Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1511-W/05
Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO, kein grobes Überwachungsverschulden bei Fehler der bisher verlässlichen Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1511-W/05vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.F., vertreten durch Veltze, Mares
& Partner KEG, Wirtschaftsteuhand- Steuerberatungsgesellschaft,
1200 Wien, Leithastraße 25/4, vom 19. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Juli 2005
über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach der am 17.
Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in Abwesenheit
des Berufungswerbers und seines steuerlichen Vertreters, in Anwesenheit von AD
Herbert Geissler als Vertreter des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Juli 2005 wurden über den
Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in
Höhe von € 53,09 sowie in Höhe von € 52,74 (gesamt €
105,83) festgesetzt, da die Einkommensteuer 2003 von € 2.654,59 sowie die
Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2005 von € 2.637,00 nicht fristgerecht
entrichtet worden sind.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 19. Juli 2005 wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge nur bei grobem
Verschulden verhängt würden. Säumniszuschläge seien insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffe, insbesondere bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliege.
In diesem Fall liege kein
grobes Verschulden vor, da die 1. Ratenzahlung vor dem Fälligkeitsdatum 20.
Mai 2005 bereits schon am 17. Mai 2005 zur Einzahlung gebracht worden sei. Der
Bw. habe sogar einen Betrag von € 2.637,00 eingezahlt, anstatt der
vorgeschrieben Raten in Höhe von € 2.000,00.
Aufgrund eines Fehlers der Bank
sei eine weitere fällige Rate nicht zur Einzahlung gebracht worden. Der Bw.
weise darauf hin, dass die Raten für Juni nachgeholt und für Juli
fristgerecht zur Einzahlung gebracht worden seien. Es werde daher um
Herabsetzung der ersten Säumniszuschläge vom 11. Juli 2005 in
Höhe von € 105,83 auf € 0,00 ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. Juli 2005 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass
über den Abgabenrückstand von € 8.023,10 mit Bescheid vom 28.
April 2005 eine Zahlungserleichterungsbewilligung in Form von Raten gewährt
worden sei. Die 1. Rate sei bis 20. Mai 2005 zu entrichten gewesen.
Tatsächlich sei die Überweisung von € 2.637,00 per 12. Mai
2005 erfolgt. Davon seien € 2.000,00 auf die 1. Rate angerechnet worden.
Die 2. Rate per 20. Juni 2005 von € 1.614,00 sei nicht entrichtet worden,
jedoch sei der Restbetrag von € 637,00 auf die 2. Rate angerechnet
worden. Somit seien € 1.000,00 ausständig verblieben. Gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO sei der Terminverlust wahrgenommen worden und die
Zahlungserleichterungsbewilligung habe durch die Ausstellung eines
Rückstandsausweises gemäß
§ 229 BAO als beendet
gegolten. Die Säumniszuschläge seien von den im restlichen
Abgabenrückstand enthaltenen Abgaben festzusetzen gewesen. Erst die dritte
Rate sei per 14. Juli 2005 entrichtet worden.
Über den Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sei wie folgt zu entscheiden gewesen:
Nach Lehre und Rechtsprechung liege grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden
nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
anzusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit
gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden
und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab
anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Aus dem Blickwinkel des § 217
Abs. 7 BAO komme es somit nicht auf ein Verschulden an der Nichtentrichtung der
2. Ratenzahlung an, sondern vielmehr darauf, ob der Bw. auffallend sorglos
gehandelt habe. Er habe die Ratentermine von Anfang an nicht beachtet. Erst die
3. Rate sei bewusst entrichtet worden. Es handle sich somit nicht mehr um
einen minderen Grad eines Versehens. Da das Tatbestandsmerkmal des fehlenden
groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht gegeben sei,
erweise sich die Berufung als unbegründet.
Im Vorlageantrag vom 28. Juli
2005 wurde beantragt, die Entscheidung über die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Unabhängig von der
Ratenvereinbarung sei der Betrag in Höhe von € 2.637,00 rechtzeitig,
ja sogar einige Tage zu früh überwiesen worden. Der
Säumniszuschlag sei daher nicht rechtens. Unbestritten sei die Tatsache,
dass die zweite Rate nicht zur Gänze (und zwar aus Arbeitsüberlastung)
einbezahlt worden sei, bei Erkennen der Versäumnis aber umgehend zur
Einzahlung gebracht worden sei. Einbezahlt worden sei sogar die gesamte Rate,
und nicht lediglich nur der fehlende Teil.
Zu den Ausführungen der
Finanzbehörde, "Aus dem Blickwinkel des § 217 Abs. 7 BAO komme
es somit nicht auf ein Verschulden an der Nichtentrichtung des 2. Ratenzahlung
an, sondern vielmehr darauf, ob der Bw. auffallend sorglos gehandelt habe. Er
habe die Ratentermine von Anfang an nicht beachtet. Erst die 3. Rate sei
bewusst entrichtet worden", werde ausgeführt, dass diese
Begründung wohl an Zynismus nicht zu überbieten sei, wenn man bedenke,
dass der Steuerpflichtige statt der Rate die (höhere) Einkommensteuer, und
diese noch zu früh gezahlt habe, nur um Probleme mit der Behörde zu
vermeiden.
Die Behörde vermeine in
der Begründung, dass ein Steuerpflichtiger, der zu früh bezahle und
eine Ratenvereinbarung nicht einhalte, damit grob fahrlässig handle!
Grobfahrlässigkeit sei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt
oder ungewöhnliche und auffällige
Sorgfaltsvernachlässigung!
Der Bw. sei der Meinung, dass
das Übersehen einer Zahlung aus Arbeitsüberlastung wohl jedem schon
passiert sei, und deshalb nicht einmal leichte Fahrlässigkeit gegeben sei.
Es sei bestimmt nicht im Sinne des Bw., durch Vorlageanträge wegen
Bagatellbeträgen wertvolle Arbeitszeit und Steuergelder zu vergeuden,
dieser Behördenwillkür müsse aber Einhalt geboten
werden.
Der Steuerpflichtige habe in
der Vergangenheit seine Abgaben stets fristgerecht zur Einzahlung
gebracht.
Sollte sich keine Entscheidung
im Sinne des Bw. abzeichnen, werde der Antrag auf mündliche Verhandlung
gestellt.
Nach Anberaumung der
mündlichen Verhandlung bringt der steuerliche Vertreter mit Eingabe vom 26.
September 2006 vor, dass der Bw. Geschäftsführer der Firma S-GmbH, die
eine Firma betreibe, sei. Gesellschafter seien der Bw. und seine Gattin Frau
S.I., die auch angestellt sei. Während der Bw. den einschlägigen
fachlichen Bereich des Unternehmens leite, kümmere sich Frau S.I. um den
Backoffice-Bereich. Sie sei seit Jahren für die Fakturierung, Aufbereitung
der Buchhaltungsunterlagen, den Zahlungsverkehr u.ä. verantwortlich.
Natürlich kümmere sie sich auch um die privaten Zahlungen des Bw. Sie
habe ihre Arbeit stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und Zahlungen
pünktlich geleistet und tue dies bis dato. In obiger Angelegenheit sei ihr
allerdings ein kleiner Fehler unterlaufen, wobei sie zuerst zuviel und dann zu
wenig bezahlt habe.
Bis dato habe es weder seitens
der Lieferanten, der Finanz oder anderer Behörden Zahlungsverzug oder
Falschzahlung gegeben. Der Bw. habe daher guten Gewissens darauf vertrauen
könne, dass seine Frau auch diese Zahlungen ordentlich tätige. Ein
Überwachungsverschulden seitens des Bw. liege daher nicht vor.
In der am 17. Oktober 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Finanzamtes ergänzend
ausgeführt, dass der Rückstandsausweis aus Anlass des Terminverlustes
am 11. Juli 2005 ausgestellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht
wird, erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung im Fall eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als
beendet.
Da gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO ein Fernbleiben der Partei der Durchführung
der Verhandlung nicht entgegensteht, konnte in Abwesenheit des Bw. und seines
steuerlichen Vertreters verhandelt werden.
Zunächst ist
festzustellen, dass objektiv betrachtet infolge der nicht fristgerecht
entrichteten zweiten Rate, die in der Bewilligung der Zahlungserleichterung
determiniert war, Terminverlust eingetreten ist. Als Reaktion auf die
Ausstellung eines Rückstandsausweise wurde gemäß
§§ 212 Abs. 2 zweiter Satz, 230 Abs. 5 BAO der Zahlungsaufschub
beendet, sodass die in Rede stehenden Säumniszuschläge zu Recht
festgesetzt wurden.
Strittig ist jedoch, ob dem Bw.
an der Nichtentrichtung der fälligen Ratenzahlung ein grobes Verschulden
vorwerfbar ist.
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Der Eingabe des Bw. vom 26.
September 2006 ist zu entnehmen, dass der Bw. den einschlägigen fachlichen
Bereich des Unternehmens leitet und sich seine Frau S.I. um den
Backoffice-Bereich kümmert. Sie ist seit Jahren für die Fakturierung,
Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen, den Zahlungsverkehr u.ä.
verantwortlich. Sie kümmert sich auch um die privaten Zahlungen des Bw. und
hat ihre Arbeit stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und Zahlungen
pünktlich geleistet und tut dies bis dato. In obiger Angelegenheit ist ihr
allerdings ein kleiner Fehler unterlaufen, wobei sie zuerst zuviel und dann zu
wenig bezahlt hat.
Im Falle der weisungswidrigen
Nichtentrichtung von fristgebundenen Ratenzahlungen ist, sofern nicht ein
eigenes Verschulden des Bw. hinzutritt, das Verschulden der sonst
verlässlichen Kanzleiangestellten (hier der Ehegattin des Bw.) seinem
Verschulden nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist allein, dass der Bw. durch
klare Weisungen an seine Gattin dafür Sorge getragen hat, dass die
Zahlungen fristgerecht entrichtet werden, wobei eine Kontrolle jeder einzelnen
Überweisung, die die Gattin als bisher verlässliche Buchhalterin
durchgeführt hat, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt",
nicht erforderlich ist. Wird eine solche Vereinbarung verletzt und konnte der
Bw. im Hinblick auf das bisherige Verhalten seiner Gattin im
"Backoffice-Bereich" - was die Entrichtung der privaten
Zahlungsverpflichtungen anbelangt - mit der Befolgung der bisherigen
Vereinbarung rechnen, so kann aus der vorliegenden Missachtung einer solchen
Weisung ein Verschulden des Bw. nicht abgeleitet werden.
Da es bisher bei der
Zahlungsabwicklung durch die Ehefrau des Bw. für ihn keine Probleme gegeben
hat, hat der Bw. guten Gewissens darauf vertrauen können, dass seine Frau
auch die bewilligten Ratenzahlungen ordentlich tätigt. Ein
Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden im Sinne des §
217 Abs. 7 BAO entspricht, liegt seitens des Bw. somit nicht vor, sodass der
Berufung Folge zu geben war und die Bescheide über die Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen auszuheben waren.
Wien, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1511-W/05
- Stammnummer
- 24555
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF