Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0801-L/06
Unterhaltsabsetzbeträge für im Ausland (Deutschland) lebende Kinder; Progressionsvorbehalt für deutsches Arbeitslosengeld;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-L/06vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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€17.548,96
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Einkommensteuer
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€ 4.008,85
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-€ 6.953,81
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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€ 2.944,96
bisher € 4.995,03
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Angestellter.
Der Bw. erachtet sich durch den
Unterhaltsabsetzbetrag
(€ 764,40 für zwei Kinder und
für 12 Monate) in seinen Rechten verletzt
(Einkommensteuerbescheid vom 20.2.2006)
.
Die tatsächliche Unterhaltsleistung würde ein
Vielfaches dieses Betrages betragen (gesamte Unterhaltsleistung im Jahre 2005
:€
9.696 für die beiden in Deutschland
lebenden Kinder).
Weiters bezog der Bw.
deutsches Arbeitslosengeld in Höhe
von € 11.234,85 (€ 68,09 x 165 Tage). Dieses Arbeitslosengeld wurde
bisher im Einkomensteuerbescheid 2005 nicht berücksichtigt.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005, eingelangt beim Finanzamt
Gmunden-Vöcklabruck am 13. Jänner 2006 , wurden unter dem Titel
außergewöhnliche Belastung (Kennzahl 753) Unterhaltsleistungen
für zwei Kinder und jeweils für 12 Monate beantragt.
Aus dem vorgelegten
Scheidungsurteil des Amtsgerichtes R..
vom 6. Oktober 2005 (Antragstellerin S.E.M. gegen R.M wegen Ehescheidung) ergibt
sich:
1. Die am 28.5.1993 vor
einem Standesbeamten in R.. Heiratsbuch
Nr. xyx geschlossene Ehe der Parteien
wird geschieden.
2. Vom Versicherungskonto
Nr. xyxx des Antragsgegners beim
Deutschen Rentenversicherung - Bund werden der Antragstellerin Renten-
Anwartschaften in Höhe von 155,52 € monatlich - bezogen auf den
31.3.2005 - auf das Versicherungskonto Nr.
xcx beim Deutschen Rentenversicherung-
Bund übertragen. Gemäß
§ 5265 Abs.1 BGB kann die Ehe
geschieden werden, denn sie ist gescheitert. Das Gericht hat sich durch
Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass die
Ehepartner
seit März
2003
, somit mehr als 1 Jahr, getrennt
voneinander leben und dass eine Bereitschaft zur Wiederaufnahme die ehelichen
Lebensgemeinschaften nicht erkennbar ist.
Als Belege für die effektive Leistung des Unterhalts
gegenüber der ehemaligen Ehefrau sowie den zwei Kindern gegenüber
wurden Überweisungsbelege vorgelegt.
z.B monatlicher Unterhalt
(Dezember 2005):
|
Betrag in
€
|
1.200,00
|
davon für Phi., geb. am 29.9.1993,
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437,00
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davon für A., geboren 1.1.1997;
|
371,00
|
davon
für Ehefrau
|
392,00
Diese Unterhaltsleistungen würden schon
seit ca. 3 Jahren (siehe Passus im
Scheidungsurteil - seit März
2003) geleistet.
Im Schriftsatz vom 14.
Februar 2006 ersuchte die
Abgabenbehörde erster Instanz
weiters um Beantwortung von folgenden Fragen (Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen).
Der Berufungswerber wies in seiner schriftlichen
Beantwortung darauf hin, dass er auf Grund seiner sehr hohen
Unterhaltsleistungen und der Kosten für die bisher doppelte
Haushaltsführung finanziell sehr unter Druck stehe, er sei daher auf eine
schnelle Steuererstattung angewiesen und
ersuche um schnellstmögliche
Bearbeitung.
Zur doppelten
Haushaltsführung führte der Bw. aus:
"Sein Wohnsitz
(eigenes Haus) habe sich im Jahre 2005 in
T.., befunden. Zur Beendigung seiner
Arbeitslosigkeit habe er am 15. Juni 2005 eine Tätigkeit als Controller bei
der C.AG in
Adresse2, aufgenommen. Die Entfernung
zwischen T. und
O. betrage 260 km, sodass ein
tägliches Pendeln nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er
auch in B. eine Wohnung angemietet,
deren Kosten er im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht habe.
|
Miete laut Mietvertrag 290,00 € x 6 Betriebskosten
163,62 € x 6 =
Summe: Mietkosten
Juli bis Dezember 2005:
|
jeweils
€
1.740,00
981,72
2721,72
Darüber hinaus habe
er vom 15. Juni bis 17. Juni 2005 und vom 20. Juni bis 24. Juni 2005 in einer
Pension in P. gewohnt, wofür er
allerdings keine Belege mehr habe (6 Übernachtungen á 35,00 € =
210,00 €").
Familienheimfahrten
"Jeweils am
Wochenende (Freitag) sei er nach T.
gefahren, weil dort sein zu Hause gewesen sei (Eigenheim) und weil dort seine
seit mehreren Jahren mit ihm verbundene Lebensgefährtin mit ihren Kindern
wohne. 27 Heimfahrten von Juni bis Dezember
|
260 km x 27
|
=
7020 km x 0,356 € = 2499,12 €
Diesen Betrag habe er in
der Steuererklärung
nicht
geltend gemacht. Sofern dies
möglich sei, ersuche er jedoch um Anrechnung. Die Belege z.B. Tankbelege
etc. seien im Rahmen des Verkaufes seines Hauses bzw. im Rahmen des Auszuges zum
Jahresende verloren gegangen. Ab 1. März 2006 befinde sich sein
Hauptwohnsitz in Adresse3. Weiters
angeschlossen waren der Dienstvertrag, der Mietvertrag, der
Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit in
M. vom 2. Jänner 2005 (betreffend
des Bezuges von Arbeitslosengeld, Höhe des Arbeitslosengeldes ab 1.
Jänner 2005 68,09 €, Änderungsbescheid deswegen, weil das
Bemessungsentgelt ab dem Zeitraum 1. Jänner 2005 von einem
wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt wurde).
Meldebestätigung der Kinder und zwar:
A. und
Phi.,
A. 9 Jahre,
Phi. 12 Jahre, beide leben sie bei der
inzwischen geschiedenen Mutter in
Adresse4. Beide Kinder gehen noch zur
Schule. Weiters Beilage vom Einwohnermeldeamt, Gemeinde
S., steuerliche Lebensbescheinigung
für Kinder unter 18 Jahre, ausgestellt von 29.3.2004, Kind
A.M. geboren am 1. Jänner 1997,
wohnhaft in Adresse5, gemeldet seit dem
17. Februar 2000 und im ersten Grad mit Herrn
R.M. (Bw.)verwandt. Sohn
Phi.
Macharzenski
, geboren am 29.9.1983 in
Adresse5 , seit 17. Februar 2000
gemeldet und im ersten Grad mit Herrn
R.M. verwandt. Beilage Anlage 4
:Aufstellung zu Sonderausgaben im Jahre 2001 habe der Berufungswerber in
T.. ein 1000 m² großes
Grundstück erworben und darauf ein Einfamilienhaus errichtet. In diesem
Zusammenhang habe er bei der H.Bank
zwei Darlehen aufgenommen, für die er auch die entsprechende
Finanzamtsgebühr beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck entrichtet
hätte. Somit sei dieser Vorgang bzw. seien die Kreditunterlagen beim
Finanzamt aktenkundig. Die Summe der Sonderausgaben setzen sich aus allen
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die er zur Errichtung des
Einfamilienhauses in 2005 geleistet habe, zusammen. Im einzelnen seien dies
Zins- und Tilgungsleistungen, Hauptkredit 1163,00 € mal 12 Monate =
13.956,00 €, Zinsleistung für revoltierenden Kredites mit
Zinssatz 5,5% aus 58.000,00 € = 3.190,00 Summe Zins- und
Tilgungsleistung für das neue Einfamilienhaus gesamt 17.146,00 €, das
hieße , wenn Sie die Zinsleistungen des Kredites ebenfalls anerkennen
könnten, würden sich die Sonderausgaben erhöhen. Da er sich das
Haus auf Grund der hohen Unterhaltsleistungen und seines weit entfernten
Arbeitsortes nicht mehr leisten könne, habe er das Haus zum Jahresanfang
2006 verkauft, das heißt entsprechende Abzugsbeträge würden im
Jahre 2006 nicht mehr anfallen".
Beilage Anlage 5
/außergewöhnliche Belastungen:
"Seit Jahren lebe der Berufungswerber von seinen
Kindern und seiner geschiedenen Frau getrennt. Diese lebe mit den gemeinsamen
Kindern in Adresse6 , da seine Exfrau nicht
arbeitstätig sei und nach
deutschem Recht derzeit auch nicht arbeiten müsse, habe er auch Unterhalt
für sie zu leisten. Der Ehegatten-Unterhalt sowie der Unterhalt für
seine Kinder sei in Deutschland nach der "Düsseldorfer Tabelle" geregelt.
Basis für die Höhe der Unterhaltsleistungen sei sein Nettoeinkommen.
Mit seinem Nettoeinkommen werde er in die Stufe 8 eingereiht - also in die
Bandbreite zwischen 2500 und 2800 netto. Mit dieser Einstufung würden sich
die Unterhaltsleistungen aus der Tabelle ablesen lassen. Unterhaltsleistungen
für seine Kinder im Ausland (Kennziffer 753) A. 9 Jahre, geboren 1.1.1997,
371,00 € monatlich x 12 = 4.452,00 € , Phi. 12 Jahre, geboren
29.9.1993, 437,00 € monatlich x 12 = 5.244,00 € Summe
Kindesunterhalt: 9696,00 €;
sonstige außergewöhnliche Belastungen (Kennziffer 735) Ehegatten
Unterhalt monatlich gesamte
Unterhaltsleistung Exfrau und Kinder 1220,00
€ abzüglich monatlicher
Unterhalt für Kinder im Ausland
808,00 € ergebe
monatlichen Unterhalt für die Exehefrau
von 412,00 € x 12 ergebe Jahresunterhalt Ehegattin
4944,00 €
(Anlage Düsseldorfer
Tabelle Stand 1. Juli 2005). Diese neue Tabelle beruhe auf
Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der
Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages i.v. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen
Oberlandesgerichten statt gefunden hätten.Diese Tabelle habe keine
Gesetzeskraft, sondern stelle eine Richtlinie dar. Sie weise monatliche
Unterhaltssrichtsätze aus, bezogen auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber einem Ehegatten sowie zwei Kindern . Bei einer
größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder
Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.
Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten
einschließlich des Ehegatten sei gegebenenfalls eine Herabstufung bis in
die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reiche das verfügbare Einkommen
auch dann nicht aus, erfolgt eine Berechnung nach Abschnitt C 2. Die
Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro
nach der Regelbetragsverordnung West, in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung.
Im Einkommensteuerbescheid
vom 20. Februar 2006 (Zeitraum 2005) wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag im Ausmaß von
764,40 € gewährt.
|
1. Kind
|
€ 25,50 x
12
|
€ 306,00
|
2. Kind
|
€ 38, 20 x 12
|
€ 458,40
|
Summe
|
|
€
764,40
In der dagegen rechtzeitig erhobenen
Berufung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Das
österreichische Einkommensteuergesetz schließe in dessen § 20
Abs.1 Z.1 Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen vom
Abzug von den Einkünften aus. Zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen sehen die Einkommens-, Familienbesteuerungs- und
Steuerreformgesetze Steuerabsetzbeträge vor, die auch im Zusammenhang mit
der Familienbeihilfe zu sehen seien. Diese Regelungen reichen jedoch nicht aus,
um Unterhaltsverpflichtete mit Nichtunterhaltsverpflichteten gleich zustellen.
Bereits im Jahre 1991 (Vfslg 12940/1991) und ein zweites Mal im Jahre 1997
beurteilte der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob die Tatsache, dass
Unterhaltsleistungen nicht vom Einkommen abgezogen werden dürfen, durch
Steuerabsetzbeträge und Familienbeihilfe genügend aufgewogen
würde. Der Gerichtshof sei in seiner Betrachtung vom Vergleich zwischen
Unterhaltsverpflichteten und Nichtunterhaltsverpflichteten ausgegangen und sei
zur Ansicht gekommen, dass Unterhaltsverpflichtete gegenüber
Nichtunterhaltsverpflichteten benachteiligt seien, woraus sich ergäbe, dass
die geltenden Bestimmungen gleichheitswidrig und somit nicht verfassungskonform
seien. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass Unterhaltsleistungen
gegenüber Kindern nicht bloß in die Sphäre privater
Lebensgestaltung fallen würden. Er sei der Meinung, dass zumindest die
Hälfte der Einkommensteile, die bereits zur Deckung des Unterhalts der
Kinder erforderlich seien, im Effekt steuerfrei bleiben müssten. Weiters
legte der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese Steuerfreistellung in einer
Weise erfolgen müsse, dass bei einem Vergleich der zur Verfügung
stehenden Einkommensteile zwischen einem Unterhaltsverpflichteten und
Nichtunterhaltsverpflichteten kein Unterschied in der Besteuerung bestehen
dürfe, das hieße, dass eine Wirkung erzielt würde, die einem
ausreichend hohen Freibetrag für Unterhaltsleistungen gleich komme. Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinen Urteilen eindeutig festgelegt, dass ein
Unterhaltsverpflichteter zumindest hinsichtlich der Hälfte der
Unterhaltskosten nicht schlechter gestellt sind dürfe als ein nicht
Unterhaltsverpflichteter. Der in der Steuerberechnung angesetzte
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 764,37 € entspreche jedoch nicht
einmal 8% der vom Berufungswerber tatsächlich erbrachten
Unterhaltsleistungen für seine Kinder und sei - entsprechend dem
Verfassungsgerichtshofurteil aus 1991 bzw. 1997 - auf mindestens 50%
anzuheben. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass seine Kinder keine
österreichischen Kinderbeihilfen beziehen würden, weil sie in
Deutschland leben würden.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 27. März
2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 lit.b EStG 1988 stehe es einem Steuerpflichtigen, der
für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leiste, das nicht seinem Haushalt
angehöre und für das weder ihm noch seinem Partner Familienbeihilfe
gewährt werde, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.
Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 38,20 € monatlich zu. Dies treffe auch für
im Ausland lebende Kinder zu. Um eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zu
vermeiden, seien einheitliche Pauschalsätze bei der österreichischen
Steuerberechnung eingeführt worden".
In seinem als "Widerspruch" bezeichneten
Schriftsatz vom 4. April 2006 (=
Vorlageantrag) wurde vom Berufungswerber
ausgeführt:
"Es werde in der
Berufungsvorentscheidung nur unzureichend auf die Berufungsgründe
eingegangen. Es werde lediglich der § 33 Abs.4 Z.3 lit.b EStG 1988
angeführt und es werde ganz allgemein auf einheitliche Pauschalsätze
bei der Steuerberechnung hingewiesen. Die genannten Bestimmungen seien es aber,
bei denen der Verfassungsgerichtshof in seinen Urteilen in den Jahren 1991
(Vfslg 12940/1991) und 1997 (Vfslg 14.992/1997) die nicht
Verfassungskonformität festgestellt habe, weil es eine Ungleichbehandlung
zwischen Unterhaltsverpflichteten und Nichtunterhaltsverpflichteten herbei
führen und weil sie im Endergebnis nicht für alle
Unterhaltsverpflichteten eine mindestens 50 prozentige steuermindernde
Anrechnung vom geleisteten Unterhaltslasten für eigene Kinder vorsehen
würden. Es gehe also um die Frage, warum die Finanzbehörde den
Urteilen des Obersten Verfassungsgerichtes nicht Folge leiste , und zwar im
Sinne einer Gleichbehandlung durch eine weitergehende Anerkenntnis von gezahlten
Unterhaltsleistungen herstelle. In der Anlage wurde der (zusamengefasste )
Leitsatz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes 14.992/1997
angeschlossen. Aus diesem ergibt sich: "Leitsatz Aufhebung der die
Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988
wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz; Unterhaltsleistung an Kinder nicht
bloß Sache privater Lebensgestaltung: Unsachlichkeit der Gleichbehandlung
von Unterhaltspflichtigen und Nichtunterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern;
Kein Ausgleich der steuerlichen Belastung der zu Erfüllung der
Unterhaltspflicht erforderlichen Einkommensteile durch Trasferleistungen;
Steuerfreiheit zumindest der Hälfte des für den Unterhalt
erforderlichen Einkommens geboten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 lit b EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt
leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch
seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner Familienbeihilfe
gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Die Höhe der zu gewährenden
Unterhaltsabsetzbeträge ist gesetzlich (österreichische Rechtslage)
wie folgt normiert:
|
1. Kind
|
€ 25,50
|
2. Kind
|
€ 38, 20
|
für jedes weitere Kind
|
€ 50,90
Auch für im Ausland
lebende Kinder steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der
Unterhaltsabsetzbetrag einen Anreiz für den Unterhaltsverpflichteten
darstellen, zum Wohle des Kindes Unterhalt in der Höhe der
Regelbedarfsätze zu leisten (Sicherstellung der Grundversorgung des Kindes
).
Der Gesetzgeber reagierte und führte u.a. den
Unterhaltsabsetzbetrag ein.
Auch Herzog/Jirecek formulieren im Steuerzahlerhandbuch
2005, S 35 unten, zum
Unterhaltsabsetzbetrag :
"Kritiker halten
die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages für unzureichend, für den
Verfassungsgrerichtshof ist seine Höhe aber
verfassungskonform.
Höchstgerichtliche
Rechtsprechung:
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes zur
Familienbesteuerung (B1285/00 vom 27. Juni 2001) befasste sich der
Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob die einkommensteuerlichen Regelungen
zur Berücksichtung von Unterhaltslasten gegenüber nicht
haushaltszugehörigen Kinder (geschiedene Ehen, uneheliche Kinder) den
Anforderungen entsprechen, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur
zur Familienbesteuerung aufgestellt hat. Die Rechtslage ist in diesem Bereich
dadurch gekennzeichnet, dass die Transferleistungen, die der Gesetzgeber zur
Berücksichtigung von Kinderlasten vorgesehen hat (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag), bei nicht haushaltszugehörigen Kindern dem
haushaltsführenden Elternteil (in der Regel die Mutter) zustehen,
während der geldunterhaltspflichtige Elternteil (in der Regel der Vater)
lediglich eine Verminderung seiner Einkommensteuerschuld um den
Unterhaltabsetzbetrag in Höhe von 4200,00 S /pro Jahr (für das erste
Kind - Rechtslage 2001) erfährt. Im erwähnten Erkenntnis kam der
Gerichtshof zum Ergebnis, dass bei nicht haushaltszugehörigen Kindern der
verfassungskonforme Zustand durch eine einschränkende Auslegung des
§12a des Familienlastenausgleichsgesetzes erreicht werden kann und muss:
Dem Geld- Unterhaltspflichtigen sind die dem haushaltsführenden Elternteil
zukommenden Transferleistungen in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung
anzurechnen, das erforderlich ist, um (zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag)
die Hälfte des geschuldeten Unterhaltes von der Einkommensteuer frei zu
stellen. Praktisch bedeutete dies, dass die Gerichte in verfassungskonformer
Auslegung des § 12a FLAG die Unterhaltsverpflichtungen entsprechend zu
kürzen haben, wobei bei geringen Unterhaltsleistungen (und geringen
Einkommen) diese Kürzung kaum ins Gewicht fällt und bei höheren
Unterhaltsleistungen und Einkommen zwischen 10% und 15% des Unterhaltsbetrages
liegt. Da das verfassungskonforme Ergebnis durch diese Anrechnung erreicht
werden kann, hat der Gerichtshof zunächst darauf verzichtet, gesetzliche
Bestimmungen in Prüfung zu ziehen. Ausdrücklich hielt der Gerichtshof
fest, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, jenen Teil des Unterhaltes zu
berücksichtigen, der allein als Folge der getrennten Haushaltsführung
anfällt. Außerdem werde betont, dass es dem Gesetzgeber freisteht,
eine solche Anrechnung im Rahmen des § 12a FLAG pauschalierend vorzunehmen
und damit zu erleichtern.
Weitere
Rechtsentwicklung
Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 19.6.2002 VfGH G7/02
Leitsätze
1.In § 12a FLAG wird die Wortfolge "und mindert nicht
dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die dem Kind gegenüber geschuldete
Unterhaltsleistung muss bei einer Steuer, deren Belastungskonzept die Erfassung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der
Individualbesteuerung zum Ziel hat, in ausreichender Weise steuermindernd (beim
Unterhaltspflichtigen) berücksichtigt werden.
3. Die einkommenssteuerliche Entlastung des gegenüber
Kindern zivilrechtlich unterhaltspflichtigen Elternteiles muss auch im Falle
getrennt lebender Eltern gewährleistet sein. Dass im Fall getrennt lebender
Elternteile die Unterhaltsbelastung gegenüber Kindern eine Frage der
privaten Lebensgestaltung sei, trifft nicht zu.
4. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, wenn
Kinderlasten bei getrennter Haushaltsführung steuer- und transferrechtlich
insgesamt eine stärkere Berücksichtigung erfahren würden als bei
gemeinsamer Haushaltsführung.
5. Der Gesetzgeber hat für die erforderliche
steuerliche Berücksichtigung - spätestens mit dem
Budgetbegleitgesetz 1998 - den indirekten Weg gewählt und die
steuerliche Mehrbelastung durch (erhöhte) Transferzahlungen
(Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) kompensiert. Damit hat der Gesetzgeber in
Kauf genommen, dass ein Teil dieser Transferzahlungen in bestimmten Situationen
und in unterschiedlicher Höhe nunmehr nicht für die Kinder bestimmt
ist, sondern der steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflichtigen dient. Der
Verfassungsgerichtshof teilte nicht die Auffassung, dass die steuerliche
Entlastung auf Kosten der Kinder erfolgt; für diese sind bei einer solchen
Konzeption der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten die
(erhöhten) Transferzahlungen insoweit von vornherein nicht gedacht.
6. Es finden sich keine sachlichen Gründe dafür,
dass die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten, die bei gemeinsamer Lebensführung durch die
Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag berücksichtigt
wird, bei getrennter Haushaltsführung nur durch Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages und damit regelmäßig in unzureichendem
Ausmaße berücksichtigt wird. Die Transferleistungen sind im Prinzip
für die gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen
geeignet. Das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis des steuerlichen Entlastung
des Unterhaltspflichtigen kann durch eine (teilweise) Anrechnung der
Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf die
Unterhaltspflicht erzielt werden.
7. § 12a FLAG ist einer telelogischen Reduktion
zugänglich, wonach die Familienbeihilfe den Unterhalt in jenem Ausmaß
kürzen kann, welches die erforderliche steuerliche Entlastung des
Unterhaltspflichtigen darstellt. Zwischen einer telelogischen Reduktion , die
den Wortlaut einer Norm im Hinblick auf den Gesetzeszweck einschränkend
liest, um ein verfassungskonformes Ergebnis zu erreichen, und einer strikten
Interpretation einer solchen Vorschrift, die dann logischerweise zum Ergebnis
der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führen muss, besteht
notwendigerweise ein gewisser Beurteilungsspielraum.
8. Wenn das vom VfGH angestrebte Ziel der Herstellung eines
verfassungskonformen Zustandes mit Hilfe der telelogischen Reduktion des §
12a FLAG angesichts der bei den Zivilgerichten entstandenen Judikaturdivergenz -
ein Teil der Zivilgerichte hat den Weg der telelogischen Reduktion des §
12a FLAG nicht beschritten - nicht erreicht werden kann , hält es der
Verfassungsgerichtshof in Wahrnehmung seiner Rechtsbereinigungsfunktion für
geboten, den verfassungsmäßigen Zustand durch Aufhebung der Norm
selbst herzustellen.
9. Auch nach Aufhebung des § 12a FLAG darf nicht die
gesamte Familienbeihilfe auf den Unterhalt angerechnet werden. Die Anrechnung
darf nur dann und insoweit erfolgen , als der Familienbeihilfe die Funktion
einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten
zukommt.
Weitere Ausführungen
zu § 33 Abs.4 Z.3 lit.b EStG 1988
-Unterhaltsabsetzbetrag:
Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt einen
Pauschalbetrag dar (gestaffelt nach der
Anzahl der Kinder). Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
erfolgt im Veranlagungsverfahren.
Konkreter
Fall
Wendet man diese Grundsätze der
höchstgerichtlichen Rechtssprechung und der Gesetzeslage für das Jahr
2005 auf den konkreten Berufungsfall an, ergibt sich Folgendes:
Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde im
gesetzlichen Ausmaß gewährt
(€ 764,40).
Die
tatsächlichen Unterhaltsleistungen
für die in Deutschland lebenden Kinder konnten aufgrund der vorher
geschilderten österreichischen Rechtslage
(einheitliche Pauschalsätze - nach
Anzahl der Kinder gestaffelt) nicht anerkannt werden .
Werbungskosten
(Familienheimfahrten)
Die Berücksichtigung der aus diesem Titel geltend
gemachten Kosten (Miete, Betriebskosten, beruflich bedingte Fahrtkosten)
erfolgte bereits im Erstbescheid vom 20.2.2006.
Sonderausgaben
Auch diesbezüglich wird auf den Erstbescheid vom
20.2.2006 (Hinweis auf gesetzliche Limitierung :€ 730,00)
verwiesen.
Weitere
außergewöhnliche Belastungen
Auch in der Nichtanerkennung der übrigen
außergewöhnlichen Belastungen kann der Unabhängige Finanzsenat
keine Rechtswidrigkeit erblicken (vgl. ebenfalls Erstbescheid vom
20.2.2006).
Einbeziehung
des deutschen Arbeitslosengeldes (Abänderung)
(€ 11.234,85 für
165 Tage)
Grundsätzlich besteht für den Bw. aufgrund seines
österreichischen Wohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung
des "Welteinkommens").
Anwendung
von Doppelbesteuerungsabkommen
Die entsprechenden Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland
(BGBl III 2002/182) lauten:
Artikel
18 Abs. 2
Ruhegehälter, Renten und
ähnliche Zahlungen
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem
anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten
Staat besteuert werden.
(2) Bezüge,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen
abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in
diesem anderen Staat besteuert werden.
Damit wäre dem Wohnsitzstaat das
"Besteuerungsrecht "entzogen
ist("Quellenstaatsprinzip"):
Die Einkünfte (deutsches Arbeitslosengeld nach dem
Sozialgesetzbuch III, § 116 ff) werden dem Vertragsstaat zugewiesen,
aus dessen gesetzlichen
Sozialversicherungssystem
(hier:
deutsches Sozialversicherungssystem) sie stammen.
Der einzige Bezug zu Deutschland liegt in der Auszahlung
des deutsches Arbeitslosengeldes (Zufluss in Österreich). Andere (deutsche)
Einkünfte sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
Der Artikel 23 Abs. 2 lit
d DBA BGBl III 2002/182 vom 20.8.2002 (ab 2003) erlaubt jedoch dem
Wohnsitzstaat die "Besteuerung" des Arbeitslosengeldes unter
allgemeinen Progressionsvorbehalt. Diese
Aufassung deckt sich auch mit der Ansicht Wassermeyers (Vorsitzender am
Bundesfinanzhof in München) in SWI, 4/2000, S 150 Pkt. 2 zu Art 18 Abs. 2
in Vbdg. mit Art.23 Abs. 1).
Zur allgemeinen Problematik der Besteuerung des
ausländischen Arbeitslosengeldes bei "Grenzgängern"(z.B.
österreichische Arbeitnehmer in Grenznähe mit Arbeitsort Deutschland
-der Bw. ist kein
"Grenzgänger") wird
auf Holzapfel in SWI 2006, 56 hingewiesen (Steuerpflicht des ausländischen
Arbeitslosengeldes ?, Lösungsansätze über das
Doppelbesteuerungsabkommen (Steuerfreistellung , allerdings
mit Progressionsvorbehalt).
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-L/06
- Stammnummer
- 24672
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF