Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2113-W/05
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2113-W/05vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Firma S-KEG, vertreten durch Herrn
P, vom 24. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
11. Oktober 2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2004 wurden der
Berufungswerberin (Bw.) Säumniszuschläge in Höhe von
€ 182,81 und € 234,03 vorgeschrieben, da im Anschluss an
eine Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 20. September 2004
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 7.495,70 und Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 11.701,63 nachgefordert wurden, welche zu den
gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. Februar des dem jeweiligen
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres fällig gestellt wurden.
In den gegen die Nebengebührenbescheide rechtzeitig
eingebrachten Berufungen vom 24. August 2004 werden im Wesentlichen
Einwendungen gegen die Stammabgabenbescheide vorgebracht und wird um Aufhebung
der Säumniszuschläge entsprechend der Erledigung der zugrunde
liegenden Berufungen gegen die Stammabgabenbescheide beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF vor Inkrafttreten des
Budgetbegleitgesetzes 2001 BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000
beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten richtig
festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der formellen
Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen
Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die genannten
Bescheide wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis
31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche nicht gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde,
waren Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide
die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach
§ 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu
berichtigen wären.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2113-W/05
- Stammnummer
- 24681
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF