Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2166-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - § 8 Abs. 5 FLAG verfassungswidrig, da er nicht auf die finanziellen Mehraufwendungen Bedacht nimmt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2166-W/06vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den SenatA über die Berufung der Bw., vertreten durch
Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftstreuhänder, 1060 Wien,
Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. März 2006 nach der am
24. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 12. Mai 2006
für ihren Sohn S., geb. am 8. März 1986, den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung (ab März 2006).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn am 5.
Juli 2006 im Bundessozialamt Wien von einem Facharzt für Innere Medizin
untersucht und folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Vor
einem halben Jahr wurde erstmalig die Diagnose einer Morbus Duhring gestellt,
Exantheme an Ellbogen, Schulterblättern und Bauchschmerzen,
Glutenunverträglichkeit, Besserung seit Diät, studiert Geige in Wien,
gut belastbar, keine Vorerkrankungen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Diät, Dapson.
Untersuchungsbefund:
189
cm, 76 kg, guter AZ und EZ, keine Hautveränderungen mehr,
altersentsprechender Status.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-05-15
Dr.A.. FA FÜR DEMATOLOGIE
Diagnose(n):
Morbus
Duhring, Glutenunverträglichkeit
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da mit Diät therapierbar.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-07-05 von S.B.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2006-07-06
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 10. August 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung
gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Obiger Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung wird für die Zeit ab 1.11.2002 abgewiesen, da der
Behinderungsgrad Ihres Sohnes S. nur 30 vH
beträgt."
Der steuerliche Vertreter der Bw. erhob mit Schriftsatz vom
7. September 2006 fristgerecht Berufung und führte zur Begründung
aus:
"S.,
der Sohn unserer Mandantin, für den sie zum Bezug der Familienbeihilfe
berechtigt ist, leidet unter Morbus Duhring. Am 12. Mai 2006 stellte unsere
Mandantin daher den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung ihres Sohnes. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde
durch den angefochtenen Bescheid abgewiesen, da der gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG geforderte Behinderungsgrad von 50 % bei ihrem Sohn nicht
vorläge.
Der Grad der
Behinderung des Sohnes unserer Mandantin wurde mittels eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens mit 30 % festgestellt. Es wurde dabei der untere
Rahmensatz gewählt, da die Erkrankung mit Diät therapierbar sei. Die
Diagnose lautete Glutenunverträglichkeit und Morbus
Duhring.
Es ist in diesem
Zusammenhang auf einen Erlass des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu verweisen, demzufolge bei
Zöliakie nach dem 18. Lebensjahr nur ein Höchstsatz der Behinderung
von 30 % festgestellt werden darf, während bei einer Diagnose vor dem 18.
Lebensjahr noch eine Behinderung von 50 % festgestellt werden soll. Es handelt
sich bei diesem Erlass um die Richtlinie zur Anwendung der Richtsatzverordnung
zu § 7 KOVG.
Da die Behandlung
von Morbus Duhring mit der Behandlung von Zöliakie ident ist, wurde dieser
Erlass offenbar analog angewandt und erfolgte die Feststellung des Grades der
Behinderung des Sohnes unserer Mandantin auf Grund dieses Erlasses. Es ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Morbus Duhring - genau wie
Zöliakie - durch Halten einer äußerst kostenintensiven
Diät behandelt wird. Die Kosten für diese Diät werden von unserer
Mandantin für ihren Sohn getragen.
Aus obigen
Ausführungen ist erkennbar, dass Personen, die an
Glutenunverträglichkeit leiden, bis zum 18. Lebensjahr mit einem 50%igen
Grad der Behinderung eingestuft werden und deren Eltern bzw sie selbst daher in
den Genuss der erhöhten Familienbeihilfe kommen. Die Abstellung des oben
angeführten Erlasses auf das Alter des Kindes für die Höhe des
Grades der Behinderung führt daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Familienbeihilfe. Dieser Erlass
ist daher gleichheitswidrig, da dadurch Eltern, die ihren Kindern eine
Ausbildung bieten und daher zu Recht länger die Familienbeihilfe beziehen,
sachlich ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Es wird daher die
Feststellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, dass der Grad
der Behinderung 30 % beträgt, bestritten, da diese Feststellung auf einem
verfassungswidrigen Erlass beruht.
Es wurde von der
belangten Behörde richtig ausgeführt, dass die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt wurde, da der gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG geforderte Grad der Behinderung von 50 % nicht gegeben ist. Es ist
aber festzustellen, dass die Abstellung auf den medizinischen Grad der
Behinderung des § 8 Abs. 5 FLAG sachlich nicht gerechtfertigt ist, da der
Grad der Behinderung keinen endgültigen Maßstab für die
entstehende finanzielle Mehrbelastung darstellt. Dadurch kommt es im
vorliegenden Fall zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
§ 8 Abs. 5 FLAG ist daher ebenfalls gleichheitswidrig.
Die Bestimmung des
§ 8 Abs. 5 FLAG ist somit verfassungswidrig und damit nicht
anzuwenden.
Es ist im
vorliegenden Fall erkennbar, dass die Krankheit des Sohnes für die Eltern
eine deutliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ist daher sachgerecht und aus diesem Grund zu
gewähren..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG hat die Feststellung des Grades der Behinderung zwingend auf Grund der
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl 150/1965 zu erfolgen, die unter Abschnitt III d) Magen und Darmtrakt:
Darmerkrankungen mit Ausnahme der Tuberkulose: 356. Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte Ausnützung der Kost 30
- 40 % MdE ausweist.
Es wurde somit nach
durchgeführter Untersuchung des Kindes durch eine Fachärztin für
Innere Medizin der Grad der Behinderung mit 30 vH festgestellt.
Die Berufung bestreitet in keiner
Weise die Einreihung der Behinderung unter die Richtsatzposition 356 der
zitierten Verordnung. Sie bringt aber vor, dass gemäß eines Erlasses
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz nach dem 18. Lebensjahr nur ein Höchstsatz der
Behinderung von 30 % festgestellt werden dürfe.
Der Berufungsbehörde ist ein
derartiger Erlass - an den sie im Übrigen auch nicht gebunden
wäre - nicht bekannt. Sie hatte vielmehr die einschlägigen
Gesetzesstellen sowie die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden, wobei die Beurteilung einer
etwaigen Verfassungswidrigkeit nicht in ihren Kompetenzbereich fällt, und
dabei zu überprüfen, ob das erstellte Gutachten als schlüssig
angesehen werden kann.
Dies konnte nach dem oben
Gesagten als gegeben angenommen werden. Es kamen im gesamten Verfahren keinerlei
Umstände hervor, die an einer Einreihung unter die Richtsatzposition 356
der bindend heranzuziehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150, hätten zweifeln lassen. Ein
Behinderungsgrad von zumindest 50 v.H. würde überdies eine Subsumtion
unter die Richtsatzposition 357 bedingen, die Darmerkrankungen mit schweren
anatomischen Veränderungen voraussetzt. Dass ein derartiges Krankheitsbild
vorliegt, kann aus der gesamten Aktenlage nicht entnommen werden und wurde auch
von der Bw. nicht vorgebracht.
Da somit der Grad der Behinderung zwingend jedenfalls unter
50 v.H. liegt, war die Berufung abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen (oder pauschalen)
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen. Damit wird auch der in der Berufung angeführten
deutlichen finanziellen Mehrbelastung Rechnung getragen.
Wien, am 25.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2166-W/06
- Stammnummer
- 24670
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF