Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0358-L/05
Bezeichnung der Behörde
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0358-L/05vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anführung einer nicht existenten Behörde ist dem Fehlen einer Behördenbezeichnung gleichzuhalten. Da für die Bescheidqualität die Bezeichnung der Behörde unverzichtbar ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 93 Tz. 22), kommt einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück, welches als Behördenbezeichnung ein zum Zeitpunkt der Erlassung nicht existentes Finanzamt aufweist, kein Bescheidcharakter zu.
Eine gegen dieses Schriftstück eingebrachte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Leitner +
Leitner Steuerberatung GmbH, 4040 Linz, Ottensheimer Straße 30, vom
10. März 2005 gegen das als Haftungsbescheid des Finanzamtes Urfahr
bezeichnete Schriftstück vom 8. Februar 2005 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Dem Berufungswerber wurde am 11. Februar 2005 ein als
"Haftungsbescheid" bezeichnetes Schriftstück vom 8. Februar
2005 zugestellt, welches nach dem Briefkopf vom
"Finanzamt
Urfahr
Einbringungsstelle
Kaarstr.
21
A-4040
Linz"
erlassen wurde.
Auf dem Briefkuvert wurde als Absender
angeführt:
"Finanzamt
Freistadt Rohrbach
Urfahr
Kaarstraße
21
4041
Linz"
Zu diesem Schriftstück wurde mit dem Anbringen vom 3.
März 2005 ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis Ende
März 2005 eingebracht.
In weiterer Folge wurde mit dem Anbringen vom 10. März
2005 die gegenständliche Berufung eingebracht, welche an das
"Finanzamt Urfahr" gerichtet war und beim Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr am 11. März 2005 eingegangen ist.
Die gegenständliche Berufung wurde vom Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
Nach § 96 der Bundesabgabenordnung (BAO) müssen
alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten.
§ 96 BAO gilt auch für Bescheide. Dem Erfordernis der Bezeichnung der
Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten
für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des
Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher
Behörde die Erledigung erlassen wurde. Die Anführung der Behörde
bloß auf dem Kuvert reicht nicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, §
96 Tz. 2).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher als
Bescheid erlassende Behörde eindeutig das "Finanzamt Urfahr".
Mit der auf Grund des § 3 Abs. 3 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
(Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl II 2003/224, idF BGBl II
2004/87 wurde das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr eingerichtet. Diese
Verordnung ist nach § 3 Abs. 1 der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung mit 1. Jänner 2004 in Kraft
getreten. Vor In-Kraft-Treten der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung,
BGBl II 2003/224, idF BGBl II 2004/87 war ein Finanzamt in Linz-Urfahr
eingerichtet, welches in der Anlage zum AVOG angeführt war. Nach § 17b
Abs. 5 AVOG trat der Entfall der Anlage zum AVOG mit 1. Jänner 2001 in
Kraft. Solange eine Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 AVOG nicht
ergangen und in Kraft getreten war, waren die Bestimmungen der Anlage zum AVOG
in der vor dem BGBl. I 142/2000 geltenden Fassung anzuwenden. Somit war zum 11.
Februar 2005, dem Datum des als "Haftungsbescheid" bezeichneten
angefochtenen Schriftstückes, die Anlage zum AVOG nicht mehr in Kraft und
daher ein "Finanzamt Urfahr" nicht mehr eingerichtet. An die Stelle
des in Linz-Urfahr eingerichteten Finanzamtes trat mit 1. Jänner 2004
auf Grund der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 2003/224, idF
BGBl II 2004/87 das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr. Dem Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr wurde nach § 9 AVOG idF des AbgÄG 2004, BGBl I
2004/180 neben dem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes
Oberösterreich die Erhebung der Kapitalverkehrsteuern
zugewiesen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass auf dem angefochtenen Schriftstück vom 11. Februar 2005
eine Behörde als die Urheberin angeführt ist, die zum 11. Februar
2005 nicht existiert hat, da durch die
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 2003/224, idF BGBl II
2004/87 das in Linz-Urfahr eingerichtete Finanzamt, welches stets als
"Finanzamt Urfahr" bezeichnet wurde, durch das Finanzamt, welches
als "Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr" in der genannten
Verordnung bezeichnet wird, ersetzt wurde. Dieser Mangel wird nicht dadurch
saniert, dass auf dem Briefkuvert das zu diesem Zeitpunkt existente Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Absender angeführt wurde (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 93
Tz. 23). Konsequenz daraus ist, dass keine amtliche Erledigung vorliegt, zumal
die auf dem angefochtenen Schriftstück angeführte Behörde zum
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht existiert hat. Die Anführung
einer nicht existenten Behörde ist dem Fehlen einer
Behördenbezeichnung gleichzuhalten. Da für die Bescheidqualität
die Bezeichnung der Behörde unverzichtbar ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 93
Tz. 22), kommt dem gegenständlichen als "Haftungsbescheid"
bezeichneten Schriftstück, welches als Behördenbezeichnung das zum
Zeitpunkt der Erlassung nicht existente "Finanzamt Urfahr" aufweist,
kein Bescheidcharakter zu.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide.
Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als
unzulässig zurückzuweisen
(Ritz, BAO-Kommentar³, § 273
Tz. 6). Eine Berufung gegen ein als "Haftungsbescheid" bezeichnetes
Schriftstück einer zum Zeitpunkt der Erlassung nicht existenten
Behörde ist somit zurückzuweisen.
Linz, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 17b Abs. 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 1 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003
- § 3 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0358-L/05
- Stammnummer
- 24677
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF