Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0405-S/04
Zahlungen nach einer Gehaltsumwandlung als nicht steuerbare Arbeitgeberbeiträge gem. § 26 Z 7 lit a EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-S/04vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitslohn liegt vor, wenn an Stelle des zu zahlenden Arbeitslohnes (Prämien), auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, dem Arbeitnehmer andere Vorteile zukommen.
Prämienzahlungen des Arbeitgebers aus der zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sohin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988 dar, die in dem Zeitpunkt, in dem die Geldwerte vom Arbeitgeber der im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt werden (Vorausverfügung), der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.E.GmbH, B., vom 25. März
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Februar 2003
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer Betriebsprüfung der P.E.GmbH
(früher: P.K.GmbH) für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.2001 wurde
festgestellt, dass die Herren Dkfm. K. und DI PW Anspruch auf
Zielerreichungsprämien hatten, wobei die Möglichkeit bestand, anstelle
der Auszahlung dieser Prämien deren Einzahlung durch den Arbeitgeber in
eine Lebensversicherung zu verfügen. Die Unterlassung der Auszahlung der
Prämien an den Arbeitnehmer und der Ersatz der Einzahlung des
Arbeitnehmerbeitrages durch die Direktzahlung des Arbeitgebers an die
Versicherungsgesellschaft wurden seitens der Behörde als
Einkommensverwendung eingestuft. Die Beträge, die die Bw für die
beiden Herren Dkfm. K. und DI PW in die Pensionskasse eingezahlt hatte, wurden
mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 10. Jänner 2003 als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuer (€139.304,00), dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (€
12.798,78) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€ 1.451,49 )
unterworfen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 nimmt die Bw auf den oa
Haftungs-und Abgabenbescheid Bezug und führt dazu aus, dass aus den
Feststellungen des Prüfberichtes vom 8. Jänner 2003 keine exakte
Berechnung und Herleitung der nachgeforderten Abgabenarten ersichtlich sei.
Zudem enthalte der Bescheid nur die grundsätzliche Feststellung, dass die
Abgabennachforderung aufgrund von Fehlberechnungen erfolgt sei und dass eine
rechtliche Begründung fehle. Somit könne von der Bw eine
Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der ergangenen Bescheide nicht
vorgenommen werden. Deshalb werde von der Bw ein Antrag nach § 245 Abs. 2
BAO auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung
gestellt.
Per 17. Februar 2003 wird der Bw vom zuständigen
Finanzamt folgende Bescheidbegründung zum streitgegenständlichen
Haftungs- und Abgabenbescheid nachgereicht:
Unter dem Titel "Deferred Compensation" werde leitenden
Mitarbeitern der Unternehmensgruppe die Möglichkeit geboten, anstelle von
vertraglich zugesagten MbO-Prämien Einzahlungen in Lebensversicherungen in
Anspruch zu nehmen, die in weiterer Folge zum Entstehen eines Anspruches auf
eine Einmalzahlung oder einer Pension führen.
Werde der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer angewiesen, anstelle
bereits entstandener und vielleicht sogar schon fälliger Bar- oder
Sachbezüge Arbeitnehmerbeiträge an die Versicherungsgesellschaft
einzuzahlen, oder übe der Arbeitnehmer ein für zukünftige Bar-
oder Sachbezüge bestehendes Wahlrecht auf Ersatz durch die Übernahme
von Arbeitnehmerbeiträgen aus, so liege eine Bezugsverwendung vor. Dem
Arbeitnehmer fließe mit Einzahlung des Arbeitgebers der Bezugsteil zu, an
dessen Stelle die Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherungsgesellschaft
trete. Der so verwendete Bezugsteil unterliege der Lohnsteuer im Zeitpunkt der
Bezahlung der Prämie durch den Arbeitgeber.
Mit Berufung vom 25. März 2003 führte die Bw
Folgendes aus:
Die Einzahlungen der Bw in Lebensversicherungen im Rahmen
einer Rückdeckungsversicherung zu einer direkten Pensionszusage an zwei
Mitarbeiter (Herren Dkfm. K. und DI PW ) seien von der Gesellschaft unter
Bezugnahme auf § 26 Abs 7 lit a EStG 1988 aufgrund nachstehender
Überlegungen keinem Lohnsteuerabzug unterworfen worden:
Die Gesellschaft habe mit einer Gruppe von Mitarbeitern
(dem so genannten MbO-Mitarbeiterkreis) eine Vereinbarung getroffen, wonach der
jeweilige Dienstnehmer ein Wahlrecht habe, die im Rahmen des MbO-Systems
für jeweils ein Geschäftsjahr erreichbare Bonifikation
(MbO-Prämie) nach der Feststellung der tatsächlichen Zielerreichung
entweder als Einmalzahlung zu beanspruchen oder in eine gleichwertig dotierte
Pensionsvorsorge umwandeln zu lassen.
Der Dienstnehmer müsse das Wahlrecht im Zuge der
Vereinbarung des jährlichen Zielbonus, d.h. im Zeitpunkt der
Budgeterstellung für das jeweilige Geschäftsjahr ausüben. Wenn
sich ein Dienstnehmer für die Pensionsvariante entscheide, schließe
der Dienstgeber nach Feststehen des Erreichens der Bonuszielkriterien, im
konkreten nach Feststellung des Jahresabschlusses des jeweiligen
Geschäftsjahres, eine Versorgungszusage (direkte Pensionszusage) mit dem
Dienstnehmer ab. Gleichzeitig schließe die Gesellschaft zur
Rückdeckung des Pensionsanspruches einen entsprechenden
Versicherungsvertrag ab. Zur Absicherung der Versorgungsansprüche des
Dienstnehmers aus der Pensionszusage verpfände die Gesellschaft die
Versicherungspolizze zu Gunsten des Dienstnehmers.
Als Argumentation für diese Vorgangsweise wird von der
Bw folgendes angeführt:
Die MbO-Zielbonifikation werde einmal jährlich im
Voraus im Zuge der Jahresbudgetierung mit jedem MbO-berechtigten Mitarbeiter
vereinbart. Diesen Dienstnehmern würden in ihren Dienstverträgen eine
Teilnahme an dem MbO-Programm und infolge daran anknüpfend das Wahlrecht
hinsichtlich der Auszahlung zugesagt. Diese Zusage konkretisiere aber noch in
keiner Weise den Anspruch auf eine Prämie, sondern sei nur die
Berechtigung, mit dem Dienstgeber jährlich individuelle
Zielerreichungskriterien gemäß dem für Führungskräfte
geltenden Schema zu vereinbaren. Insbesondere werde im Dienstvertrag kein
Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer Bonifikation
begründet.
Mit der Zielvereinbarung werde der Rahmen jenes Bonus
definiert, der bei Erreichung der Zielvorgaben dem einzelnen Dienstnehmer
zustehe. Würden die Zielvorgaben nicht oder nur teilweise erreicht,
entfiele die Bonifikation zur Gänze oder werde in einem anteiligen
Teilbetrag gewährt. Der Dienstnehmer habe somit keinen vertraglichen
Bezugsanspruch auf eine Mindestprämie für zukünftige
Zeiträume. Der Dienstnehmer müsse vielmehr Jahr für Jahr durch
entsprechende Leistungserbringung danach streben, die vorgegebenen Zielvorgaben
zu erfüllen, um in den Genuss einer Bonifikation kommen zu
können.
Im Zeitpunkt der Ausübung seines Wahlrechtes auf
Einmalzahlung oder Pensionsvorsorge sei ein Anspruch des Mitarbeiters auf eine
Prämie in Bar oder eine äquivalenten Pensionsanspruch noch nicht
entstanden. Eine Vorausverfügung über einen solchen Anspruch sei daher
zu diesem Zeitpunkt nicht denkbar. Dazu sei auf den Zeitablauf von der
Zielvereinbarung bis zur Entstehung des Bonusanspruches und dessen
Fälligkeit hinzuweisen. Die Zielvereinbarungen würden im Zuge der
Budgetierung des maßgebenden Geschäftsjahres getroffen, zu diesem
Zeitpunkt werde auch die Entscheidung der anspruchsberechtigten Dienstnehmer
für eine der beiden Verwendungsvarianten getroffen, also noch vor Entstehen
des Prämienanspruches. Nach Abschluss des maßgebenden
Geschäftsjahres würden die Jahresabschlusserstellung,
Jahresabschlussprüfung und Vorlage des Abschlusses an die Hauptversammlung
nochmals mehrere Monate in Anspruch nehmen, bis durch die Feststellung des
Jahresabschlusses die an den Jahresabschluss anknüpfenden Feststellungen
von Zielerreichungsprämien zu einem unbedingten Anspruch der Arbeitnehmer
werden würden. Zwischen den beiden Zeitpunkten liege ein nahezu
zweijähriger Zeitraum.
Nach den lohnsteuerlichen Grundsätzen über die
Umwandlung von Bezügen in Pensionszusagen bzw. Pensionskassenbeiträge
("deferred compensation") sei die Umwandlung bestehender Ansprüche des
Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis dann lohnsteuerpflichtig, wenn die
Ansprüche (laufend gezahlte Bezüge, Lohnerhöhungen, einmalige
Bezüge) im Umwandlungszeitpunkt bereits arbeitsrechtlich zustünden.
Der Pensionsbeitrag des Dienstgebers müsse an die Stelle eines bisher
gezahlten oder zustehenden Anspruches treten. Nach dem Zuflussprinzip sei die
Lohnsteuer zum Zeitpunkt, in dem der umgewandelte Bezug zur Auszahlung
fällig wäre (oder an eine Pensionskasse bzw. eine
Rückdeckungsversicherung gezahlt wird) zu erfassen.
Im gegenständlichen Fall werde zwischen Dienstgeber
und Dienstnehmer eine Bezugsabsprache über Bezugsansprüche und deren
Ausgestaltung in Form einer Pensionszusage in einem Zeitpunkt getroffen, zu dem
sowohl der anspruchsbegründende Zeitraum als auch der früheste
mögliche Zuflusszeitpunkt bis zu zwei Jahren in der Zukunft liegen
würden. Die in der Bescheidbegründung vom 17. Februar 2003
angeführte Bezugsverwendung könne daher nicht vorliegen. Ebenso wenig
könne der Arbeitnehmer den Arbeitgeber anweisen, bestehende Ansprüche
zur Verkürzung des Zahlungsweges direkt an die Versicherungsgesellschaft zu
leisten, wenn die beiden Parteien eben erst einen im Vereinbarungszeitpunkt noch
nicht feststehenden, künftigen Entgeltanspruch vereinbaren
würden.
Aufgrund dieser Ausführungen werde von der Bw der
Antrag gestellt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass es zu keiner
Nachforderung für die Lohnsteuer, DB und DZ für die Mitarbeiter Dkfm.
K. und DI PW in Höhe von insgesamt € 146.797,89 (ATS 2.019.983,00)
komme. Der Haftungs- und Abgabenbescheid sei insoweit abzuändern, dass sich
lediglich ein Nachforderungsbetrag aus den verbleibenden Punkten in Höhe
von insgesamt € 6.756,47 ergebe.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 wird von der Bw die
Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 10. Januar 2003 (bzw. 17.
März 2003) betreffend Herrn Dkfm. K. zurückgezogen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 wird die
Berufung in Bezug auf DI PW als unbegründet abgewiesen.
Per 31. August 2004 brachte die Bw einen Vorlageantrag gem.
§ 276 Abs. 2 BAO ein.
Unter Hinweis auf die verbleibende Nachforderung für
Herrn DI PW mit einem Betrag von € 31.480,27 (das sind gesamt S 433.179,00,
davon Lohnsteuer S 393.727,50, DB S 35.435,48, DZ S 4.016,02), die es zu
bekämpfen gelte, wurde von der Bw Nachstehendes ausgeführt:
Wie bereits in der Berufung vom 25. März 2003 von der Bw
erläutert worden sei, werde nochmals darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt
der Ausübung seines Wahlrechtes auf Einmalzahlung oder Pensionsvorsorge ein
Anspruch des Mitarbeiters auf eine Prämie in Bar oder einen
äquivalenten Pensionsanspruch noch nicht entstanden sei. Eine
Vorausverfügung sei, mangels zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden
Anspruches nicht denkbar. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes
bestehe noch kein Anspruch. Abhängig vom Erreichen der definierten
Zielvorgaben entscheide es sich erst nach einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren
danach, ob der betroffene Dienstnehmer einen Entgeltanspruch habe oder auch
nicht. Bei Pensionsansprüchen könne immer nur dann von bereits
"entstandenen Ansprüchen" gesprochen werden, wenn die Bedingungen
(=Erreichen bestimmter Zielvorgaben), die notwendig sind, damit der Anspruch
entstehe, auch tatsächlich eingetreten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Als Vorteil aus dem bestehenden
Dienstverhältnis kommt alles in Betracht, was im Rahmen eines
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zufließt. Arbeitslohn
liegt auch vor, wenn an Stelle des zu zahlenden Arbeitslohnes, auf die ein
arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, dem Arbeitnehmer andere Vorteile zukommen.
Dies können Geldleistungen oder geldwerte Vorteile (Sachbezüge) sein.
Arbeitslohn gilt gem. § 19 Abs 1 EStG 1988 als zugeflossen, wenn
der Arbeitnehmer rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht
erhält. Gemäß dem Zuflussprinzip des § 19 EStG kommt es
weder auf Entstehung noch Fälligkeit des Anspruchs an. Entscheidend ist, ob
Geld oder geldwerte Vorteile in die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen
übergehen oder die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe gerückt
oder gesichert ist, dass sie wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der
Leistung, auf welche der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist und der
Empfänger somit über die Einnahme wirtschaftlich disponieren
kann.
Dies ist bei Bezahlung, Gutschrift auf ein Bankkonto bzw.
Empfang des geldwerten Vorteils bei Sachbezügen der Fall, also dann, wenn
der Leistungserfolg eintritt oder vom Leistungsempfänger ohne weiteres
Zutun des Leistungserbringers herbeigeführt werden kann, weiters auch dann,
wenn der Steuerpflichtige über einen Anspruch verfügt und ihm aufgrund
dieser Verfügung Einnahmen zufließen. Verfügen kann der
Dienstnehmer über Bezugsansprüche, die bereits entstanden, aber noch
nicht fällig sind, des weiteren auch über solche, die erst in der
Zukunft entstehen, also insbesondere erst aufgrund zukünftiger
Dienstleistungen anfallen. Diesfalls liegt eine Vorausverfügung vor (vgl.
VwGH 91/14/0076).
Gemäß
§ 26 Z 7 lit a EStG 1988 in der
für den Berufungszeitraum geltenden Fassung gehören nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beiträge, die der
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinn des
Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer
ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder
an Privatstiftungen im Sinn des § 4 Abs 11 EStG 1988 leistet.
Beiträge des Arbeitgebers liegen dann vor, wenn sie im
Zeitpunkt der Zahlung an die Pensionskasse nicht als Lohnbestandteil des
Arbeitnehmers, sondern vom Arbeitgeber getragen werden. Zahlt der Arbeitgeber
Beiträge in die Pensionskasse ein, ist daher zu prüfen, ob sie
wirtschaftlich zu Lasten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gehen
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 145 zu §
26).
Strittig ist im vorliegenden Fall somit, ob die
Beiträge, die die Bw für Geschäftsführer Dipl. Ing. PW an
die Pensionskasse entrichtet hat, nicht steuerbare Leistungen am Sinne des
§ 26 Z 7 lit a EStG 1988 sind oder als Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug (DB,DZ)
unterliegen.
Dipl. Ing. PW ist seit 1989 bei der Bw beschäftigt.
Mit Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft vom 03.04.1998 wurde Dipl.
Ing. PW zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und er hat diese
Bestellung angenommen. Daher gelten für ihn die Bedingungen des
Geschäftsführervertrags vom 26.04.1995 bzw. des Anstellungsvertrags
vom 30.03.1989.
Laut Geschäftsführervertrag, Punkt Entgelt,
erhält der Geschäftsführer zusätzlich zu den laufenden
Bezügen eine jährliche Prämie bei Erfüllung bestimmter
zwischen dem Vorstand der Bw und dem Geschäftsführer einvernehmlich
festgelegter Zielerreichungskriterien. Grundlage dieser Prämienregelung
sind die jeweils aktuellen Richtlinien für das
MbO-Prämiensystem:
Danach hat die Gesellschaft mit einer Gruppe von
Mitarbeitern (dem so genannten MbO-Mitarbeiterkreis) eine Vereinbarung
getroffen, wonach der jeweilige Dienstnehmer ein Wahlrecht hat, die im Rahmen
des MbO-Systems für jeweils ein Geschäftsjahr erreichbare Bonifikation
(MbO-Prämie) nach der Feststellung der tatsächlichen Zielerreichung
entweder als Einmalzahlung zu beanspruchen oder in eine gleichwertig dotierte
Pensionsvorsorge umwandeln zu lassen.
Der Dienstnehmer muss das Wahlrecht im Zuge der
Vereinbarung des jährlichen Zielbonus, d.h. im Zeitpunkt der
Budgeterstellung für das jeweilige Geschäftsjahr ausüben. Wenn
sich ein Dienstnehmer für die Pensionsvariante entscheidet, schließt
der Dienstgeber nach Feststehen des Erreichens der Bonuszielkriterien, im
konkreten nach Feststellung des Jahresabschlusses des jeweiligen
Geschäftsjahres, eine Versorgungszusage (direkte Pensionszusage) mit dem
Dienstnehmer ab. Gleichzeitig schließt die Gesellschaft zur
Rückdeckung des Pensionsanspruches einen entsprechenden
Versicherungsvertrag ab. Zur Absicherung der Versorgungsansprüche des
Dienstnehmers aus der Pensionszusage verpfändet die Gesellschaft die
Versicherungspolizze zu Gunsten des Dienstnehmers.
Im Dienstvertrag
(Geschäftsführervertrag) werden
die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen unter anderem auch hinsichtlich der
Entlohnung festgelegt und es unterliegt grundsätzlich der
Vertragsgestaltung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in welcher Form und
welchem Ausmaß die Entlohnung zu erfolgen hat.
Aus den Bestimmungen des
Geschäftsführervertrages, Punkt Entgelt, wird dem
Geschäftsführer vertraglich zugesichert, dass er bei Erfüllung
der vereinbarten Zielerreichungskriterien Anspruch auf eine jährliche
Prämie hat. Mit Abschluss des Dienstvertrages
(Geschäftsführervertrages) hat der Dienstnehmer für die
Gültigkeitsdauer dieses arbeitsrechtlichen Vertrages einen Rechtsanspruch
auf die dort festgesetzte Entlohnung. Insofern muss die Argumentation der
Bw, wonach im Dienstvertrag kein Anspruch auf die Auszahlung einer Bonifikation
begründet wurde, ins Leere gehen. Vielmehr bestand bei Erfüllung der
vereinbarten Zielvereinbarungen ein arbeitsrechtlicher Anspruch des
Dienstnehmers auf Auszahlung der Prämie. Wann und wie die Prämien zur
Auszahlung gelangen, unterlag wiederum der vertraglichen Vereinbarung zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Unbestimmt war lediglich die Höhe der
Prämienansprüche, da dies von der Zielvereinbarung einerseits und dem
tatsächlichen Ausmaß des Erreichens der Zielvorgaben andererseits
abhängig war. Allein aus dem Umstand heraus, dass der Arbeitnehmer
über die Auszahlungsmodalität künftig auszuzahlender Prämien
im Voraus entscheiden und verbindliche Abmachungen und Verfügungen treffen
konnte (Auszahlung der Prämien, teilweise Einzahlung in die Versicherung
etc), lässt sich ableiten, dass es sich hier um eine Vorausverfügung
über künftig fälliger arbeitrechtlich zustehender Ansprüche
(Arbeitslohn) handeln muss.
Die Einnahmen sind dabei nicht schon im Zeitpunkt der
Vorausverfügung zugeflossen, sondern Zeitpunkt des Zuflusses ist im Fall
der Vorausverfügung jener, in dem er der im Voraus bestimmten Verwendung
zugeführt wurde. Die Einnahmen gelten sohin erst dann als zugeflossen, in
dem die Geldwerte vom Arbeitgeber der im Voraus bestimmten Verwendung
zugeführt wurden.
Im gegenständlichen Fall wurden den Mitarbeitern der
Bw, so auch DI PW , die Möglichkeit geboten, anstelle der -bei
Erreichen und Erfüllung der Zielvorgaben - vertraglich zugesicherten
Auszahlung von MbO-Prämien Einzahlungen in Lebensversicherung in Anspruch
zu nehmen, sodass an die Stelle der Bezugsentrichtung an den Dienstnehmer die
Einzahlung der Prämien durch den Dienstgeber in die Versicherung trat.
DI PW hat sein Wahlrecht im Zuge der Vereinbarung der jährlichen
Zielbonusses in der Weise ausgeübt, als er sich für die
Pensionsvariante entschieden hat. Die Bw traf mit DI PW eine Versorgungszusage
Ein entsprechender Versicherungsvertrag (Generali Versicherung AG, Pol.Nr.
83096984) wurde abgeschlossen.
Der Unabhängige Finanzsenat erkennt in dem
streitgegenständlichen Vorsorgemodell durch die oben beschriebene
Modellgestaltung (das Erreichen der Zielbonifikation führt zu einem
arbeitsrechtlichen Anspruch auf Bezug von Prämien, Verfügung des
Arbeitnehmers P.W. über die Auszahlungsmodalität im Voraus,
verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Gegenleistung
aus dem Versicherungsvertrag) eine Verfügung des Dienstnehmers DI PW
über arbeitsrechtlich zustehende Ansprüche. Es liegt eine
Bezugsumwandlung und damit beim Arbeitnehmer eine Einkommensverwendung
vor. Damit stellen die (Prämien)-Einzahlungen des Arbeitgebers (Bw)
in die zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung
(Zukunftsvorsorge) bei DI PW einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und
sohin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 25 EStG 1988 dar, die in dem Zeitpunkt, in dem die Geldwerte vom
Arbeitgeber der im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt werden, der
Lohnsteuerpflicht (DB, DZ) unterliegen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
6. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-S/04
- Stammnummer
- 24664
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF