Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0417-VI/9/2006
Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - Sonder-UID
geltende FassungInfoBMF-010219/0417-VI/9/2006vom 23.10.2006
Wortlaut laut Findok
Die UStR 2000 Rz 3951 bis Rz 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den
Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch
ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst
sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei
innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer "Sonder-UID").
Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die
UID-Nummer des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht
von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende
der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG
1994), ausgenommen in der Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift
oder die TIN (Trader Identifikation Number) zur eindeutigen Identifikation des
Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder
Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID-Nummer
dieses Warenempfängers angeführt.
Wird nur die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates
verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen
lassen und - sofern eine UID-Nummer nicht automatisch erteilt wird - eine
UID-Nummer beim Finanzamt beantragen.
Diese Regelung ist ab 1.
Oktober 2006 anzuwenden.
Die UStR werden entsprechend angepasst werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0417-VI/9/2006
- Stammnummer
- 24590
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF