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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010219/0417-VI/9/2006

Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - Sonder-UID

geltende FassungInfoBMF-010219/0417-VI/9/2006vom 23.10.2006

Wortlaut laut Findok

Die UStR 2000 Rz 3951 bis Rz 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer "Sonder-UID"). Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die UID-Nummer des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), ausgenommen in der Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die TIN (Trader Identifikation Number) zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID-Nummer dieses Warenempfängers angeführt. Wird nur die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen lassen und - sofern eine UID-Nummer nicht automatisch erteilt wird - eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragen. Diese Regelung ist ab 1. Oktober 2006 anzuwenden. Die UStR werden entsprechend angepasst werden.

Normen und Schlagworte

Sonder-UID

Herkunft

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Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010219/0417-VI/9/2006
Stammnummer
24590
Gültig
23.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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