Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0017-W/04
Umsatzsteuer bei Verkauf von Eigentumswohnungen kraft Rechnungslegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-W/04vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch O.W.,
Steuerberater, 0000 Wien, A-Str. 08/15, vom 8. April 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Thomas Zach, vom 6. März 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
eine ImmobilienverwertungsGmbH mit einer Liegenschaftsadresse im Firmenwortlaut.
Die Kapitalgesellschaft wurde mit Notariatsakt vom 23. Juli 1997
errichtet. Der alleinige Gesellschafter der Bw. ist ursprünglich die Fa.
TBC GmbH gewesen, welche das Stammkapital der Gesellschaft von S 500.000
zur Gänze übernommen und eine bare Einzahlung von S 250.000 auf
die Stammeinlage geleistet hat. Seit 2. März 2000 ist die
handelsrechtlich geschäftsführende Gesellschafterin der beiden oben
angeführten Kapitalgesellschaften - Gabriele Shumway - als alleinige
Gesellschafterin der Bw. im Firmenbuch eingetragen.
Gemäß
§ 2 der Erklärung über die Errichtung der Bw. gem.
§ 3 GmbHG besteht der Gegen-stand des Unternehmens aus a) dem Handel
mit und der Vermietung und Verwertung von Immobilien, insbesondere des im
Firmenwortlaut angeführten Hauses; b) der Ausübung des Baugewerbes und
des Bauträgergewerbes; c) der Verwaltung von Immobilien und Ausübung
des Immobilienmaklergewerbes, d) der Vermittlung von Finanzierungen, ausgenommen
Bankgeschäfte, e) dem Handel mit Waren aller Art, f) der Beteiligung an
anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand
sowie deren Geschäftsführung und Vertretung und alle Tätigkeiten,
die zur Erreichung dieses Unternehmensgegenstandes dienlich und förderlich
sind; ausgeschlossen sind Bank- und Börsengeschäfte.
Mit der beim
Finanzamt am 16. April 1999 eingelangten Erklärung
gemäß
§ 6 Abs.3 UStG 1994 verzichtete die Bw. auf die
Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. ab dem Jahr
1997.
Nach Kauf der
im Firmennamen angeführten Liegenschaft mit Vertrag vom
24. Juli 1997 beauftragte die Bw. die Fa. ALF Bau BaubedarfhandelsGmbH
(in der Folge kurz Fa. ALF genannt) mit dem Ausbau des Dachgeschosses zu vier
Wohnungen und der Verrichtung von Sanierungsarbeiten im Sinne des
§ 18 MRG; am 22. Dezember 1997 verkaufte die Bw.
sämtliche Wohnungen mit einem aufrechten Mietverhältnis an die Firma
MAD Immobilienvermietungsgesellschaft m.b.H. (=in der Folge kurz Fa. MAD) und
schloss eine Zusatzvereinbarung mit der Fa. MAD über die Mitfinanzierung
der Sanierungskosten ab. In weiterer Folge klagte die Bw. einerseits die Fa. ALF
wegen Fertigstellung der Sanierungsarbeiten, andererseits die Fa. MAD auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1997 bzw. Bezahlung
des weiteren Kaufpreises von S 3.500.000.
Mit der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 wurden dem Finanzamt
steuerfreie Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 in Höhe von S 13.755.000 angezeigt.
Infolge
Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung 1998 ermittelte das
Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege und setzte die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom
8. März 2001 in Höhe von S 170.000 fest.
Mit den beim
Finanzamt am 1. August 2001 eingelangten Abgabenerklärungen
für das Jahr 1998 wurde ein umsatzsteuerpflichtiger Gesamtbetrag von
S 6.794.668,09, von dem S 6.707.933,07 mit 20% und S 86.735,02
mit 10% USt zu versteuern seien, der Gesamtbetrag der Vorsteuern mit
S 797.988,42 sowie ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 9.426.969 offen gelegt. Auf den abgabenerklärungsgemäß
festgesetzten Umsatzsteuerbescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO vom
7. September 2001 folgten die mit 4. Oktober 2001 datierte
Berufung gegen den letztgenannten Bescheid sowie die auf Erstreckung der
Berufungsfrist gerichteten Anträge vom 4. Oktober, 31. Oktober,
30. November jeweils des Jahres 2001 und 2. Jänner 2002.
Mit den beim
Finanzamt am 17. August 2001 eingelangten Abgabenerklärungen
für das Jahr 1999 wurden, was die Umsatzsteuererklärung betrifft,
lediglich Vorsteuern von S 974.612,96, was die
Körperschaftsteuererklärung anbelangt, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von S 4.613.579 angezeigt.
Auf Grundlage
des Berichts vom 15. Februar 2002 über die
abgabenbehördliche Prüfung (=PB), deren Gegenstand u. a. die Umsatz-,
die Körperschaft- und die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 und
1999 war, nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer jeweils für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ u. a. jene Umsatzsteuer-
und Körperschaftsteuerbescheide jeweils für die Jahre 1998 und 1999,
gegen die Berufung erhoben wurde. Auf den Mängelbehebungsbescheid vom
17. Mai 2002 (mit dem das Finanzamt gemäß
§ 275
BAO den steuerlichen Vertreter beauftragt hatte, die beantragten Änderungen
und eine Begründung nachzureichen), die Fristverlängerungsanträge
vom 24. Juni 2002, 15. Juli 2002, 12. August 2002,
16. September 2002, 15. Oktober 2002 und dem Bescheid vom
21. Oktober 2002 (mit dem die Berufungsfrist bis
8. November 2002 verlängert wurde) folgte das dem
Mängelbehebungsauftrag entsprechende Schreiben vom
8. November 2002.
Mit Schreiben
des Finanzamts vom 2. April 2003 wurde dem steuerlichen Vertreter die
Stellungnahme der Bp zur Berufung vorgehalten, zu der keine
Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters erfolgte.
Aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden
Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der
Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante
Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu
den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
|
Tz 16
und 22 PB
Mit dem
Betriebsprüfungsbericht vom 15. Februar 2002 stellte der
Betriebsprüfer fest, dass mit Verträgen vom 7. August und 25.
März jeweils des Jahres 1998 die Dachgeschoßwohnungen Top Nr. 27
und 28 um S 6.470.000 bzw. S 5.200.000 mit der Garantie der
Verkäuferin, eine Vorsteuer von ca. S 400.000 weiterzuleiten, verkauft
worden seien. Hinsichtlich der Wohnung Top Nr. 28, deren Kaufpreis lt.
Kaufvertrag S 5.200.000 betrug, sei zusätzlich eine Rechnung über
S 4.800.000 inkl. S 960.000 USt, das sind S 5.760.000 ausgestellt
worden. Der Differenzbetrag von
S 560.000 zum ursprünglichen Kaufpreis "sollte" durch
Überrechnung auf das Steuerkonto der Verkäuferin beglichen werden.
Von den o. a.
Kaufpreisen seien nur jeweils S 2.000.000 der Umsatzsteuer unterzogen
worden, die Differenzbeträge seien als steuerfreie Erlöse behandelt
worden. Laut Bp sei jedoch bei der Bemessung des steuerpflichtigen Entgelts der
gesamte Kaufpreis heranzuziehen.
Im Anschluss an
die obigen Ausführungen stellte die Bp ihre Berechnung zum
gegenständlichen Punkt in folgender Form dar.
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1998
|
|
S
|
Kaufpreis top
27 (nach Kaufpreisminderung)
|
6.211.950,-
|
Kaufpreis top
28
|
5.760.000,-
|
Entgelte,
brutto
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11.971.950,-
|
|
|
Entgelte,
netto
|
9.976.625,-
|
bisher
versteuert
|
-
4.000.000,-
|
Differenz lt.
Bp = Erhöhung Entgelte 20 % USt
|
5.976.625,-
|
|
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Erkl.
|
6.794.668,09
|
+ Diff. lt.
Bp
|
5.976.625,00
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. Bp
|
12.771.293,09
|
|
|
Entgelte
20 % USt, lt. Erkl.
|
6.707.933,07
|
+ Diff., lt.
BP
|
5.976.625,00
|
Entgelte
20 % USt, lt. BP
|
12.684.558,07
Unter
Bezugnahme auf die o. a. Ausführungen betreffend der zusätzlichen
Umsatzsteuer lt. Ausgangsrechnung hielt der Betriebsprüfer unter der
Tz 22 PB fest, eine Kaufpreisforderung in Höhe von S 560.000
eingestellt zu haben.
Wider die
obigen Feststellungen führte der steuerliche Vertreter in seiner Berufung,
was die Top 27 betrifft, ins Treffen, in der Umsatzsteuererklärung 1998
noch von einem Kaufpreis von S 6.470.000 ausgegangen zu sein und die
zwischenzeitige Kaufpreisminderung erst im Jahr 1999 berücksichtigt zu
haben. Infolge der Vereinbarung mit dem Käufer, derzufolge ihm die
Ausbaukosten von S 2.000.000 zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet
würden, sei lediglich dieser Betrag verustet worden; der Rest sei ohne
Umsatzsteuer verrechnet und vom Käufer auch so bezahlt worden.
Was die Wohnung
top Nr. 28 anbelangt, habe der tatsächliche Kaufpreis sich auf
S 5.200.000 (inklusive S 400.000 USt, die aus den Ausbaukosten
stammen) belaufen. Mit dem Käufer sei vereinbart gewesen, unter der
Voraussetzung, dass er die Umsatzsteuer an die Gesellschaft bezahle, eine
Rechnung mit netto S 4,800.000 (S 5.200.000 minus S 400.000)
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 960.000 zu erhalten. Nachdem Dr. M
nicht an die Gesellschaft bezahlt habe, sei diese Rechnung auch nicht
rechtsgültig ausgestellt worden, weshalb der vom Käufer bezahlte Preis
von S 5.200.000 verbleibe. Mangels rechtsgültiger Rechnung entfalle
daher auch die Umsatzsteuer-Nachforderung von S 960.000. Vom Kaufpreis von
S 5.200.000 seien S 2.000.000, welche aus den Ausbaukosten stammen,
verustet (S 400.000) worden; der Rest sei umsatzsteuerfrei behandelt
worden.
Als
Begründung für die Wahl der Vorgangsweise der Verrechnung der
Ausbaukosten mit Umsatzsteuer führte der steuerliche Vertreter im
Wesentlichen ins Treffen: Beide Käufer hätten den Willen zur
Vermietung der Wohnungen gehabt; dies sei in der Vergangenheit jahrelang
problemlos so gehandhabt worden. Erst die unvermutete Änderung der
Rechtslage im Juni 1998 und der späte Erlass im Dezember 1998 hätten
in der gesamten Branche eine Rechtsunsicherheit geschaffen.
Wider die
Aktivierung der Kaufpreisforderung von S 560.000 unter der Tz 22 PB
führte der steuerliche Vertreter in der Berufung ins Treffen, dass zufolge
der zu Tz 17 genannten Gründe auch die Kaufpreisforderung in Höhe
von S 560.000 entfalle.
In weiterer
Folge hielt die Bp dem steuerlichen Vertreter in der zur Berufung abgegebenen
Stellungnahme vor, die beiden Dachgeschosswohnungen Top 27 und 28 laut
Kaufverträgen als umsatzsteuerpflichtige Umsätze behandelt zu haben.
Aufgrund der ausgestellten Ausgangsrechnung vom 5 Mai 2000 über
S 4,800.000 + 960.000 USt über die Wohnung top 28 werde die
Umsatzsteuer von S 960.000 schon aufgrund der der Stellungnahme beigelegten
Rechnung geschuldet. Gemäß dem Grundsatz der Unteilbarkeit
(Einheitlichkeit) der Leistung könnten die erzielten Verkaufserlöse
daher nicht in einen steuerfreien Grundstücksanteil bzw. einen
steuerpflichtigen Anteil für die Ausbaukosten aufgeteilt werden. Die
Kaufpreisminderung der Top 27 sei von der Bp im Jahr 1998
berücksichtigt worden.
Was die von der
Bp eingestellte Kaufpreisforderung von S 560.000 betrifft, sei die
Ausgangsrechnung vom 5. Mai 2000 vom Unternehmen bisher nicht
berichtigt worden.
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Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des
§ 1 Abs. 1 Z1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was
der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um
die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu
gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und
andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige
Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder
sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. Hat der Unternehmer in einer
Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag
gesondert ausgewiesen, den er nach dem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, so schuldet er diesen Betrag gemäß
§ 11
Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht
gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen
Leistung entsprechend berichtigt.
Nach Lehre und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus dem im Umsatzsteuerrecht
herrschenden, auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhenden Grundsatz
der Einheitlichkeit der Leistung, dass unselbständige Nebenleistungen das
umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (insb. hins. Zeitpunkt und
Ort sowie Steuersatz). Maßgeblich ist der Leistungsvorgang und nicht, ob
die Leistungen auf ein und demselben Vertrag beruhen und ob das Entgelt für
jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde (vgl.
Kolacny-Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Seite 108, Punkt 3 zu
§ 3, und die beiden dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1990, 89/15/0048, und
4. April 1974, 1718/73). Dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs und der Lehre als Rechnung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes Kaufverträge, in denen ein Unternehmer über eine
Leistung abrechnet, in Frage kommen (vgl. Kolacny-Mayer, UStG 1994,
2. Auflage, Seite 401, Punkt 2 zu § 11, und das dort zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1988,
87/15/0065), sei bemerkt.
Punkt II. der
dem UFS vorliegenden Vereinbarung vom 7. August 1998 über den Verkauf
der in Rede stehenden Eigentumswohnung mit der Top Nr. 27 beinhaltet folgenden
Text:
|
"Die
prot. Fa. ... verkauft und übergibt ... die Wohnung top Nr. 27 ... samt
allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, insbesondere mit dem
Recht und der Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum, zum
beiderseits vereinbarten Kaufpreis von S 6.470.000. Der vereinbarte
Kaufpreis ist ein Fixpreis.
Die
Verkäuferin garantiert eine Vorsteuerweiterleitung von ca. S
400.000..."
Auch wenn der
Bruttokaufpreis für die top Nr.27 nach dessen Verminderung um den Betrag
von S 258.950 letztendlich S 6.211.950 beträgt, ändert dies
nichts an der Tatsache, dass die oben zitierte Kaufvereinbarung den auf die top
Nr. 27 entfallenden Kaufpreis als normalsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Ist
Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, so waren
nicht nur die auf den Ausbau entfallenden Kosten von S 2.000.000, sondern
auch die übrigen Nettokosten unter Anwendung des zwanzigprozentigen
Normalsteuersatzes gem. § 10 UStG 1994 zu versteuern.
Das Gleiche
gilt für den Kaufvertrag betreffend der top Nr. 28, wenn Punkt II. der dem
UFS vorliegenden Vereinbarung vom 25. März 1998 über den Verkauf
der in Rede stehenden Eigentumswohnung den Text
"Die prot. Fa. ... verkauft und übergibt
... die Wohnung top Nr. 28 ... samt allem tatsächlichen und rechtlichen
Zubehör, insbesondere mit dem Recht und der Verpflichtung zur
Begründung von Wohnungseigentum, zum beiderseits vereinbarten Kaufpreis von
S 5.200.000. Der vereinbarte Kaufpreis ist ein Fixpreis. Die Verkäuferin
garantiert eine Vorsteuerweiterleitung von ca. S 400.000..." lautet und
die dem UFS vorliegende, an Univ. Prof. DDr. D M adressierte Rechnung vom 5. Mai
2000 über den Kauf der top Nr.28 folgenden Text beinhaltet:
|
"
|
Wir
erlauben uns für den Verkauf oben bezeichneter Liegenschaft entsprechend
dem zugrundeliegenden Kaufvertrag wie folgt in Rechnung zu
stellen:
|
|
Kaufpreis
laut Kaufvertrag
|
S
|
4.800.000
|
|
zuzüglich
20% Umsatzsteuer
|
S
|
960.000
|
|
Gesamt
|
S
|
5.760.000
|
|
|
EUR
|
418.596
|
|
Wir
ersuchen Sie, den noch ausstehenden Restbetrag in Höhe von S 560.000
auf das ... Steuerkonto ... zu überrechnen: ..."
Da die Bw. in
ihrer Rechnung über den Kauf der auf die top Nr. 28 entfallenden Anteile an
der in Rede stehenden Liegenschaft einen Steuerbetrag in Höhe von
S 960.000 gesondert ausgewiesen hatte, schuldete sie diesen Betrag
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 schon kraft
Rechnungslegung.
Auch wenn der
steuerliche Vertreter die Rechtmäßigkeit der Aktivierung der sich
nach Abzug des Kaufpreises laut Kaufvereinbarung von dem in der Ausgangsrechnung
ausgewiesenen Betrag ergebenden Forderung des Finanzamts bestreitet, ändert
dies weder etwas an dem Bestand des diesem Betrag anhaftenden
Forderungscharakters, noch an der Tatsache, dass der Bp eine berichtigte
Ausgangsrechnung vom 5. Mai 2000 trotz der als Vorhalt zu wertenden
Stellungnahme der Bp nicht nachgereicht wurde. Ist § 224 Abs. 1 HGB
zufolge in der Bilanz der in der Abs. 2 im Umlaufvermögen vorgesehene
Posten "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" gesondert und in einer
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen, so hatte die Bp keine andere
Möglichkeit als die in Rede stehende Forderung zu aktivieren.
Aufgrund der
obigen Ausführungen war die Berufung, was die auf die Tz 16 und 22 PB
Bezug habenden Ausführungen betrifft, gem. § 289 Abs. 1 BAO als
unbegründet abzuweisen.
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Tz 17 PB
Mit der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 wurden abzugsfähige
Vorsteuern in Höhe von S 974.613 geltend gemacht.
Mit der
Tz 17 PB bestritt die Bp die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges
aus den Sanierungskosten hinsichtlich der an die Fa. MAD verkauften
Liegenschaftsanteile mit der Begründung, dass diese ohne Mehrwertsteuer
verkauft worden seien. Dieser Rechtsmeinung hielt der steuerliche Vertreter in
der Berufung gegen den auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichts
ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1999 entgegen, dass die im letztgenannten Jahr
insgesamt bezahlten Vorsteuern in Höhe von S 1.032.811,35 zum
überwiegenden Teil aus Reparaturarbeiten aufgrund von Bauaufträgen
gemäß
§ 18 MRG gestammt hätten. Diese Arbeiten
hätten sich insgesamt auf netto S 6.078.400 belaufen, wovon
S 1.322.810,33 in die Jahre 1997 und 1998 gefallen seien, weshalb als
Vorsteuerbasis für 1999 ein Betrag von S 4.755.589,67, somit eine
Vorsteuer von S 951.117,93 verblieben sei. Darüber hinaus sei ein
weiterer Vorsteuerbetrag von S 23.495,03 angefallen, sodass insgesamt
Vorsteuern von S 974.612,96 als absetzbar und S 58.198,39 als nicht
absetzbar verbucht worden seien. Im Jahr 1997 habe die Fa. MAD Wohnungen
erworben, die an Altmieter vermietet gewesen seien. Die Kosten gemäß
§ 18 MRG "sollten" von diesen Altmietern bezahlt werden, was sie
auch an die Fa. MAD tun würden. Nachdem die Fa. ALF nicht fertig gestellt
habe, weigere sich die Fa. MAD, diese Kosten an die Gesellschaft zu refundieren.
Diesbezüglich laufe ein Prozess. Die Fa. MAD habe die Arbeiten selbst
fertig gestellt. Grundsätzlich sei hiezu festzustellen, dass
Reparaturarbeiten aufgrund von Bauaufträgen gemäß
§ 18 MRG unabhängig von den Wohnungsverkäufen
durchzuführen gewesen seien. Da diese mit diesen Grundgeschäften
nichts zu tun hätten, stehe der Vorsteuerabzug zu.
Mit der zur
Berufung abgegebenen Stellungnahme hielt die Bp dem steuerlichen Vertreter vor,
Mieterlöse letztmalig im Jahr 1998 erklärt zu haben. Die Wohnungen mit
aufrechten Mietverhältnissen seien mit 22. Dezember 1997 an die
Fa. MAD ohne Mehrwertsteuer verkauft worden. Da die Vorsteuern aus den
Sanierungskosten mit keinen umsatzsteuerpflichtigen Erlösen in Zusammenhang
stünden, seien sie von der Bp nicht anerkannt worden.
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Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 6 Abs. 1 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
fallenden Umsätzen u. a. die Umsätze von Grundstücken im Sinne
des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 a UStG 1994 sowie die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß Z 16 der
letztzitierten Norm steuerfrei; nicht befreit ist die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist. Vom Vorsteuerabzug sind gem.
§ 12 Abs. 3 Z 1 und Z 2 UStG 1994 die Steuer
für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der
Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze
verwendet, sowie die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer
diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in
Anspruch nimmt, ausgeschlossen.
Aus der dem
steuerlichen Vertreter vorgehaltenen Stellungnahme der Bp war zu entnehmen, dass
die Bw. die Liegenschaft mit der im Firmennamen der Bw. enthaltenen Adresse mit
Vertrag vom 24. Juli 1997 gekauft und sämtliche Wohnungen mit einem
aufrechten Mietverhältnis an die Fa. "MAD Immobilienverwertungsgesellschaft
m.b. H." verkauft hatte. Die Tatsache der Übereinstimmung zwischen den
Vertragsparteien in den Punkten II und V. 1 b) des in den Arbeitsbogen
eingelegten Kaufvertrags vom 22. Dezember 1997, demzufolge die Bw. die
im Punkt I. angeführten Liegenschaftsanteile an die MAD um den "Kaufpreis
von S 6.000.000" verkaufe, die verkauften Wohnungen vermietet seien und die
Käuferin in die bestehenden Mietverträge anstelle der Verkäuferin
eintrete, sprach für das Vorliegen eines steuerfreien Entgelts, wenn der
Kaufpreis keine Angaben zur Umsatzsteuer ausweist und Mietern erhöhte
Mietzinse im Gefolge eines Verfahrens gem. § 18 MRG vorgeschrieben
wurden.
Außer
Streit steht, dass das in Rede stehende Haus in den Anwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes fällt. Demzufolge gilt § 18 c MRG
"Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen", laut dessen
Abs. 1 die neu errichteten Objekte hinsichtlich ihrer Errichtungskosten als
eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind. Werden Baumaßnahmen nach
§ 18 c Abs. 1 MRG durchgeführt, so hat das
Gericht bzw. die Gemeinde auf Antrag des
Vermieters über die Höhe der Kosten
gemäß
§ 18 c Abs. 3 (das sind die Kosten
von Baumaßnahmen zur nachträglichen Neuerrichtung weiterer Wohnungen
oder Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau, soweit
diese Baumaßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werdende
Erhaltungsarbeiten ersetzen oder nützliche Verbesserungen sind)
zu entscheiden, die aus der Mietzinsreserve zu
decken sind. Reicht die Mietzinsreserve zur Deckung der Kosten für
die jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden
Erhaltungsarbeiten sowie nützlichen Verbesserungsarbeiten nicht aus, so
sind die Fehlbeträge unter Anwendung der §§ 18, 18 a,
18 b und 19 MRG zu decken.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 MRG hat der Vermieter in übersichtlicher Form
eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres
zu legen. Laut Abs. 2 der letztzitierten Norm ist der Unterschiedsbetrag,
der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen und
Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, die Mietzinsreserve oder der
Mietzinsabgang des Kalenderjahres. Finden die Kosten einer vom Vermieter
durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren
Erhaltungsarbeit einschließlich der nach § 3 Abs. 3
Z 1 anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der
sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven
oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die
während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so
kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses gem.
§ 18 Abs. 1 MRG begehrt werden. Wird im § 18
Abs. 3 MRG die Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren
ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines
allfälligen Zuschusses, der aus Anlass der Durchführung der Arbeiten
gewährt wird, als erstes von den zur Festsetzung des erforderlichen
erhöhten Hauptmietzinses maßgebenden Kriterien bestimmt, so wäre
es vor diesem mietrechtsgesetzlichen, somit zwangsrechtlichen Hintergrund am
steuerlichen Vertreter gelegen gewesen, dem Vorhalt der Bp in deren
Stellungnahme zum gegenständlichen Punkt, demzufolge Mieterlöse
letztmalig im Jahr 1998 erklärt worden seien, in Form der Abgabe einer
schriftlichen Gegenäußerung entgegenzutreten, soll die Annahme des
Bestands eines Zusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Kosten zum
umsatzsteuerfreien Grundgeschäft verneint werden.
Die obigen
Ausführungen finden Deckung in der am 22. Dezember 1997
abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zu dem in Rede stehenden Kaufvertrag, wenn
mit dieser die Fa. MAD Immobilienverwertungsgesellschaft m.b. H. zur Kenntnis
genommen hatte, dass die Liegenschaft auf Grund der bestehenden Baugenehmigung
aufgestockt und gleichzeitig die allgemeinen Teile des Hauses saniert werden
sollten; der Umstand, dass zum Zweck der Finanzierung der Sanierung hinsichtlich
der aufrechten Altmietverträge ein Verfahren gem. § 18 MRG
durchgeführt worden sei, ins Treffen geführt wurde und Punkt II. des
Vertrages den Abschluss der nachfolgenden Zusatzvereinbarung zur
Bereitschaftserklärung der Käuferin, die Kosten der Sanierung mit den
von ihr gekauften Liegenschaftsanteilen auf Basis der Entscheidung des
Bezirksgerichts mit zu finanzieren, bestätigt:
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a)
|
Die
Finanzierung der Sanierung soll durch ein Hypothekardarlehen der ... Bank ...
erfolgen ... Die Höhe des aufzunehmenden Darlehens ist ... begrenzt,
...
|
b)
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Die
zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten laut Entscheidung des Bezirksgerichtes
...vorhandene Mietzinsreserve ist zur Gänze auch hinsichtlich der von der
MAD Immobilienverwertungsgesellschaft
m.b.H erworbenen Liegenschaftsanteile von der Bw. bzw.
"TBC GmbH" aufzubringen.
|
c)
|
Die
Bw., die TBC Gesellschaft m.b.H und
Gabriele Shumway
garantieren
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1)
|
dass
die Aufbringung der Sanierungskosten aus dem Titel der Mietzinsreserve gesichert
ist,
|
|
2)
|
dass,
durch die Erhöhung der Hauptmietzinse gem. § 18 MRG und die mit
den anderen derzeitige bzw. künftigen Miteigentümer getroffenen
Vereinbarungen die Finanzierung der Sanierungsarbeiten und die Rückzahlung
des aufzunehmenden Hypothekardarlehens gesichert ist
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3)
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dass
die Hausverwaltung auf die Dauer ihrer Bestellung keine Honorare von der Fa.
MAD verlangen wird, die über das
im Mietrechtsgesetz gedeckte Maß hinausgehen und auf die Mieter
überwälzt werden können. Dies gilt sowohl für das
§ 18 Verfahren als auch für die laufende
Verwaltung.
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4)
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dass
das Verfahren gemäß
§ 18 MRG bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Endabrechnung fristgerecht und
ordnungsgemäß betreut und fortgeführt wird.
Da die Bw. die
Liegenschaft mit der im Firmennamen der Bw. enthaltenen Adresse mit Vertrag vom
24. Juli 1997 gekauft und sämtliche Wohnungen mit einem aufrechten
Mietverhältnis an die Fa. "MAD Immobilienverwertungsgesellschaft m. b. H."
mit Vertrag vom 22. Dezember 1997 verkauft hatte, stand letztendlich
auch die kurze Behaltedauer der für Bestandzwecke genutzten Objekte der
Annahme des Bestands eines unmittelbaren Zusammenhanges der als Vorsteuern
geltend gemachten Kosten zu zum Vorsteuerabzug gem. § 12
UStG 1994 berechtigenden Entgelten entgegen, weshalb von einem
umsatzsteuerfreien Verkauf der Liegenschaftsanteile der Bw. an die Fa. "MAD
Immobilienverwertungsgesellschaft m. b. H." auszugehen und daher der Betrag von
S 974.613 nicht als abzugsfähige Vorsteuer gem. § 12
Abs. 1 leg. cit. zu werten war. Damit war die Berufung auch im
gegenständlichen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
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Tz 21 PB
Abweichend von
der Bilanz zum 31. Dezember 1998, mit der dem Finanzamt sonstige
Rückstellungen in Höhe von S 8.255.800 angezeigt worden waren,
stellte die Bp mit der Tz 21 PB fest, dass die Rückstellung für
den Dachausbau im Ausmaß von S 5.921.333 im Jahr 1998 aufzulösen
sei, womit die sonstigen Rückstellungen um diesen Betrag zu vermindern und
(nur mehr) in Höhe von S 2.334.467 anzuerkennen seien.
Mit der
Berufung gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichts ergangenen
Körperschaftsteuerbescheid 1998 beantragte der steuerliche Vertreter die
Erhöhung dieser Bilanzposition in Höhe von S 3.000.000 mit der
Begründung, dass die Fa. ALF eine Nachtragsrechnung in Höhe von rund
S 6.000.000 gelegt habe. Da der vom Gericht im diesbezüglich
anhängenden Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige einen Betrag
von etwa S 3.000.000 für gerechtfertigt erklärt habe, seien die
Rückstellungen im Jahr 1998 um diesen Betrag zu erhöhen.
Mit der zur
Berufung abgegebenen Stellungnahme thematisierte die Bp die Ungewissheit des
Ausgangs des Verfahren der Bw. gegen die letztgenannte Firma wegen
Fertigstellung der Sanierungsarbeiten sowie des Verfahrens gegen die Fa. MAD auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1997 bzw. Bezahlung
des weiteren Kaufpreises von S 3.500.000 und hielt der Bw. im Übrigen
vor, dass bezüglich des letztgenannten Prozesses eine Forderung in etwa
gleicher Höhe "einzustellen wäre", sodass im Jahresergebnis 1998 keine
Änderung eintrete.
Das mit
2. April 2003 datierte Ersuchen des Finanzamts um Abgabe einer
Gegenäußerung zu der obigen Stellungnahme blieb unbeantwortet.
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Rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 können Rückstellungen nur für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen, 2. laufende Pensionen und
Anwartschaften auf Pensionen, 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, und
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Gemäß Abs. 3 der letztzitierten Norm dürfen
Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 nicht pauschal
gebildet werden; die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig,
wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im
jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit
(eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Rückstellungen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen
einer Schuld auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit
größter Wahrscheinlichkeit, zu rechnen ist (vgl. für viele das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2000, 94/14/0165).
Eine Rückstellung für Zahlungsverpflichtungen ist nur dann
zulässig, wenn bereits am Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht,
für später erfolgende Zahlungen aufkommen zu müssen.
Im
gegenständlichen Fall wurde der steuerliche Vertreter sowohl im
Betriebsprüfungsverfahren, als auch im Berufungsverfahren (mit dem Ersuchen
des Finanzamts um Abgabe einer Gegenäußerung zu der als Beilage
übermittelten Stellungnahme der Bp zur Berufung) aufgefordert, die
Umstände, die zur Bildung der Rückstellung führten, aufzuzeigen.
Der alleinige Hinweis (im Schreiben vom 8. November 2002) auf eine
Nachtragsrechnung der Firma ALF in Höhe von rund S 6.000.000, aufgrund
dieser der vom Gericht bestellte Sachverständige im Verfahren wegen
Fertigstellung von Sanierungsarbeiten einen Betrag von S 3.000.000 für
gerechtfertigt erklärt habe, vermochte das Erfordernis einer
Rückstellungsbildung zu dem streitgegenständlichen Bilanzstichtag
nicht zu begründen, wenn der Bw. in der zur Berufung abgegebenen
Stellungnahme der Bp vorgehalten wurde, dass die Klage gegen die Fa MAD
Immobilienverwertungsgesellschaft m.b.H wegen Duldung der Rückabwicklung
des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1997 bzw. Bezahlung des weiteren
Kaufpreises von S 3.500.000 eine Verbindlichkeit in etwa gleicher Höhe
einzustellen wäre, und eine Gegenäußerung der Bw. zu diesem
Punkt unterblieb. Damit erwies sich die Berufung auch in diesem Punkt als
unbegründet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-W/04
- Stammnummer
- 24690
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF