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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1771

Italienische Orchester

geltende FassungEAS-AuskunftC 184/1-IV/4/00vom 12.12.2000

Wortlaut laut Findok

    Wird ein italienisches Orchester zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1 und 2 des DBA-Italien bestätigt. Besondere Formerfordernisse bezüglich einer Bestätigung des vorgenommenen Steuerabzuges für Zwecke der Steueranrechnung in Italien sind nicht vereinbart worden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern auf Reziproziätsbasis zur Steuerfreistellung bereit wäre. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat (vom italienischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem italienischen Orchester anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative auf italienischer Seite in die Wege leiten möchte. Allerdings könnte sich eine derartige Reziprozitätsregelung nur auf künftige Gastspiele beziehen. Auf den Parallelfall betr. luxemburgische Orchester wird hingewiesen (siehe AÖF Nr. 54/2000). 12. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerabzugAnrechnungKulturaustauschReziprozität

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 184/1-IV/4/00
Stammnummer
24588
Gültig
12.12.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF