Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0182-F/06
Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-F/06vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., S.-R., A.-Straße 12,
vertreten durch Dr. Wolfgang Fend, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
6800 Feldkirch, Göfiser-Straße 2a, vom 9. November 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Oktober 2004
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), die mehrere Objekte
vermietet bzw. verpachtet, fand im Jahr 2004 eine Betriebsprüfung statt,
welche die Jahre 1995 bis 2003 umfasste. Vom Betriebsprüfer wurden für
die Jahre 1995 und 1996 sowie 1999 bis 2003 die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
korrigiert bzw. Vorsteuerberichtigungen vorgenommen und für die Jahre 1996
bis 2002 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§184 BAO hinzugeschätzt.
In der Folge wurden am 7. Oktober 2004 den
Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Umsatz- bzw.
Einkommensteuerbescheide erlassen.
Mit Schreiben vom 9. November 2004 wurde gegen
die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1996 bis 2003 sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 bis 2002 Berufung erhoben. Somit wurde
auch gegen die am 7. Oktober 2004 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erlassenen endgültigen
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 ein Rechtsmittel eingebracht,
obwohl bezüglich der Höhe der festgesetzten Abgaben für diese
Jahre gegenüber den vorläufigen Bescheiden vom 7. Oktober 1998
bzw. 24. September 1999 keine Änderungen eintraten.
Die angefochtenen Bescheide wurden sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach bekämpft und die Bw. legte ausführlich dar,
weshalb sowohl die Erlöszuschätzungen als auch die
Vorsteuerberichtigungen sowie die Erhöhungen der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen zu Unrecht erfolgt sind. Von einer Darstellung
der Ausführungen der Bw. zu den Erlöshinzuschätzungen und von den
bei den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen vorzunehmenden Korrekturen kann
allerdings abgesehen werden, da mit Vorlageantrag die Berufung insofern
eingeschränkt wurde, als nunmehr lediglich die Umsatzsteuerbescheide 1999
und 2003 angefochten werden, und auch diese nur hinsichtlich der vorgenommenen
Vorsteuerberichtigungen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bw. richten
sich gegen die folgenden in Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom
30. September 2004, ABNr. XX, getroffenen
Feststellungen:
"Im Zuge einer
Vorbesprechung, die am 17. August 2004 im Finanzamt Feldkirch
stattfand, sagte der Gatte der Bw, Herr
N.S.,im Beisein des steuerlichen
Vertreters gegenüber der Abgabenbehörde aus, die Rechnungen mit
Rechnungsdatum 01.06.1999, 14.06.1999 und 30.06.2003 selbst ausgestellt zu haben
(entspricht einer Gutschrift). Die entsprechenden Vorsteuern wurden hiebei durch
die Bw., in ihrer Unternehmereigenschaft, in Anspruch genommen. Das bedeutet,
dass Rechnungsleger (Gatte der Bw.) und leistender Unternehmer nicht ident sind,
sondern der Rechnungsleger (Gutschrift) auch der Empfänger (Bw.) der
Vorsteuern ist. Diese Vorgangsweise seitens des Rechnungslegers (Gatte der Bw.)
ist gemäß
§ 22 BAO als
"Missbrauchsabsicht" des Ausstellers zu werten, die die Minderungen
eines Abgabenanspruchs (hier: Erschleichung des Vorsteuerabzugs) nicht
zulässt. Die bisher in Anspruch genommenen Vorsteuern sind gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 in Verbindung mit
§ 11 Abs. 14 leg.cit. wie folgt zu
berichtigen":
|
Rechnungsdatum
|
leistende
Unternehmer
|
Rechnungsbetrag
brutto
|
Ausgeweisener
Wert netto
|
Vorsteuern
bisher
|
Vorsteuern
lt. Betriebsprüfung
|
01.06.1999
|
Gasthof
A.,
K.
|
820.000,00 S
(59.591,72 €)
|
683.334,00 S
(49.659,82 €)
|
136.666,00 S
(9.931,91 €)
|
0,00 S
|
14.06.1999
|
Gasthof
A.
|
122.400,00 S
(8.895,15 €)
|
102.000,00 S
(7.412,63 €)
|
20.400,00 S
(1.482,53 €)
|
0,00 S
|
30.06.2003
|
Hotel
Kb.,
F.E.
|
30.000,00 €
|
25.000,00 €
|
5.000,00 €
|
0,00 €
Zu diesen Feststellungen hat die Bw. in ihrer Berufung wie
folgt Stellung genommen:
Rechnung
vom 01.06.1999
Im Zuge der Versteigerung des
Gasthofs A. in K. sei das gesamte Inventar um 820.000,00 S
(59.591,72 €) an die Bw. verkauft worden. Die Bw. habe für Zwecke
des Vorsteuerabzugs Anspruch auf Ausstellung einer mehrwertsteuergerechten
Rechnung. Eine solche liege vor. Der Vorsteuerabzug in Höhe von
136.666,00 S (9.931,91 €) bestehe daher zu Recht.
Rechnung
vom 14.06.1999
Auch diese Rechnung betreffe den
Gasthof A. , wobei mit dieser dem vormaligen Eigentümer zusätzliches
Inventar abgekauft worden sei. Eine mehrwertsteuergerechte Rechnung liege somit
vor. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 20.400,00 S (1.482,53 €) bestehe
daher zu Recht.
Rechnung
vom 30.06.2003
Diese Rechnung betreffe das Hotel
Kb. , wobei mit dieser der vormaligen Eigentümerin, Frau E. F. ,
zusätzliches Inventar abgekauft worden sei. Eine mehrwertsteuergerechte
Rechnung liege somit vor. Der Vorsteuerabzug in Höhe von
5.000,00 € bestehe daher zu Recht.
Gesamthaft seien die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2003
somit wie folgt zu berichtigen:
|
Korrektur Vorsteuer lt.
Berufung
|
1999
|
2003
|
Vorsteuer Gasthof A.
|
-136.666,00 S
(9.931,91 €)
|
|
Vorsteuer Gasthof A.
|
-20.400,00 S
(1.482,53 €)
|
|
Vorsteuer Hotel Kb.
|
|
-5.000,00 €
|
Summe
|
-157.066,00 S
(11.414,43 €)
|
-5.000,00 €
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2006
wurden die für die Jahre 1996 bis 2002 vorgenommenen
Erlöszuschätzungen als zutreffend erachtet und die Berufung insoweit
als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Begehrens, für die
Jahre 1996 bis 2002 Einnahmen aus den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
auszuscheiden, wurde der Berufung Folge gegeben. Ebenfalls als unbegründet
abgewiesen wurde das Begehren der Bw. auf Korrektur der Vorsteuern in den
Umsatzsteuerbescheiden 1999 und 2003. Zu letzterem (und nur diesbezüglich
wurde die Berufung, wie obig dargelegt, aufrecht erhalten) wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz zum Sachverhalt die im Folgenden
wiedergegebene Stellungnahme des Betriebsprüfers eingeholt:
Wie bereits in Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichtes
vom 30. September 2004, ABNr. XX , ausgeführt worden sei,
habe am 17. August 2004 im Finanzamt Feldkirch eine Vorbesprechung
stattgefunden, bei der der Gatte der Bw., Herr N.S. , der steuerliche Vertreter
der Bw., Herr Dr. Wolfgang Fend, der Betriebsprüfer, Herr M.S. sowie der
Gruppenleiter, Herr H.P., anwesend gewesen seien. Herr N.S. sei damit
konfrontiert worden, dass die gegenständlichen Rechnungen dasselbe
Schriftbild aufwiesen wie die von diesem früher eingereichten Schreiben,
woraufhin er zugegeben habe, diese für den Vorsteuerabzug relevanten
Rechnungen selbst ausgestellt zu haben.
Bezüglich jener das Gasthof A. betreffenden Rechnungen
sei dieser Sachverhalt auch durch die am 26. Juli 2004 erfolgte
Einvernahme des Zeugen A.B. bestätigt worden. Herr B. habe zu Protokoll
gegeben, er habe weder die Rechnung vom 1. Juni 1999 noch jene vom
14. Juni 1999 ausgestellt und die in Rechnung gestellten Beträge
auch nicht erhalten. Die Unterschrift auf der Rechnung vom
14. Juni 1999 sei nicht die seine. Wer diese Rechnung unterschrieben
habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Beide Rechnungen seinen auch bisher nicht
durch Herrn B. umsatzsteuerlich erfasst worden.
Bezüglich jener das Hotel Kb. betreffenden Rechnung
sei zudem noch anzumerken, dass Herr N.S. seiner Gattin, der Bw., mit
Vereinbarung vom 5. Juli 2003 ein zinsloses Darlehen in Höhe von
25.000,00 € (diese Summe entspreche dem Nettorechnungsbetrag)
gewährt habe, wobei Herr N.S. die Herkunft dieser Mittel nicht nachgewiesen
habe. Auf dieser Barrechnung vom 30. Juni 2003 scheine der Vermerk
"Betrag bar erhalten am 4. Juli 2003" auf. Es stellt sich
nunmehr die Frage, wie Frau F. den Erhalt von 30.000,00 € bereits am
4. Juli 2003 bestätigen habe können, wenn die Bw. laut
Bareinzahlung erst am 5. Juli 2003 über die 25.000,00 €
ihres Gatten habe verfügen können. Auch diese Rechnung sei nicht durch
Frau F. umsatzsteuerlich erfasst worden.
Aus dieser Stellungnahme zum Sachverhalt zog die
Abgabenbehörde erster Instanz den Schluss, dass im
streitgegenständlichen Fall die leistenden Unternehmer nicht auch die
Rechnungsleger seien. In jenen Fällen, in denen die Rechnungsausstellung
nicht jener Person zuzurechnen sei, die als leistender Unternehmer genannt
werde, entstehe in der Regel für den Aussteller eine Steuerschuld. Der
Rechnungsadressat sei jedoch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil
er die Leistung nicht vom Aussteller der Rechnung erhalten habe bzw. vom
Leistenden keine Rechnung (Ruppe, UStG 1994 Kommentar, Tz 62/2 zu
§ 11).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 wurde die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und die
Berufung insofern eingeschränkt, als nunmehr lediglich die
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2003 angefochten werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die in den Jahren 1999 und 2003
bezüglich der nachfolgend angeführten Rechnungen vorgenommenen
Vorsteuerberichtigungen zu Recht erfolgt sind.
|
Rechnungsdatum
|
leistende
Unternehmer
|
Rechnungsbetrag
brutto
|
Ausgeweisener
Wert netto
|
Vorsteuern
bisher
|
Vorsteuern
lt. Betriebsprüfung
|
01.06.1999
|
Gasthof
A.K.
|
820.000,00 S
(59.591,72 €)
|
683.334,00 S
(49.659,82 €)
|
136.666,00 S
(9.931,91 €)
|
0,00 S
|
14.06.1999
|
Gasthof
A.
|
122.400,00 S
(8.895,15 €)
|
102.000,00 S
(7.412,63 €)
|
20.400,00 S
(1.482,53 €)
|
0,00 S
|
30.06.2003
|
Hotel
Kb.,
F.E.
|
30.000,00 €
|
25.000,00 €
|
5.000,00 €
|
0,00 €
Die Bw. hat weder in der Berufung noch im Vorlageantrag
bestritten, dass die Rechnungen mit Rechnungsdatum 01.06.1999, 14.06.1999 und
30.06.2003 nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vielmehr von ihrem
Ehegatten ausgestellt wurden. Der unabhängige Finanzsenat sieht deshalb
keine Veranlassung, die diesbezügliche Sachverhaltsannahme der
Abgabenbehörde erster Instanz, die auf den Feststellungen in Tz. 21 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 30. September 2004, ABNr. XX ,
sowie auf der ergänzenden Stellungnahme des Betriebsprüfers vom
7. Februar 2004 beruht (siehe dazu oben), in Frage zu stellen, sondern
sieht diesen Sachverhalt vielmehr als erwiesen an.
Die Bw. verweist nun darauf, dass in allen drei Fällen
für ihr Unternehmen Leistungen erbracht wurden und dass sie für Zwecke
des Vorsteuerabzugs Anspruch auf Ausstellung von mehrwertsteuergerechten
Rechnungen habe.
Dieses Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen, weil - wie bereits die Abgabenbehörde erster
Instanz zutreffend ausgeführt hat - eine Rechnung den
Leistungsempfänger lediglich dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie
vom leistenden Unternehmer ausgestellt wurde. Kommt der leistende Unternehmer
seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung trotz entsprechender Aufforderung
nicht nach, ist dieser (zivilrechtliche) Anspruch vor den ordentlichen Gerichten
geltend zu machen. Wie bei Ruppe, UStG 1994 Kommentar³, Tz 14/2 und Tz 102
zu § 11, ausgeführt wird, berechtigt die Weigerung des leistenden
Unternehmers den Leistungsempfänger jedoch nicht, die Rechnung durch eine
Gutschrift oder Ersatzfaktura zu ersetzen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 20. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-F/06
- Stammnummer
- 24572
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF