Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0652-L/05
Wechsel eines Unterrichtsfaches beim Lehramtsstudium nach dem dritten inskribierten Semester.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-L/05vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 27. April 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2004 bis 28. Februar 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, S, begann im Wintersemester
2001/2002 das Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der
Universität W, wechselte im Wintersemester 2002/2003 zum Lehramtsstudium
mit den Unterrichtsfächern Mathematik sowie Geographie und Wirtschaftskunde
und wechselte im Sommersemester 2004 vom Unterrichtsfach Mathematik auf das
Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, politische Bildung. Da die
Familienbeihilfe zunächst weiterhin ausbezahlt wurde, forderte das
Finanzamt in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2004 bis Februar
2005 zurück. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass ein
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vorliege.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass laut § 17 Studienförderungsgesetz kein
Studienwechsel vorliege, wenn ein Unterrichtsfach bei dem neuen Lehramtsstudium
gewechselt werde. Genau dies sei bei seinem Sohn der Fall gewesen. Er lege daher
ein Infoblatt der Studienbeihilfenbehörde vor, in dem definiert sei, was
ein Studienrichtungswechsel sei und was nicht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, wobei in der Begründung ausgeführt wurde,
dass dann, wenn im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur
Gänze gegen ein anderes ausgetauscht werde, ein Studienwechsel vorliege.
Der vorgelegte Auszug aus dem Internet (Infoblatt) betreffe die
Studienbeihilfenbehörde und hätte auf den Anspruch auf
Familienbeihilfe keine Auswirkung.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber
sinngemäß aus: Das Finanzamt gehe fälschlicherweise davon aus,
dass es sich beim Lehramtsstudium um ein kombinationspflichtiges Studium handle.
Nach den neuen Studienplänen gebe es jedoch nur mehr Einzelstudien. Auch
das Lehramtsstudium sei nunmehr ein Einzelstudium, das aus zwei
Unterrichtsfächern bestehe. Daher sei die Änderung eines
Unterrichtsfaches kein Studienwechsel, da weiterhin das Studium Lehramt
betrieben werde. Es sei nicht richtig, wenn nach den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes die Bestimmung des
Studienförderungsgesetzes über den Studienwechsel gelten solle, jedoch
bei Anwendung dieser Bestimmung zwei verschiedene Behörden zu einer
vollkommen konträren Auslegung kämen. Für die eine Behörde
liege ein Studienwechsel vor, für die andere nicht. So könne ein
Lehramtsstudent, der ein Unterrichtsfach ändere, weiterhin Studienbeihilfe
beziehen, verliere jedoch die Familienbeihilfe. Im Übrigen hätte, wenn
das Finanzamt der Auffassung sei, dass ein Studienwechsel vorliege, die
Familienbeihilfe bereits im Sommersemester 2004 eingestellt werden müssen.
Im nachhinein die Familienbeihilfe zurückzufordern sei unbillig, da nie
falsche Angaben gemacht wurden und immer die Inskriptionsbestätigungen
vorgelegt wurden. Es werde daher die Oberbehörde ersucht, in Ausübung
des Aufsichtsrechtes das Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung
Abstand zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende
Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den
vorliegenden Fall von Bedeutung:
§ 17 Abs. 1 Z 2:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der Sohn des Berufungswerbers
betreibt ein Lehramtsstudium und hat unbestrittenermaßen nach dem dritten
inskribierten Semester das Unterrichtsfach Mathematik gewechselt und statt
dessen das Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung
inskribiert. Strittig ist, ob er damit einen Studienwechsel im Sinn der oben
zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat. Der Berufungswerber vermeint,
dass die Studienbeihilfenbehörde einen derartigen Fall nicht als
Studienwechsel ansieht, und beruft sich im Wesentlichen auf ein
Informationsblatt.
Richtig ist, dass das
Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik
ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungegesetzes
anknüpft und diese daher auch für den gegenständlichen Fall
heranzuziehen sind. Richtig ist auch, dass das Lehramtsstudium nach dem neuen
Lehrplan kein kombinationspflichtiges Studium ist. Die sonstigen
Ausführungen des Berufungswerbers gehen jedoch aus folgenden Gründen
ins Leere:
In Zusammenhang mit
§ 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 27.2.2006, 2005/10/0069, folgende Feststellungen
getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere
Rechtssprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der
Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium
beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen
Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser
Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum
Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das
neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei
allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu
absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen
und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer
schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das
Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer
haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium
bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die
pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der
schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden
Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach
vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungegerichtshofes,
dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in
quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und
fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im
Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von
ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten
Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist
davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden
Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums
nicht mehr gesprochen werden kann.
Im Sinn dieser zum
Studienförderungegesetz ergangenen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die
Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel des
Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der
Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe
schädlich war. Dem Infoblatt der Studienbeihilfenbehörde, das der
Berufungswerber im Zuge seiner Ausführungen vorgelegt hat, kann in
Anbetracht dieser Ausführungen keine Bedeutung zukommen. Die
Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht.
Bemerkt wird, dass ein Absehen
von der Rückforderung eines unrechtmäßigen
Familienbeihilfenbezuges wegen Unbilligkeit gemäß
§ 26
Abs. 4 FLAG 1967 nur auf Weisung der Oberbehörde möglich ist.
Dies wäre das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz. Der Unabhänige Finanzsenat ist nicht die dafür
zuständige Behörde und besitzt diesbezüglich keine
Entscheidungskompetenz.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-L/05
- Stammnummer
- 24622
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF