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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1796

Bauüberwachung durch einen liechtensteinischen Baumeister

geltende FassungEAS-AuskunftW 409/1-IV/4/01vom 08.02.2001

Wortlaut laut Findok

    Nach dem derzeit geltenden OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen wird die Bauüberwachung, wenn sie nicht vom Generalunternehmer betrieben wird, nicht als Mitwirkung an der Bauführung gewertet. Beauftragt daher der Generalunternehmer, der die Errichtung von Fabrikhallen und Verwaltungsgebäuden in Österreich übernommen hat, einen in Liechtenstein ansässigen Baumeister damit, die technische und terminliche Überwachung sowie die Überwachung der von den Subunternehmern verrechneten Baukosten zu übernehmen, dann wird durch das bloße Überschreiten der 12-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Liechtenstein die Überwachungstätigkeit nicht zu einer inländischen Betriebstätte. Ob eine zur inländischen Besteuerung Anlass gebende Betriebstätte nach Art. 5 Abs. 1 gegeben ist, muss daher nach den allgemeinen Kriterien dieser Bestimmung (die bei Anwendung in Österreich auf § 29 BAO aufbauen) entschieden werden. Sollte es tatsächlich so sein, dass während der häufigen Anwesenheiten an der Baustelle dem liechtensteinischen Baumeister kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass sich seine Arbeit im Wesentlichen in Besprechungen in verschiedenen Baucontainern unter bloßer fallweiser Mitbenutzung von Planungstischen udgl. erschöpft, dann wird auch keine inländische Betriebstätte nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und folglich auch keine inländische Steuerpflicht für die gezahlten Honorare bestehen. 8. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Bauausführung12-Monats-FristMitbenützung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 409/1-IV/4/01
Stammnummer
24654
Gültig
08.02.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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