Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1630
Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht bei Wohnsitzverlegung in die Niederlande
geltende FassungEAS-AuskunftF 321/1-IV/4/00vom 28.03.2000
Wortlaut laut Findok
Hat der Sohn seinen Wohnsitz aus
Österreich in die Niederlande verlegt, dann trifft ihn nach wie vor die
österreichische unbeschränkte Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht,
wenn er nach seinem weiterhin in Österreich ansässigen Vater
inländisches Liegenschaftsvermögen sowie Bargeldbeträge auf
österreichischen und niederländischen Bankkonten erbt oder wenn ihm
solches Vermögen noch zu Lebzeiten seines Vaters im Schenkungsweg
übertragen wird.
Ob und inwieweit in einem solchen Fall die Niederlande
solche Vermögensübergänge einer Besteuerung unterziehen und ob
die Niederlande bereit sind, Maßnahmen zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung zu treffen, müsste auf niederländischer Seite in
Erfahrung gebracht werden.
Es befindet sich zwar im Verhältnis zu den
Niederlanden ein Doppelbesteuerungsabkommen im Unterzeichnungs-Vorstadium, doch
wird vermutlich noch geraume Zeit vergehen, bis es nach erfolgter Ratifikation
in beiden Staaten schließlich - pro futuro - Wirksamkeit erlangen wird. Da
auch in diesem Abkommen das primäre Besteuerungsrecht jenes Staates
aufrechterhalten wird, in dem der Erblasser oder Geschenkgeber ansässig
ist, kann im vorliegenden Fall nicht auf österreichischer Seite eine
Entlastungsmaßnahme von der Doppelbesteuerung gewährt werden.
Sollte eine Wohnsitzverlegung in die USA geplant werden,
dann ist mit diesem Staat zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen bereits in Kraft,
doch sieht auch dieses das primäre Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaates des Erblassers (Geschenkgebers) vor.
28.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 321/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2463
- Gültig
- 28.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF