Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1796
Bauüberwachung durch einen liechtensteinischen Baumeister
geltende FassungEAS-AuskunftW 409/1-IV/4/01vom 08.02.2001
Wortlaut laut Findok
Nach dem derzeit geltenden OECD-Kommentar zum
OECD-Musterabkommen wird die Bauüberwachung, wenn sie nicht vom
Generalunternehmer betrieben wird, nicht als Mitwirkung an der Bauführung
gewertet.
Beauftragt daher der Generalunternehmer, der die Errichtung
von Fabrikhallen und Verwaltungsgebäuden in Österreich übernommen
hat, einen in Liechtenstein ansässigen Baumeister damit, die technische und
terminliche Überwachung sowie die Überwachung der von den
Subunternehmern verrechneten Baukosten zu übernehmen, dann wird durch das
bloße Überschreiten der 12-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 2 lit. g
DBA-Liechtenstein die Überwachungstätigkeit nicht zu einer
inländischen Betriebstätte. Ob eine zur inländischen Besteuerung
Anlass gebende Betriebstätte nach Art. 5 Abs. 1 gegeben ist, muss daher
nach den allgemeinen Kriterien dieser Bestimmung (die bei Anwendung in
Österreich auf § 29 BAO aufbauen) entschieden werden. Sollte es
tatsächlich so sein, dass während der häufigen Anwesenheiten an
der Baustelle dem liechtensteinischen Baumeister kein eigener Arbeitsplatz zur
Verfügung steht und dass sich seine Arbeit im Wesentlichen in Besprechungen
in verschiedenen Baucontainern unter bloßer fallweiser Mitbenutzung von
Planungstischen udgl. erschöpft, dann wird auch keine inländische
Betriebstätte nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und folglich auch keine
inländische Steuerpflicht für die gezahlten Honorare
bestehen.
8. Februar
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 5 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 409/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 24654
- Gültig
- 08.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF