Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0246-Z2L/02
Aussetzung der Einhebung iVm. einer Beschwerde gegen Zahlungserleichterungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0246-Z2L/02vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einhebung einer Abgabe ist nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Von der Erledigung einer Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid ist aber die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
09. Oktober 1998, GZ. 100/23454/8/96, betreffend Aussetzung der
Einhebung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1996,
Zl. 100/23454/96-Ma, hat das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin
(Bf.) für insgesamt 11.200 Stück Zigaretten gem. § 174
Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz 1988
(BGBl. Nr. 644/1988, idgF.) Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer,
Tabaksteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag) iHv. 17.522,00 S
(das sind 1.273,37 €) als Gesamtschuldnerin mit der Begründung
zur Entrichtung vorgeschrieben, dass die Bf. die verfahrensgegenständlichen
ausländischen, unverzollten Zigaretten an sich gebracht habe, obwohl ihr im
Zeitpunkt des Erwerbs die Zollhängigkeit der Zigaretten bekannt oder nur
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Mit Eingabe vom 11. Juli 1997 ersuchte die Bf.
unter Hinweis auf den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
28. Juni 1997, Zl. 100/23454/2/96, mit dem ihr Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der mit Berufung vom 22. Jänner 1997
angefochtenen Abgabenvorschreibung abgewiesen wurde, um Bewilligung einer
Ratenzahlung, weil sie sich auf Grund der Wirtschaftslage als Gewerbetreibende
in einer sehr schlechten finanziellen Situation befinde.
Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag auf Ratenzahlung mit
Bescheid vom 7. Jänner 1998, Zl. 100/23454/4/96, als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat die Bf. mit Schriftsatz vom
23. Jänner 1998 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben und
gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gem.
Art. 244 ZK auszusetzen, indem die Bf. auf ihre wirtschaftliche und
finanzielle Situation verweist, die keine sofortige Entrichtung der offenen
Abgabenschuld erlaube.
Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der mit Berufung vom 23. Jänner 1998 angefochtenen
Entscheidung über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit
Bescheid vom 21. August 1998, Zl. 100/23454/6/96, als
unbegründet abgewiesen, weil die Aussetzung der Einhebung von Abgaben im
Zuge einer Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid nicht in Betracht
komme, da diese keine Nachforderung zu Folge habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.
September 1998 beim Hauptzollamt Wien eingelangte Berufung, worin die Bf.
im Wesentlichen vorbringt, über keinerlei finanzielle Mittel zu
verfügen, da sie das Gasthaus geschlossen habe, aber weder
Arbeitslosenunterstützung, noch Notstandsbeihilfe beziehe. Ihrem Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung möge daher im Berufungswege stattgegeben
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 1998,
Zl. 100/23454/8/96, hat das Hauptzollamt Wien die gegen den
Aussetzungsbescheid eingebrachte Berufung wiederum als unbegründet
abgewiesen, weil in einem Berufungsverfahren gegen einen
Zahlungserleichterungsbescheid eine Aussetzung der Vollziehung aus den bereits
oben genannten Gründen nicht in Betracht komme.
Gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 9. Oktober 1998 hat die Bf. den als Beschwerde iSd § 85c
Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bf. mit Vorhalt
vom 2. Mai 2006, GZ. ZRV/0246-Z2L/02, nochmals Gelegenheit zur
Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen, sowie zur Ergänzung
ihrer Rechtsbehelfseingaben gegeben, ohne dass eine Stellungnahme der Bf.
eingelangt wäre.
Über die Beschwerde
wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) wird gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex/Verordnung (EWG
Nr. 2913/92) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1 h ZollR-DG geht die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren,
mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall
nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Abgesehen von den dargestellten materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden
eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) und den Vorschriften
über die Sicherheitsleistung liegt es gem. Art. 245 ZK in der
Zuständigkeit der nationalen Gesetzgebung, die Einzelheiten des
Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die in § 212a BAO
vorgesehene Aussetzung der Einhebung insoweit anzuwenden, als diese Regelung
durch Art. 244 ZK nicht überlagert wird. Das gesamte Verfahren der
Aussetzung der Vollziehung durch die Zollbehörden wird demnach vom
einzelstaatlichen Recht (vgl. § 212a BAO) bestimmt.
Gem. § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Daher ist die Einhebung einer Abgabe nach § 212a
BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt (vgl. Ritz, BAO, Tz 6 zu
§ 212a).
Im Beschwerdefall war der Aussetzungsantrag mit einer
Berufung gegen eine abweisende Erledigung in einem
Zahlungserleichterungsverfahren (siehe dazu Bescheid des HZA Wien vom
7. Jänner 1998, Zl. 100/23454/4/96) verbunden. Von der
Erledigung der Berufung gegen einen - ebenfalls bereits im
Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - Zahlungserleichterungsbescheid ist
aber die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Eine Abhängigkeit iSd § 212a Abs. 1 BAO, die ein Eingehen
auf das Vorliegen materiell-rechtlicher Voraussetzungen für eine Aussetzung
der Einhebung rechtfertigen würden, liegt daher nicht vor, weil gegen eine
abweisende Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens berufen wurde (vgl.
VwGH 20.2.1996, 95/13/0247).
Da im Beschwerdefall der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung in der Berufung gegen den abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid
des HZA Wien vom 7. Jänner 1998, Zl. 100/23454/4/96, von dem
die Höhe einer Abgabe weder mittelbar noch unmittelbar abhängig ist,
eingebracht wurde, mangelt es schon an den für eine Abgabenaussetzung
erforderlichen Formalvoraussetzungen.
Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des HZA
Wien vom 9. Oktober 1998, Zl. 100/23454/8/96, war daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
10. August 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0246-Z2L/02
- Stammnummer
- 24673
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF