Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0767-L/05
Anerkennung von Tagesgeldern bei ein- und mehrtägigen Reisen eines ÖBB-Bediensteten als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-L/05vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 25. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. Mai 2005,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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44.602,30 €
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Einkommensteuer
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14.340,73 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-16.041,13
€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 1.700,40
€
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ÖBB-Bediensteter und seit 1998
als Betriebsmanager für die Bahnhöfe B., C., D. und E. zuständig.
Ihm obliegt die Leitung, Planung und Überwachung der gesamten
Betriebsabwicklung. Außerdem hat er laut vorgelegtem Arbeitsplan
RBH-Bereitschaft im RBH - Bereich F.. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der
Rechtsmittelwerber u.a. Tagesgelder für dienstliche Fahrten von
€ 1.408,12 sowie das große Pendlerpauschale von
€ 1.692,-- als Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. Mai 2005 setzte
das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 1.665,76 fest,
wobei der auf dem Bescheid ausgewiesene Betrag für das Pendlerpauschale um
den vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten und im Lohnzettel
ausgewiesenen Betrag (€ 295,44) gekürzt wurde. Die Tagesgelder
wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, weil es auf Grund der
langjährigen Tätigkeit des Berufungswerbers im Außendienst als
erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten
Verpflegsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt seien,
dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie
bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Hinsichtlich der
Nichtberücksichtigung eines Betrages unter dem Titel
Differenzwerbungskosten führte der Rechtsmittelwerber aus, dass sein
Dienstsitz der Bahnhof B. sei. Dort beginne bzw. beende er die Dienstreisen. Von
seinem Arbeitgeber erhalte er für diese Aufwendungen eine pauschale
Aufwandsentschädigung mit einem Tagessatz von € 4,76. Wenn man
durchschnittlich einmal pro Monat eine Tätigkeit am selben auswärtigen
Ort zu verrichten habe, kenne man nach einiger Zeit sicherlich die
"günstigen" Verpflegungsmöglichkeiten. Sicher sei jedenfalls, dass man
mit € 4,76 nicht einmal eine Wurstsemmel und ein Getränk bekomme,
dafür seien im Lohnsteuergesetz € 2,20 je Stunde vorgesehen und
er sei der Meinung, dass ihm dieser Betrag auch zustehe. Ein
Verpflegungsmehraufwand sei in seinem Fall sicherlich gegeben, weil 1. die
auswärtige Tätigkeit 10 bis 12 Stunden, gegenüber 8 bis 9 Stunden
am Mittelpunkt seiner Tätigkeit dauere. Es handle sich in diesem Fall
eindeutig um längere Dienstschichten, wodurch natürlich auch
höhere Verpflegungskosten anfallen würden. 2. Bei seiner Dienststelle,
also beim Bahnhof B. gebe es einen Sozialraum mit Kochgelegenheit. Die
Benützung sei kostenlos und man könne sich hier mitgebrachte und
vorgekochte Speisen von zu Hause aufwärmen oder selbst zubereiten. Dies sei
ebenfalls bei seinen auswärtigen Tätigkeiten nicht der Fall. Auch in
diesem Fall würden natürlich auch höhere Verpflegungskosten
anfallen. 3. Ein großer Teil seiner auswärtigen Tätigkeiten
entstehe durch die Teilnahme an Verhandlungen und Besprechungen. Es seien somit
mehrere Personen beteiligt. Das Verfassen der Protokolle werde an Orten, zB.
Gasthaus, erledigt. Die Wahl des Ortes sei von ihm nicht oder sehr schwer
beeinflussbar. In diesem Fall müsse es sich nicht immer um die
"günstigste Verpflegungsmöglichkeit" handeln. Aus den angeführten
Gründen sei sicherlich erkennbar, dass es sich bei seinen auswärtigen
Tätigkeiten um einen Mehraufwand an Verpflegungskosten gegenüber
seinen Tätigkeiten an seinem Dienstort handle. Das Lohnsteuergesetz sehe
bei einem Mehraufwand eindeutige Stundensätze vor. Der Berufungswerber sei
daher der Meinung, dass ihm diese Sätze zustehen würden.
Hinsichtlich der Genehmigung des großen Pendlerpauschales wurde
ausgeführt, dass ihm auf Grund seiner körperlichen Gebrechen ein
Ausweis gemäß
§ 29b StVO ausgestellt worden sei, weshalb ihm die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Aus
diesem Grund beantrage er das große Pendlerpauschale ab 40 km für die
Fahrt von seinem Wohnort zum Dienstort. Durch seinen Arbeitgeber sei lediglich
das kleine Pendlerpauschale berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 2005 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Das Pendlerpauschale sei
bereits mit € 1.692,-- berücksichtigt worden, wobei
€ 295,44 bereits auf dem Lohnzettel abgezogen worden seien. Durch das
Bereisen der in den vergangenen Jahren gleich gebliebenen Strecken seien die
angefahrenen Orte als weitere Mittelpunkte der Tätigkeit einzustufen,
für die keine Tagesgelder zu berücksichtigen seien.
Der Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel wiederum als
unerledigt gilt, richtet sich nur mehr gegen die Nichtberücksichtigung
eines Betrages unter dem Titel der Differenzwerbungskosten. Die Begründung,
dass es sich wegen gleich bleibender Strecken bei seinen Reisen um einen
weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit handle, treffe sicherlich nicht zu.
Das Lohnsteuergesetz sehe bei einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
eindeutige Regelungen vor: durchgehend länger als 5
Tage, regelmäßig wiederkehrend (z.B. wöchentlich an einem
Kalendertag), wiederkehrend aber nicht regelmäßig und mehr als
15 Tage im Kalenderjahr. Seine Reisetätigkeit im Jahr 2004 habe 13 x
G., 12 x H., 12 x I., 9 x J., 7 x K., 6 x L., 6 x M., 3 x N., 2 x Wien, 1 x O.,
1 x P., 1 x Q. und 1 x R. betragen. Auf Grund seiner Fahrten, die in den letzten
Jahren zum Teil sehr selten und unregelmäßig zum selben Ort
geführt hätten, verstehe er den Grund der Ablehnung seiner Berufung
nicht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 2006 führte
der Einschreiter u.a. aus, dass die auf Reisen ausgeübten Tätigkeiten
großteils bei den jeweiligen ÖBB-Bahnhöfen, teilweise jedoch
auch auf der Strecke (z.B. Eisenbahnkreuzungen) zwischen
ÖBB-Bahnhöfen, sowie fallweise auch bei einem DB Bahnhof in Oberbayern
erfolgt seien, welcher ca. 39 Kilometer von der österreichischen Grenze
entfernt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Pendlerpauschale: Wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt hat, wurde im
Einkommensteuerbescheid 2004 das große Pendlerpauschale in Höhe von
€ 1.692,-- berücksichtigt, und zwar in der Weise, dass die
Einkünfte der ÖBB um das vom Arbeitgeber bereits berücksichtigte
Pendlerpauschale von € 295,44 vermindert angesetzt wurden. Somit
verblieb als "Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" nur
ein Betrag von € 1.396,56, welcher im Einkommensteuerbescheid offen
ausgewiesen ist.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2. Tagesgelder als
Werbungskosten: Nach § 16 Abs. 1 Z 9
Einkommensteuergesetz 1988 - ein Lohnsteuergesetz existiert nicht - sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen. (Das Einkommensteuergesetz selbst enthält keine
Regelung, ab welcher Anzahl von Tagen von einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit gesprochen werden kann.)
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (so genannter Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr
als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am
ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer
Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung,
ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden. Eine
durch Dienstreisen um einige Stunden längere Ausbleibezeit von zu Hause ist
hinsichtlich der Mehrverpflegskosten unbedeutend, ansonsten die Leistung von
Überstunden auch zu solchen führen müsste, was nicht der Fall
ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis vom
28.1.1997, Zl. 95/14/0156 zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis vom 30.10.2001, Zl. 95/14/0013 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl.
2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der eintägigen
Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der
vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen
erst durch die Nächtigung
feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das
Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes
einzunehmen (Doralt, EStG4
zu § 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, Zl. 88/14/0197 zu der
Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die
üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten
von Reisen in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ein
Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Soweit es sich bei den geltend gemachten beruflich
veranlassten Fahrten des Berufungswerbers ausschließlich um eintägige
Reisebewegungen (im Ausmaß von 8 1/2 bis 12 Stunden) im Inland gehandelt
hat, sind nach obigen Ausführungen im Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine Taggelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. Ein Großteil der
Erwerbstätigen findet am Arbeitsplatz keine Kochgelegenheit
vor.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Bemerkt wird noch, dass laut
Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 2006 die Tätigkeiten großteils bei
den jeweiligen ÖBB-Bahnhöfen erfolgten, die dem Berufungswerber auf
Grund seiner langjährigen Tätigkeit bei den ÖBB sehr gut vertraut
sind.
Allein mit der allgemein gehaltenen Behauptung, dass der
Berufungswerber der Meinung sei, dass es sich bei seinen auswärtigen
Tätigkeiten um einen Mehraufwand an Verpflegungskosten gegenüber
seinen Tätigkeiten an seinem Dienstort handle, hat er jedoch nicht
dargetan, dass ihm tatsächlich ein reisebedingter Mehraufwand
gegenüber einem großen Teil der Steuerpflichtigen entstanden
ist.
Ein steuerlich anzuerkennender Mehraufwand steht dem
Rechtsmittelwerber für die zweitägige Reise nach Wien, weil damit eine
Nächtigung verbunden war sowie für die sechs Auslandsreisen nach
Oberbayern zu. Für diese Reisen können die Tagesgelder nach § 26
Z. 4 EStG 1988 abzüglich der Dienstgeberersätze (€ 4,76
pro Reisetag) als Werbungskosten anerkannt werden. Bei der zweitägigen
Wienreise steht der beantragte Betrag von € 43,28 zu. Die sechs Reisen
nach Oberbayern haben jeweils einige Minuten kürzer als 12 Stunden
gedauert, so dass nur 2/3 des Auslandssatzes (BRD) von € 35,30 =
€ 23,54 pro Tag zustehen. Dazu kommt noch für den jeweils 8 Stunden
übersteigenden Teil der Dienstreise = 4 Stunden, der Inlandssatz von
€ 2,20 pro Stunde, was einen Betrag von € 8,80 ergibt.
Addiert man den Auslandssatz von € 23,54 mit dem Inlandssatz von
€ 8,80 und zieht davon den steuerfreien Arbeitgeberersatz von
€ 4,76 ab, ergibt sich pro Tag ein Betrag von € 27,58 an
Werbungskosten. Für die sechs Reisen nach Oberbayern (€ 165,48)
sowie für die Wienreise (€ 43,28) stehen also Werbungskosten in
Höhe von € 208,76 anstelle des bisher berücksichtigten
Werbungskostenpauschales von € 132,-- zu.
In diesem Punkt war der
Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-L/05
- Stammnummer
- 24611
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF