Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1771
Italienische Orchester
geltende FassungEAS-AuskunftC 184/1-IV/4/00vom 12.12.2000
Wortlaut laut Findok
Wird ein italienisches Orchester zur Mitwirkung an einer
inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür
gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen
Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1 und 2 des
DBA-Italien bestätigt. Besondere Formerfordernisse bezüglich einer
Bestätigung des vorgenommenen Steuerabzuges für Zwecke der
Steueranrechnung in Italien sind nicht vereinbart worden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich
im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den
nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten
klassischen Orchestern auf Reziproziätsbasis zur Steuerfreistellung bereit
wäre. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis
müsste aber vom ausländischen Staat (vom italienischen
Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem italienischen Orchester
anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative auf italienischer Seite
in die Wege leiten möchte. Allerdings könnte sich eine derartige
Reziprozitätsregelung nur auf künftige Gastspiele beziehen. Auf den
Parallelfall betr. luxemburgische Orchester wird hingewiesen (siehe AÖF Nr.
54/2000).
12. Dezember
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 17 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 184/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 24588
- Gültig
- 12.12.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF