Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0011-K/05
Einkommensteuerhinterziehung durch einen Versicherungsmakler
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-K/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Mai 2004, StrNr.
2001/00196-001, nach der am 19. Jänner 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der
Schriftführerin Monika Fritz durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene, im
Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33
Abs.5 iVm. § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
4.000,--
(in
Worten: Euro viertausend)
und die für den Fall
deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zwanzig
Tage
verringert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage übt der Beschuldigte D den Beruf eines
selbständigen Versicherungsmaklers aus. Er war vom 17. November 1997 bis
31. August 1998 und vom 7. Jänner 1999 bis 4. Oktober 1999 bei der V
angestellt (Versicherungsauszug der Österreichischen Sozialversicherung).
Im Zuge dieser Tätigkeit erhielt er neben seinem Gehalt als Angestellter
bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer auch Provisionen für die
Vermittlung von Versicherungsverträgen.
Im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung der
Aufzeichnungen beim Beschuldigten stellte der Prüfer fest, dass D in den
Jahren 1997 bis 1999 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
selbständiger Versicherungsmakler in Höhe von insgesamt
ATS 638.000,-- unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt
hatte.
Auf Grund der formalen und materiellen Mängel bei der
Führung der Aufzeichnungen waren für den Prüfer die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden für das Jahr 1997 in Höhe von
ATS 300.000,--; für das Jahr 1998 in Höhe von
ATS 150.000,--; und für das Jahr 1999 in Höhe von
ATS 190.000,-- geschätzt. In diesen Beträgen waren auch
Sicherheitszuschläge (1997: ATS 50.000,--; 1998: ATS 60.000,--
und 1999: ATS 60.000,--) enthalten und eine Betriebsausgabenpauschale in
Höhe von 20 % berücksichtigt. Bei den Schätzungen wurden
sämtliche Einwendungen des Beschuldigten (Weitergabe von Subprovisionen an
Frau ST, Ausgaben für Events der Fa. V, Kosten einer
Jagdhornbläsergruppe, Reisekosten für Sri Lanka) berücksichtigt.
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 1999 vom 19. Juni 2001
ergaben Nachforderungen in Höhe von ATS 71.116,-- (1997),
ATS 40.856,-- (1998) und ATS 47.017,-- (1999). Die Bescheide erwuchsen
in Rechtskraft.
Der Beschuldigte räumte während der
abgabenbehördlichen Prüfung in einem FAX an seinen steuerlichen
Vertreter vom 7. Mai 2001 ein, in den Jahren 1997 bis 1999 Zahlungen der V
erhalten zu haben, bemängelte jedoch, dass Ausgaben für ein Dorffest,
Reiserechnungen (Studienreise nach Sri Lanka) und Provisionen, welche er
weitergegeben habe, nicht gegenverrechnet und berücksichtigt worden
wären. Für das Jahr 1997 anerkannte D schließlich einen Betrag
in Höhe von ATS 263.000,--. Betreffend 1998 räumte D ein,
für den Zeitraum September bis Dezember 1998 einen Betrag in Höhe von
ATS 114.000,-- erhalten zu haben und bemängelte wiederum, dass
Rechnungen nicht gegenverrechnet worden wären. Im Jahr 1999 habe er die
erhaltenen Provisionen an ST weitergegeben.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte am
25. August 1998 als selbständiger Versicherungsmakler eine
Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Fa. V unterfertigt bzw. abgeschlossen hat.
Darin vereinbarten die Parteien, dass der Beschuldigte
Versicherungsgeschäfte vornehmlich über die V vermitteln werde. Ebenso
wurde die Höhe der Provisionen im Sachversicherungsbereich,
Lebensversicherungsbereich, Krankenversicherungsbereich und
Industriegeschäft geregelt. Diese Zusammenarbeitsvereinbarung wurde durch
zwei Zusatzvereinbarungen weiter konkretisiert. Aus den Unterlagen der V ergab
sich, dass der Beschuldigte Provisionen für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen erhalten hat. Diese Feststellungen wurden vom
Prüfer im Arbeitsbogen Nr. 1030390/01 und im Bericht über die
Prüfung der Aufzeichnungen am 19. Juni 2001, St.Nr. 023/4601,
getroffen.
Die Feststellungen finden in der
Zusammenarbeitsvereinbarung, den Banküberweisungen der Fa. V an den
Beschuldigten, Provisionsberechnungsblätter, in welchen der Beschuldigte
als Provisionsempfänger benannt wird und den Protokollen der
Gesellschafterversammlung ihre Deckung.
Ergebnis der abgabenrechtlichen Prüfung der
Aufzeichnungen war daher - so Spruchsenat I beim Finanzamt Klagenfurt als
Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz
-, dass der Beschuldigte in den Jahren 1997 bis 1999 durchaus
Provisionseinkünfte zwar erhalten, jedoch nicht ordnungsgemäß
versteuert hat.
Der Spruchsenat hatte sich dabei zur Ermittlung der
strafbestimmenden Wertbeträge auf den Bericht über das Ergebnis der
Prüfung der Aufzeichnungen vom 19. Juni 2001 gestützt (siehe die
Berechnung durch den Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl. 3 und 23). Im Rahmen
der Beweiswürdigung folgte der Erstsenat nicht den Ausführungen der
Zeugin und Ehefrau des Beschuldigten A und seines jetzigen Geschäftspartner
P, sondern den Aussagen der Zeugen G, B sowie des Prüfungsorganes des
Finanzamtes Spittal Villach, welche überzeugend erklärt hatten, dass
der Beschuldigte in den Jahren 1997 bis einschließlich 1999 von der Fa. V
tatsächlich Provisionen ausbezahlt erhalten habe: Sowohl der Zeuge B als
auch die Zeugin G hätten diese Provisionszahlungen direkt an den
Beschuldigten bestätigt und hätten diese Zeugen die Richtigkeit ihrer
Aussagen auch auf eine schriftliche Provisionsvereinbarung zwischen der Fa. V
einerseits und D andererseits stützen können. Auf Grund der
vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und der V
kam der Spruchsenat I zur Erkenntnis, dass ein objektiv nachvollziehbarer
Beweis für die Existenz solchen einer Provisionsvereinbarung vorliege und
der Beschuldigte somit auch tatsächlich Provisionsflüsse erhalten
habe.
Dem Spruchsenat lag ein Schreiben des Beschuldigten an
seinen Steuerberater vor, in welchem er erklärte, dass für das Jahr
1997 lediglich ein Betrag von ca. ATS 263.000,-- übrig bleibe, den er
auch anerkennen werde. Aus diesem Schreiben leitete der Erstsenat ab, dass der
Beschuldigte tatsächlich Provisionen erhalten habe. Letztlich ergab sich
für den Senat auch noch aus den vorgelegten Verrechnungskonten, dass D
neben den Lohnbezügen die ausdrücklich auch als Gehalt bezeichnet
wurden, wiederholt Akontozahlungen und Büropauschalen erhalten hat. Die
vorliegende Akontoabrechnung für D betreffend den Monat September 1998
weist in den darin vorgenommenen Aufschlüsselungen, von einem vereinbartem
Akonto von ATS 50.000,-- ausgehend, auf Provisionszahlungen hin. Daraus
wurde für den Spruchsenat ersichtlich, dass die Fa. V an den
Beschuldigten nicht nur den vereinbarten Lohn von ATS 8.400,--, sondern
darüber hinausgehende Zahlungen leistete, wie u.a. auch die Leasingraten
für den PKW Ford Mondeo, die Kfz-Versicherung und die weitere Leasingrate
für das Auto seiner Gattin der Marke Mitsubishi Carisma sowie ein
Zeitungsabo der Kleinen Zeitung beglichen wurden. Aus den Aussagen des
Prüfers des Finanzamtes ergab sich, dass Provisionsbeträge auf Grund
der bei der Fa. V vorgefundenen Aufzeichnungen eindeutig dem Beschuldigten
zuordenbar waren. Damit bestand für den Spruchsenat kein Zweifel mehr
daran, dass D im Zeitraum 1997 bis 1999 neben seinem Gehalt auch Provisionen in
nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten habe.
Hinsichtlich der Höhe der bezogenen Provisionen
verwies der Spruchsenat auf die ursprüngliche Verantwortung des
Beschuldigten, der selbst eingestanden hat, im Zeitraum 1997 bis 1999 mit
Sicherheit mehr als ATS 638.000,-- Lohn erhalten zu haben. Der Beschuldigte
habe bei seiner Vernehmung am 22. Oktober 2003 die vom Steuerprüfer
festgestellten Gesamtsummen auch gar nicht bezweifelt. Ausgehend von den sich
aus den Verrechnungskonten ergebenden Geldflüssen an den Beschuldigten,
welche nicht ausdrücklich als Gehalt bezeichnet worden sind, in Verbindung
mit der Aussage des Zeugen des Prüfers des Finanzamtes Villach, der
für den Senat die Ermittlungsgrundlagen für den Betrag von
ATS 638.000,-- nachvollziehbar darlegen konnte, bestand für den Senat
kein Zweifel daran, dass zumindest der Betrag in Höhe von
ATS 638.000,-- vom Beschuldigten zusätzlich zu seinem Gehalt in Form
von Provisionen im Zeitraum 1997 bis 1999 bezogen wurde. Der Senat stellte fest,
dass der Prüfer bei der Ermittlung dieses Betrages im Wesentlichen
sämtlichen Einwendungen des Beschuldigten soweit es die Höhe anlangt,
entsprochen hat.
Durch die Tatsache der Nichtmeldung diese Einnahmen an das
Finanzamt ergab sich bereits in subjektiver Hinsicht das vorsätzliche
Handeln des Beschuldigten, wobei auch die Annahme dieses Vorsatzes in der
Aussage der Zeugin G eine zusätzliche Bestätigung findet, indem sie in
ihrer Aussage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass einerseits
mit jedem Mitarbeiter eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde und
andererseits die Mitarbeiter auch auf die Besteuerungspflicht hingewiesen worden
wären. Ausgehend davon kann in gänzlicher Nichterklärung der
Provisionseinnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren nur abgeleitet
werden, dass dies durch den Beschuldigten zum Zwecke der Steuerersparnis erfolgt
sei.
Zum Motiv des Beschuldigten stellte der Spruchsenat fest,
dass diese Vorgangsweise sohin von ihm deshalb gewählt worden sei, um
einerseits Steuern zu verkürzen und um andererseits andere andrängende
Gläubiger irreführen und letztlich schädigen zu können. Der
Beschuldigte habe nämlich im Verfahren eingestanden, in diesen Jahren
Verbindlichkeiten in Höhe von ATS 2 Mio. inklusive Kosten und Zinsen
gehabt zu haben. Darüber hinaus habe er zugegeben, dass in dieser Zeit auch
Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sind. Berücksichtige
man nunmehr den von ihm selbst bezifferten, an ihn ausbezahlten Monatslohn von
ATS 20.000,-- bis ATS 40.000,-- der jedenfalls in den drei Jahren
einen Betrag von mehr als ATS 638.000,-- ausgemacht hätte, und stellt
diesem Betrag die tatsächlichen aus den Verrechnungskonten sich ergebenden
Gehaltszahlungen von ca. ATS 8.000,-- bis ATS 10.000,-- monatlich
gegenüber, so komme dadurch deutlich zum Ausdruck, dass der Beschuldigte im
offenkundigen Zusammenwirken mit dem Verantwortlichen der Fa. V nach
außen hin gezielt ein geringes im Exekutionswege kaum pfändbares
Einkommen aufweisen wollte.
Nach Auswertung dieses
Sachverhaltes erkannte der Spruchsenat D für schuldig, er habe im
Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als verantwortlicher
Versicherungsmakler vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Einnahmen
in den Jahren 1997 bis einschließlich 1999 in Höhe von ATS 638.000,--
eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben,
nämlich an Einkommensteuer im Ausmaß von ATS 105.485,--, bewirkt
und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz nach § 33 Abs. 5
eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt wurde.
Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte der
Erstsenat als erschwerend den dreijährigen Deliktszeitraum und die
Tatwiederholungen, sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als
mildernd. Unter Bedachtnahme auf die nach der Aktenlage bekannten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wäre somit eine
Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- der tatbezogenen Schuld des D
entsprechend.
An Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigte
gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal € 363,--
vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben,
wobei er im Wesentlichen vorbringt, weder vorsätzlich noch fahrlässig
Steuern verkürzt zu haben. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen,
dass diese Abgaben vom Unternehmen zu leisten wären. D wörtlich: "Ich
habe in dem Zeitpunkt der Beschuldigung nicht als Versicherungsmakler
selbständig gearbeitet, sondern war hauptsächlich als
gewerberechtlicher Geschäftsführer angestellt. Als Vergleichsbeispiel
nenne ich die zwei Jahre zuvor, wo ich nach denselben Modell bei der T in Graz
angestellt war. Dort war es ebenso geregelt, dass ich im Fall einer der seltenen
Geschäftsvermittlung einen Mitarbeiter-Provisionsvertrag hatte. Die
Versteuerung oblag ebenso der T. Des Weiteren war ich Jahre vorher in
Führungspositionen bei Versicherungsgesellschaften tätig. Die
Vorgangsweise war immer dieselbe und wurde auch die Versteuerung
ordnungsgemäß von diesen Gesellschaften
durchgeführt."
Der Beschuldigte bestreitet, wie in den
Entscheidungsgründen des Erkenntnisses festgestellt, keinesfalls
Versicherungen verkauft zu haben. Es sei seine primäre Aufgabe gewesen,
für das Unternehmen regelmäßige Verkaufsschulungen
durchzuführen und die Vertriebsorganisation aufzubauen. Ebenso sei er
für den Bereich Marketing zuständig gewesen. Er verwehre sich gegen
die Behauptung, mehrmals Bankbeträge abgehoben zu haben, welche ihm
zuzuordnen wären. Diese Behauptungen würden vom
Geschäftsführer der Fa. V stammen. Er habe keinerlei Zugriff auf
Firmenkonten gehabt. Er sei über Jahrzehnte lang fix angestellt gewesen und
habe darüber hinaus für den Fall einer Vermittlung von
Versicherungsverträgen Provisionsverträge gehabt. Er habe davon
ausgehen können, wie bei Führungspositionen branchenüblich
behandelt zu werden. Auf Grund dieser Tatsachen konnte er davon ausgehen, dass
das Unternehmen für die Versteuerung seiner Geldmittel zuständig
gewesen wäre. Er sehe daher in dieser Vorgangsweise keinerlei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit. Er habe es B zu verdanken, dass dieser sich scheinbar durch
geschickte Winkelzüge und Behauptungen auf seine Kosten von einer
tatsächlichen Steuerschuld befreien habe wollen.
Weiters bekämpft der Beschuldigte die Höhe der
Strafe und begründet dies wie folgt: "Sollte sich herausstellen, dass ich
durch die bösartige Vorgangsweise des Unternehmens doch hineingeschlittert
sein sollte, ersuche ich um eine neue reduzierte Strafbemessung, da die
Höhe von € 6.000,-- meine Existenz gefährden würde." Er
habe die angebliche Steuerschuld in der Zwischenzeit fast zur Gänze
entrichtet. Er erwarte jedoch, auf Grund einer objektiven richtigen Beurteilung
diese Beträge wieder zurückzubekommen, da diese der Fa. V anzulasten
wäre.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der
mündlichen Verhandlung des Berufungssenates vom 19. Jänner 2006
bestritt der Beschuldigte vorerst, Provisionen seitens der Fa. V empfangen zu
haben.
Nach
längerer Befragung durch den Vorsitzenden und den Beisitzern sowie dem
Berichterstatter räumte der Beschuldigte ein, im Jahr 1997 in etwa jene
Provisionen wie im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt,
erhalten zu haben.
Wörtlich
gab D an: "1997 ist der Zeitraum, den ich gegenüber dem O auch soweit
eingestanden habe. Das ist der Zeitraum, wo ich sage, das wird so in Ordnung
gewesen sein, wobei die Provisionszahlungen an Dritte und Aufwendungen für
ein Fest nicht berücksichtigt wurden. Das müsste in diesem Fall
gegenzurechnen sein. Und das habe ich sogar eingestanden, in dem Fall aber
danach nicht mehr."
Der Beschuldigte
führte nunmehr aus, er habe nie bestritten, im Jahr 1997
Provisionseinkünfte erhalten zu habe. Vielleicht habe er sich falsch
ausgedrückt. Schließlich räumte D im Zuge eines umfangreichen
Beweiserhebungsverfahrens vor dem Berufungssenat weiters ein, dass die im Zuge
der abgabenrechtlichen Prüfung erfolgten Hinzuschätzungen richtig sein
können, wenn man die Subprovisionen und Zahlungen für die
Veranstaltung von Festen sowie einer Reise nach Sri Lanka abziehen würde.
D
beteuerte im Zuge der Berufungsverhandlung wiederholt, es sei niemals seine
Absicht gewesen, irgendetwas zu hinterziehen und ersuchte den Senat für den
Fall, dass man ihn schuldig erkenne, auch zu berücksichtigen, dass er keine
Möglichkeit mehr gegenüber dem Finanzamt habe, zu viel bezahlte
Abgaben zurückzuerlangen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er
Erlöse entgegen der Bestimmung des § 119 BAO verheimlicht, eine
Abgabenverkürzung, beispielsweise eine zu niedrige Festsetzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben wie Einkommensteuer,
bewirkt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 leg. cit. eine
derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn beispielsweise
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Einkommensteuer zu niedrig
festgesetzt oder gar nicht festgesetzt wurden.
Dabei handelt gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz, dolus eventualis).
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall hat offenkundig, wie aus dem
Verhalten des D unzweifelhaft erschließbar, der Beschuldigte über
einen Zeitraum von drei Jahren in den Jahren 1997 bis 1999 eine
größtmögliche rechtwidrige Steuervermeidung angestrebt, in dem
er gleichsam seine Geschäftsbeziehung zum österreichischen Fiskus
einseitig eingestellt hat, die erzielten Provisionseinnahmen überhaupt
nicht offen gelegt hat, sodass die Abgabenbehörde gezwungen war, im Zuge
einer abgabenbehördlichen Prüfung die erfolgten
Prüfungsfeststellung zu treffen.
Dabei war der Prüfer veranlasst, auf Grund der formal
und materiell mangelhaft geführten Aufzeichnungen die
Besteuerungsgrundlagen für die Bemessung der Einkommensteuer im
Schätzungswege zu ermitteln. Der Beschuldigte leugnete für das Jahr
1997 auch nicht, dass er Provisionseinkünfte in Höhe von
ATS 263.000,-- erhalten habe, bestritt jedoch vorweg
Provisionseinkünfte bzw. Einkünfte im Gesamtausmaß von etwa
ATS 412.000,-- erhalten zu haben. Betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und
1999 räumte der Beschuldigte im Zuge eines aufwändig geführten
Beweisverfahrens vor dem Berufungssenat schließlich ein, dass die
Hinzuschätzungen an Provisionseinkünften in etwa stimmen könnten,
wenn man jene Aufwendungen berücksichtigen würde, die er im laufenden
Abgabenverfahren bereits eingewendet habe.
Gerade beim Beschuldigten als
gewerblich selbständigen Versicherungskaufmann ist es als steuerliches
Allgemeinwissen vorauszusetzen, dass er weiß, dass unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige natürliche Personen von ihren Einkünften in
Österreich Einkommensteuer zu bezahlen haben. Es bestehen daher für
den Berufungssenat keine Zweifel, dass D betreffend dem aus seiner
Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen und den daraus erzielten
Einkommen eine zusätzliche Steuerpflicht erkannt hatte, zumal der Umstand
der Steuerpflicht erhaltener Provisionseinkünfte und erhaltener
Prämien im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und Vertretern der
Fa. V ausführlich diskutiert wurden. Dennoch hat er dieser seiner
abgabenrechtlichen Pflicht zur Anzeige bzw. Offenlegung seiner zusätzlichen
Einkünfte mit dem Tatplan einer Vermeidung an Einkommensteuer im
Höchstausmaß nicht entsprochen.
D war also in den Jahren 1997 bis 1999 mit Unterbrechungen
bei der Fa. V in einem Angestelltenverhältnis und erhielt sohin ein
Gehalt von monatlich in Höhe von etwa ATS 8.500,--. Darüber
hinaus erhielt der Beschuldigte, wie vom Prüfungsorgan im Zuge der
abgabenrechtlichen Prüfung festgestellt, über den Zeitraum von drei
Jahren laufend hohe Honorare, welche zum Teil als Provisionszahlungen bezeichnet
wurden bzw. übernahm die Fa. V Zahlungen für den Beschuldigten
betreffend die Betreibung seines PKW`s, des PKW`s der Gattin sowie des
Abonnementes der Kleinen Zeitung der Familie des Beschuldigten.
Der Prüfer hat im abgabenrechtlichen
Prüfungsverfahren die Geldbewegungen der Fa. V zum Beschuldigten
dokumentiert und aufgelistet. Diese ergaben in Summe für das Jahr 1997
einen Betrag von ATS 465.696,15, für das Jahr 1998 einen Betrag von
ATS 340.536,55 und 1999 einen Betrag in Höhe von ATS 425.371,--.
Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von ATS 50.000,--
im Jahr 1997 und ATS 60.000,-- in den Jahren 1998 und 1999 und
gleichzeitiger Berücksichtigung von pauschal zugestandenen Betriebsausgaben
in Höhe von 20 % der so errechneten Summen ergaben sich Einkünfte
aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1997 in Höhe von ATS 412.638,--,
1998 ATS 320,429,-- und 1999 ATS 340.297,--.
Von diesen Einkünften zog der Prüfer im Jahr 1997
die nicht selbständigen Einkünfte sowie die Zahlungen an ST (nunmehr
Gattin des D) und die Bezahlung einer Sri Lanka-Reise ab und gelangte solcherart
zu einem Hinzuschätzungsbetrag in Höhe von ATS 300.000,--.
Im Jahr 1998 reduzierten sich diese Einkünfte um
nichtselbständige Einkünfte sowie Zahlungen an ST auf
ATS 150.000,-- und im Jahr 1999 ebenfalls durch eine Zahlung an Frau ST auf
einen hinzugeschätzten Betrag in Höhe von ATS 190.000,--.
Für den Berufungssenat steht fest, dass auf Grund
dieser vorliegenden Beweislage der Argumentation des Erstsenates zu folgen ist.
Hinsichtlich der strafbestimmenden Wertbeträge ist auf die schlüssige
Berechnung des Betriebsprüfers zu verweisen (siehe Finanzstrafakt Bl. 23),
wobei in dessen für das Abgabenverfahren vorgesehenen Rechenwert auch
sogenannte Sicherheitszuschläge enthalten sind, welche im Zweifel zu
Gunsten für den Beschuldigten unter der Annahme einer Auswirkung auf die
Progressionsspitze der errechneten Einkommensteuer aus den sich ergebenden
Beträgen an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999
herauszurechnen sind.
Somit hätten sich tatsächlich hinterzogene
Einkommensteuern in Höhe von insgesamt ATS 114.519,-- (umgerechnet
€ 8.322,42; nämlich 1997 ATS 57.366,-- plus 1998
ATS 25.496,-- und 1999 ATS 31.657,--) ergeben. Infolge des
gänzlichen Abzuges des Sicherheitszuschlages ohne Berücksichtigung der
diese wieder verringernden anteiligen 20 % an pauschalen Betriebsausgaben
waren dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren lediglich
ATS 105.485,-- an hinterzogenen Einkommensteuern vorgeworfen
worden.
Eine Verböserung im Berufungsverfahren ist dem
Berufungssenat aber auf Grund der Bestimmung des § 161 Abs. 3
FinStrG verwehrt.
Im Zuge der abgabenbehördlichen erfolgten
Schätzung folgte der Prüfer durchaus den konkreten Argumenten zu
Gunsten des Beschuldigten derart, dass er eben Aufwendungen und Subprovisionen
sowie Zahlungen für Dorffeste, Bahnhofseröffnungen,
Jagdhornbläser und Volkstanzgruppen berücksichtigt hat, sodass im
Finanzstrafverfahren ohne Zweifel im Falle der feststehenden Tatsache bewirkter
Abgabenverkürzung die im Abgabenverfahren erfolgte Schätzung
vollinhaltlich zu Grunde gelegt werden konnte.
Jene Einwendungen gegen das auf Basis der gegebenen
Beweislage erstellte schlüssige Schätzungsergebnis des
Betriebsprüfers wurden bereits im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung im Jahre 2001 berücksichtigt, weshalb in Nachvollziehung der
Argumentation des Prüfers durchaus von den solcher Art erstellten
Bemessungsgrundlagen auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens auszugehen
war. Im Übrigen wurde der Sicherheitszuschlag für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens ausgeschlossen bzw. abgezogen.
Der Berufungssenat findet daher keinen Anlass an den vom
Spruchsenat festgestellten Verkürzungen zu zweifeln.
Wollte man die gegenteilige Rechtsmeinung vertreten, wonach
Schätzungen in einem Finanzstrafverfahren allenfalls aus prinzipiellen
Gründen unzulässig wären, würde dies zu dem absurden
Ergebnis führen, wonach gerade diejenigen Finanzstraftäter, welche
jeglichen Kontakt mit den Behörden verweigerten, nicht bestraft werden
könnten, diejenigen aber welche letztendlich mit der
Finanzstrafbehörde kooperieren und geringeres Unrecht auf sich geladen
haben, selbst die Grundlage für ihre Bestrafung liefern.
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Veranlagungsjahre
1997 bis 1999 eine Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG in Höhe von ATS 105.485,-- zu
verantworten.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst
die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet.
Der Strafrahmen, innerhalb
dessen die Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 15.331,78
(früher: ATS 210.997,60). Dabei sind als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der eingetretene
Zeitablauf, die erfolgte Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass der
Beschuldigte erkennbar vor allem durch sein wirtschaftliches Umfeld zu seinem
Verhalten verleitet worden ist, als erschwerend der längere Tatzeitraum
über drei Jahre zu bedenken.
Unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten
ungünstigen wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse ist in
Anbetracht der neu hinzutretenden Milderungsgründe die Geldstrafe
entsprechend auf € 4.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwanzig
Tage als tat- und schuldangemessen zu verringern.
Einer weiteren Reduktion der Sanktion stehen spezial- und
vor allem auch generalpräventive Überlegungen entgegen. Das von D
gesetzte Fehlverhalten in Form einer geradezu typischen rechtswidrigen
Steuervermeidungsstrategie mit erforderlichen intellektuellen Einlassungen hat
- bezogen auf die Gesamtheit derartiger Finanzvergehen - durchaus
budgetären Einfluss und ist daher ansich exemplarisch mit einer strengen
Bestrafung zu ahnden, um andere Finanzstraftäter von der Begehung
derartiger Finanzvergehen in der Lage des D abzuhalten.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
aber anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu
Bestrafenden bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu
lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe vorzuschreiben ist, sodass wiederum in der Gesamtschau ein
Zeitraum von zwanzig Tagen angemessen ist.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG,
wonach ein Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber
€ 363,-- vorzuschreiben sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Klagenfurt,
19. Jänner 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-K/05
- Stammnummer
- 24557
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF