Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0220-W/05
Liebhaberei bei Vermittlung von Finanzdienstleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-W/05vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vertreten durch Mag.
Krottendorfer & Partner WTH-StbGmbH, 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32,
gegen den gem. § 200 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Wr.
Neustadt, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2002 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt,
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Der angefochtene vorläufige
Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die in ihm ausgesprochene
Vorläufigkeit entfällt und somit die mit dem angefochtenen Bescheid
vorgenommene Einkünftefeststellung und Verteilung endgültig
erklärt ist.
Der angefochtene Bescheid zur
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 wird
abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen
sind dem angeschlossenen Beiblatt zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betrieb in der Rechtsform einer
offenen Erwerbsgesellschaft ein Unternehmen dessen Unternehmensgegenstand die
Vermittlung von Finanzdienstleistungen ist (s. Schreiben vom 6. Juni 2006). Der
Gewinn bzw der Verlust wird gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988
ermittelt.
Festzuhalten ist, dass die Bw mit Gesellschaftsvertrag vom
11. Mai 1999 gegründet worden ist und mit Gesellschafterbeschluss vom 2.
April 2004 bzw 30. April 2004 die Gesellschaft per 31.12.2003
aufgelöst worden ist. Sämtliche Gesellschafter stimmen der
Weiterführung des Betriebes der Bw als nicht protokolliertes
Einzelunternehmen durch Frau A. einstimmig zu.
Ebenso ist festzuhalten, dass mit Bescheiden vom 6. Juli
2001 (für das Jahr 1999), vom 18. Dezember 2001(für das Jahr
2000) sowie vom 18. Februar 2003 (für das Jahr 2001) betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
für die Jahre 1999 bis 2001 die erklärten Verluste vom Finanzamt
anerkannt worden sind und die Bescheide in Rechtskraft erwachsen
sind.
Die Gewinn bzw Verlustsituation der Bw in der Jahren 1999
- 2003 stellt sich wie folgt dar:
|
|
1999 in ATS
|
1999 in €
|
2000 in ATS
|
2000 in €
|
2001 in ATS
|
2001 in €
|
Umsatzerlöse
|
0,00
|
|
34.427,72
|
|
|
|
Provisionen
|
64.883,18
|
|
148.572,09
|
|
|
|
Summe Erlöse
|
64.883,18
|
4.715,25
|
182.999,81
|
13.299,11
|
386.970,05
|
28.122,21
|
Veränd. d. Bestandes
|
0,00
|
0,00
|
1.900,00
|
138,08
|
1.900,00
|
138,08
|
Materialaufw.
|
15.781,05
|
1.146,85
|
10.213,94
|
742,28
|
73,871,92
|
5.368,48
|
Personalaufw. inkl. ges. und so
Abgaben
|
13.489,83
|
980,34
|
42.052,53
|
3.056,08
|
44.501,65
|
3.234,06
|
AfA
|
3.426,88
|
249,04
|
11.130,00
|
808,85
|
4.532,80
|
329,41
|
so. übrige Aufwendungen
|
187.791,79
|
13.647,36
|
313.309,62
|
22.769,09
|
435.422,22
|
31.643,37
|
Zinsen
|
381,00
|
27.69
|
3.980,00
|
289,24
|
5.638,00
|
409,73
|
Verlust
|
155.987,37
|
11.336,04
|
205.097,28
|
14.905,00
|
178.896,54
|
13.00,92
|
kum. Verlust
|
155.987,37
|
11.336,04
|
361.084,65
|
26.241,04
|
539.981,19
|
39.241,96
|
|
2002 in ATS
|
2002 in €
|
2003 in ATS
|
2003 in €
|
Umsatzerlöse
|
|
|
|
|
Provisionen
|
|
|
|
|
Summe Erlöse
|
339.911,61
|
24.702,34
|
495.891,21
|
36.037,82
|
Veränd. d. Bestandes
|
|
0,00
|
|
|
Materialaufw.
|
17.757,25
|
1.290,47
|
12.883,49
|
936,28
|
Personalaufw.
|
45.903,12
|
3.335,91
|
52.495,54
|
3.815,00
|
AfA
|
4.625,94
|
336,18
|
24.512,32
|
1.781,38
|
so. übrige Aufwendungen
|
466.855,61
|
33.927,72
|
430.010,89
|
31.250,11
|
Zinsen
|
5.026,91
|
365,32
|
1.292,09
|
93,90
|
Verlust
|
190.124,96
|
13.816,92
|
25.303,13
|
1.838,85
|
kum. Verlust
|
730.106,11
|
53.058,88 €
|
755.409,27
|
-54.897,73 €
|
Aufgabegewinn
|
|
|
|
+24,42 €
|
Gesamtverlust
|
|
|
|
-54.873,31 €
Betriebsaufgabe zum 31.12.2003
(Angaben in €):
|
Nettomethode:
|
|
Fr.
A.
|
Frau
C.
|
Herr
D.
|
Gemeiner Wert
der ins Privatvermögen übernommenen Aktiva
|
1.852,42
|
1.852,42
|
0,00
|
0,00
|
abzügl.
Eigenkapital
|
-3.647,64
|
8.166,26
|
-11.439,32
|
-374,58
|
abzügl.
der ins Privatvermögen übernommenen Verbindlichkeiten
|
5.475,64
|
5.475,64
|
0,00
|
0,00
|
Aufgabegewinn
|
24,42
|
-11.789,48
|
11.439,32
|
374,58
|
Bruttomethode:
|
|
Gemeiner Wert der ins
Privatvermögen übernommenen Aktiva
|
1.852,42
|
abzüglich Buchwert
Aktiva
|
-1.852,42
|
zuzügl. Auflösung
IFB
|
24,42
|
Aufgabegewinn
|
24,42
1. Nichtfeststellung bzw. keine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 2002:
Mit Bescheid vom 3. November 2003 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 2002 wurde der Verlust in Höhe von € 13.816,92
vorläufig anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, da nach
dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss,
aber wahrscheinlich sei, erfolge die Veranlagung gemäß
§ 200 BAO vorläufig.
Mit Eingabe vom 18. November 2003 erhob die steuerliche
Vertretung der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass beide oben genannten Bescheide nur vorläufig erlassen
worden seien. Betreffend Vorläufigkeit wolle die steuerliche Vertretung der
Bw nur mitteilen, dass gemäß
§ 200 Abs 1 BAO die
Abgabenbehörde die Abgabe nur dann vorläufig festsetzen könne,
wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch
ungewiss sei.
Daraus gehe hervor, dass die Änderung der
Abgabepflicht nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich sein
müsse. Gerade in diesem Punkt sei aber festzuhalten, dass es sich im Fall
der Bw um einen Gewerbebetrieb handeln würde, der zwar Anfangsverluste
erlitten habe, aber in Folge mehr als nur geeignet sei, positive Einkünfte
zu erzielen.
Betreffend der gesetzlichen Regelung im § 200 BAO
und der Begründung sei noch anzumerken, dass weder das Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens noch der Umfang der Abgabenpflicht ungewiss sein
könne, sondern mit den von der Bw abgegebenen Erklärungen feststehen
würde.
Da kein Anlass bestehe die Veranlagung vorläufig
durchzuführen, beantrage die steuerliche Vertretung der Bw die Erlassung
von endgültigen Bescheiden. Eine vorläufige Veranlagung würde
keine Deckung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten insbesondere des
§ 200 BAO finden.
Mit Vorhalt vom 14. Oktober 2004 teilte das Finanzamt mit,
dass in der Berufung vom 18. November 2003 gegen die Steuerbescheide
für das Jahr 2002 ausgeführt worden sei, dass die Bw zwar
Anfangsverluste erlitten habe, aber die Tätigkeit der Bw in Folge mehr als
nur geeignet sei, positive Einkünfte zu erzielen.
Anlässlich der Abgabe der Jahreserklärung
für das Jahr 2003 sei bekannt gegeben worden, dass die Bw ihre
Betriebstätigkeit mit 31. Dezember 2003 eingestellt habe. Da seit Beginn
der Betätigung nur Verluste erzielt worden seien, seien nach Ansicht des
Finanzamtes nur die Verluste der ersten drei Kalenderjahre anzuerkennen.
Um Stellungnahme werde ersucht.
Mit Schreiben vom 19. November 2004 nahm die steuerliche
Vertretung der Bw dazu wie folgt Stellung:
Die Bw habe per 31. Dezember 2003 den Betrieb aufgegeben.
Der Betrieb werde jedoch von Frau A. als nicht protokolliertes Einzelunternehmen
weitergeführt. In der Beilage werde der diesbezügliche
Gesellschafterbeschluss der Bw übermittelt.
Gemäß
§ 2 Abs 1 LVO sei anhand der im
Absatz 1 genannten Kriterien jedenfalls zu prüfen, ob die Absicht vorliege,
einen Gesamtgewinn zu erzielen (LRL 1997). Jedes Kriterium sei zunächst
für sich zu untersuchen. Sodann sei anhand des sich ergebenden Gesamtbildes
zu beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle auszugehen sei. Es dürfe aber
dabei nicht schematisch auf ein zahlenmäßiges Überwiegen der
für bzw gegen Liebhaberei sprechenden Umstände abgestellt werden.
Spreche ein Kriterium (vor allem § 2 Abs 1 Z 6 LVO) in besonderem
Maße für das Vorliegen einer Einkunftsquelle, so könne eine
Einkunftsquelle auch dann anzunehmen sein, wenn eine Mehrzahl anderer Kriterien
gegen die Annahme einer Einkunftsquelle sprechen würde.
§ 2
Abs 1 Z 1 LVO Ausmaß und Entwicklung der
Verluste:
Bei der Beurteilung des Ausmaßes
der Verluste sei insbesondere darauf abzustellen, ob die Verluste in Bezug auf
die konkrete Betätigung als gravierende Verluste einzustufen seien. Dabei
sei das Verhältnis der jährlichen Verluste zu den jährlichen
Umsätzen zu beachten. Nach den beiden ersten Jahren 1999 und 2000
hätten sich die Verluste "positiv" entwickelt. Die Verluste würden die
Umsätze nicht mehr übersteigen und würden bei steigenden
Umsätzen geringer werden. Vor allem im Jahr 2003 sei eine deutliche
Steigerung zu beobachten gewesen. Die Umsätze würden sich auf
€ 36.038,82 erhöhen, die Verluste seien auf € 1.838,85
gesunken. Steigende Umsätze und fallende Verluste würden gegen
Liebhaberei sprechen.
§ 2
Abs 1 Z 2 LVO Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen:
Die Bw habe ihren Betrieb per 31.
Dezember 2003 aufgegeben. Der Betrieb werde jedoch von Frau A. als nicht
protokolliertes Einzelunternehmen weitergeführt. Frau A. beabsichtige,
Gewinne zu erzielen.
§ 2
Abs 1 Z 3 LVO Ursachen der Verluste im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben:
Zu prüfen sei, aus
welchem Grund gegenüber vergleichbaren Betrieben, die Gewinne abwerfen
würden, Verluste entstehen würden. Die Bw übe die Tätigkeit
eines Versicherungsvertreters aus. Der Wettbewerb in dieser Branche sei sehr
groß. Allein deshalb könne noch nicht von Liebhaberei ausgegangen
werden.
§ 2
Abs 1 Z 4 LVO marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotenen
Leistungen:
Die Bw biete die üblichen
Leistungen ihrer Branche an und reagiere dadurch auf den Markt. Die Leistungen
und Produkte würden regelmäßig an den Markt angepasst werden.
Auch dies würde gegen Liebhaberei sprechen.
§ 2
Abs 1 Z 5 marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
Preisgestaltung:
Die Bw nütze ihr
Preispotential weitgehend aus und verlange nicht erheblich geringere Preise als
am Markt erzielbar bzw üblich. Auch dies würde gegen Liebhaberei
sprechen.
§
2 Abs 1 Z 6 LVO Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch
Rationalisierungsmaßnahmen:
Die Bw
bemühe sich regelmäßig um die Verbesserung der Ertragslage. Die
Umsätze seien im Jahr 2003 um rund € 11.300,00 im Vergleich zum
Jahr 2002 gestiegen. Liege ein derartiges Bemühen vor, würde dies
ebenfalls gegen Liebhaberei sprechen.
In diesem Fall sei auf das ergebende Gesamtbild
abzustellen, welches nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw gegen
Liebhaberei sprechen würde. Es seien daher auch die Verluste nach Ablauf
des Anlaufzeitraumes (1999 - 2001) zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2004 wurde der
Berufung gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 stattgegeben und
die Einkünfte aus Gewerbebebtrieb mit 0,00 endgültig festgesetzt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf den
Vorhalt vom 14. Oktober 2002 nur die Anlaufverluste der ersten drei
Kalenderjahre steuerlich anerkannt werden würden; da von Beginn bis zur
Beendigung der Tätigkeit kein Gesamtüberschuss erzielt worden
sei.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 stellte die steuerliche
Vertretung der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass der
Berufung vom 20. November 2003 gegen den Feststellungsbescheid über die
einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung (Antrag auf Erlassung eines
endgültigen Bescheides) zwar stattgegeben worden sei, jedoch sei die
Tätigkeit der Bw als Liebhaberei beurteilt worden. Dem könne die
steuerliche Vertretung der Bw nicht zustimmen, da die Bw einer Tätigkeit
nachgehen würde, die durch die Absicht veranlasst sei, einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss zu erzielen.
Im Übrigen wiederholte der steuerliche Vertreter der
Bw die bereits im Schreiben vom 19. November 2004 vorgebrachten
Argumente.
2. Nichtfeststellung bzw keine einheitliche oder gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
2003:
Im Bescheid vom 6. Dezember 2004 wurde ausgeführt,
dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
unterbleibt.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 erhob die steuerliche
Vertretung der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurden die
bereits in der Berufung vom 18. November 2003 vorgebrachten Argumente
wiederholt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde am 6. Juni 2006 (eingelangt UFS am 9. Juni 2006) - aufgrund eines
zwischen dem steuerlichen Vertreter der Bw und der Referentin am 20. Mai 2006
geführten Telefonates (s. UFS Akt, AV vom 20. Mai 2006) - von der
steuerlichen Vertretung der Bw nachstehendes Schreiben eingebracht.
Die Tätigkeit der Bw hätte ursprünglich in
der Erbringung von Bürodienstleistungen bestehen sollen. Durch eine
Kooperation mit einem Finanzdienstleistungsunternehmen sei allerdings vom
ursprünglichen Unternehmensgegenstand abgewichen und die Tätigkeit als
Vermittler von Finanzdienstleistungen aufgenommen worden.
Der Umsatz habe vorwiegend auf Grund vermehrter und
intensiver Akquisition gesteigert werden können. Bestehende Kunden seien
intensiv gepflegt worden und dadurch sei ein Großteil der Umsatzsteigerung
durch Aufträge aus dem bestehenden Kundenkreis entstanden.
Weiters hätte das Produkt der
prämienbegünstigten Pensionsvorsorge zur Umsatzsteigerung beigetragen.
Allgemein könne man sagen, dass durch die private Pensionsvorsorge viele
Neukunden gewonnen worden seien, die dadurch und durch Nachfolgeaufträge
auch zur Umsatzsteigerung beigetragen hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Betätigung der Bw -
Vermittlung von Finanzdienstleistungen - eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt.
Für die Beurteilung dieser Frage sind hinsichtlich der
Jahre 2002 und 2003 die Bestimmungen der LVO vom 17.12.1992, BGBl 1993/33 (LVO
II) maßgebend.
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
umfassen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LVO
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst
sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei fallen.
Es wird im § 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive
Element der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses vorausgesetzt. Da diese innere Einstellung nicht
unmittelbar erkennbar ist, wird die Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand
objektiver Umstände verlangt. Diese objektiven Umstände ergeben sich
aus § 2 Abs. 1 und 3 LVO.
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen,
dass es sich bei der von der Bw betriebenen Vermittlung von
Finanzdienstleistungen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach um einen
Gewerbebetrieb handelt. Diese Betätigung ist grundsätzlich iSd §
1 Abs. 1 der LVO durch die Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn zu erzielen
und fällt nicht unter § 1 Abs. 2 der LVO, in welcher Bestimmung
Betätigungen genannt sind, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind, oder
mit denen Wirtschaftsgüter bewirtschaftet werden, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen.
Fallen nun bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1
LVO - wie im gegenständlichen Fall - Verluste an, so ist das
Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere
anhand folgender Umstände zu beurteilen (Kriterienprüfung § 2
Abs. 1 Z 1 - 6 LVO):
1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen,
3. Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
angebotenen Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B
Rationalisierungsmaßnahmen).
Jedes in § 2 Abs. 1 LVO
angeführte Kriterium ist für sich zu untersuchen. Sodann ist anhand
des sich ergebenden Gesamtbildes zu beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle
auszugehen ist. Es darf dabei nicht schematisch auf ein zahlenmäßiges
Überwiegen der für bzw gegen Liebhaberei sprechenden Umstände
abgestellt werden. Spricht ein Kriterium (vor allem § 2 Abs. 1 Z
6) in besonderem Maße für das Vorliegen einer Einkunftsquelle, so
kann eine Einkunftsquelle auch dann anzunehmen sein, wenn eine Mehrzahl anderer
Kriterien - in geringerem Maße - gegen die Annahme einer
Einkunftsquelle spricht. Es ist daher anhand von Wirtschaftlichkeitskriterien zu
untersuchen, ob eine Betätigung ein erwerbswirtschaftliches oder
berufstypisches Erscheinungsbild aufweist und somit die Betätigung nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
Da die Liebhabereiverordnung das subjektive Ertragstreben
in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs.
1 Liebhabereiverordnung normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf
die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen
auf nachfolgende Jahre zu legen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Bei der
Beurteilung der anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren
Gesamtgewinnerzielungsabsicht handelt es sich daher um eine rückblickende
Beurteilung. Es ist im Nachhinein zu beurteilen, ob die bisherige
Betätigung wirtschaftlich sinnvoll war und der Steuerpflichtige -
allenfalls nach strukturverbessernden Maßnahmen - Hoffnungen auf
einen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen durfte. Ein
theoretischer Veräußerungsgewinn ist bei dieser Beurteilung nur
einzubeziehen, wenn der Steuerpflichtige eine konkrete
Veräußerungsabsicht nachweisen kann oder es in der besonderen
Eigenart der Betätigung liegt, die stillen Reserven erst sehr spät bzw
bei ihrer Beendigung aufzudecken.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
ist gemäß
§ 2 Abs 1 Liebhabereiverordnung insbesondere
anhand folgender Umstände zu beurteilen:
Ad 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste (§ 2
Abs 1 Z 1) und Ad 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen (§
2 Abs 1 Z 2):
Seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1999 bis zur Aufgabe
der Betätigung im Jahr 2003 fielen nur Verluste an. Die Umsätze in den
Jahren 1999 bis 2003 zeigen eine steigende Tendenz auf. Sie liegen zB im Jahr
1999 bei € 4.715,25, im Jahr 2001 bei € 28.122,21 und im
Jahr 2003 bei € 36.037,82. Demgegenüber zeigen die Verluste in
den Jahren 1999 bis 2002 eine relativ gleichbleibende Höhe an z.B im Jahr
1999 € 11.336,04, im Jahr 2001 € 13.000,92 bzw im Jahr 2002
€ 13.816,92. Im Jahr 2003 liegt der Verlust bei
€ 1.838,85.
Nach Meinung des UFS ist festzuhalten bzw der steuerlichen
Vertretung der Bw beizupflichten, wenn diese vorbringt, dass die Verluste in den
streitgegenständlichen Jahren nicht mehr die Umsätze übersteigen
und die Verluste sogar bei steigenden Umsätzen geringer geworden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Bw ein
Gesamtverlust in den Jahren 1999 bis 2003 in Höhe von € 54.873,31
(inkl. des Aufgabegewinnes in Höhe von € 24,42) erwirtschaftet
worden ist.
Ad 3. Ursachen der Verluste im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben und Ad 4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
die angebotenen Leistungen Ad 5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
die Preisgestaltung:
Stellt ein Unternehmen seinem äußeren
Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb dar, so sind solche Tätigkeiten,
die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes
zugezählt werden können, also nicht einer persönlichen Neigung
des Stpfl entspringen, nur in besonderen Ausnahmefällen als Liebhaberei
anzusehen (vgl VwGH vom 5. August 1993, Zl 93/14/0036). Das Auftreten von
Verlusten reicht für sich allein nicht aus, das Fehlen des Gewinnstrebens
und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen.
Die Bw übt die Tätigkeit eines Vermittlers von
Finanzdienstleistungen aus und bietet dabei nach Angaben der steuerlichen
Vertretung die üblichen Leistungen dieser Branche an und reagiert dadurch
auf den Markt. Die Bw nützt ihr Preispotential weitgehend aus und verlangt
nicht erheblich geringere Preise als am Markt erzielbar oder üblich.
Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass die
Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos wäre
oder dass ein zuverlässiger Schluss auf die mangelnde Ertragsfähigkeit
in den folgenden Jahren möglich wäre.
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch
Rationalisierungsmaßnahmen:
Werden langjährige Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1
Liebhabereiverordnung entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2002,
96/15/0219; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Da im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 die
Umsätze von € 24.702,34 auf € 36.037,82 gestiegen sind
und gleichzeitig der Verlust von € 13.816,92 auf € 1.838,85
gesunken ist, wird deutlich, dass speziell in diesem Jahr ein Bemühen der
Bw gelegen ist die Ertragslage deutlich zu verbessern. Wie dem Schreiben vom 6.
Juni 2006 zu entnehmen ist, konnte der Umsatz auf Grund vermehrter und
intensiver Akquisition gesteigert werden. Auch das Produkt der
prämienbegünstigten Pensionsvorsorge hat zur Umsatzsteigerung
beigetragen, da einerseits viele Neukunden gewonnen und andererseits auch
Nachfolgeaufträge lukriert werden konnten.
Es wird damit deutlich, dass es der Bw nicht an einer
Gewinnerzielungsabsicht gemangelt hat, sondern dass die Bw ernsthaft bemüht
war die Betätigung in die Gewinnzone zu führen. Dass es trotz der
versuchten Verbesserungsmaßnahmen (steigende Umsätze im Jahr 2003
sowie vermehrte und intensivere Akquisition und gesunkene Verluste) nicht
gelungen ist Gewinne zu erzielen, ist für die Liebhabereibeurteilung nicht
von Bedeutung.
Durch die Einstellung der Tätigkeit der Bw - in der
Organisationsform und der Art und Weise wie sie betrieben worden ist - hat die
Bw einerseits marktgerechtes Verhalten gezeigt, da sie erkannt hat, dass sich
die Tätigkeit trotz intensiver Akquisition von Neukunden und der
Umsatzsteigerungen durch das Produkt der prämienbegünstigten
Pensionsvorsorge nicht so entwickelt wie angenommen und andererseits deutlich
gemacht, dass ihrerseits keine persönlichen Motive für das Dulden von
Verlusten vorgelegen sind.
Es ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH
vom 20. März 2006 Zl 2006/15/0018 zu verweisen, in dem wie folgt
ausgeführt wird:
"Stellt sich bei
einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung)
objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein
kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen
sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für
Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl.
für viele das ha. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003,
99/15/0209)."
Da bei der Beurteilung einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs 1 LVO nicht schematisch auf ein
zahlenmäßiges Überwiegen der für bzw gegen Liebhaberei
sprechenden Umstände abgestellt werden darf und im vorliegenden Fall im
Hinblick auf die oa Ausführungen das betriebliche Geschehen nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist, muss nach Ansicht des UFS
unter diesem Gesichtpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich bei der
Tätigkeit der Bw um eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes handelt.
2. Vorläufigkeit betreffend Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002:
Abschließend ist noch festzuhalten, dass in Anlehnung
an die Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2004 die Voraussetzung für
die Erlassung eines vorläufigen Bescheides gemäß
§ 200
BAO nicht mehr gegeben ist, weshalb bei Beseitigung der Ungewissheit die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung im
streitgegenständlichen Jahr zu ersetzen ist.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Beiblatt zur Berechnung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 24.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
EinkunftsquelleKriterienprüfungLiebhabereibeurteilungGewerbebetriebwirtschaftliche GesichtspunkteBetätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-W/05
- Stammnummer
- 24662
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF