vom 3. August 2004 ersatzlos aufzuheben. Damit scheidet der gleichzeitig
erlassene neue Sachbescheid (Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Augsut 2004) ex
lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder
auf.
Denn das Verfahren tritt gemäß
§ 307 Abs. 3
BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat. Der Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer vom 11.7.2003, StNr. 071/5273,
ist damit wieder in Geltung.
Salzburg, am
27. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-S/06
- Stammnummer
- 24695
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF