Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0153-W/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens bei Selbstanzeige mit nur teilweiser Entrichtung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0153-W/05vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn G.H., vertreten durch Dkfm. Werner Gossar,
Wirtschaftstreuhänder, 1190 Wien, Weimarer Straße 93, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 16. November 2005, SN 004-2005/00280-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen
Bescheides insoweit ergänzt, als das Ende des ersten Satzes des Spruches
nach dem Wort "bewirkt" wie folgt lautet: "...bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat."
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 16. November 2005 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer 004/2005/00280-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass er im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10
vorsätzlich unter Verletzung der Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
1-12/2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von € 20.647,37 sowie für die Zeiträume 1 und 3/2005 in
Höhe von € 1.967,68 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Verdacht des angelasteten Finanzvergehens durch die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung vom Juli 2005
hinlänglich begründet sei. Der erstatteten Selbstanzeige habe mangels
Entrichtung (die vereinbarte Zahlungserleichterung sei nicht eingehalten worden)
keine strafbefreiende Wirkung zukommen können.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Dezember 2005, in der ausgeführt wurde, dass anlässlich einer
Betriebsprüfung vom Bf. die Umsatzsteuern für die in Rede stehenden
Zeiträume in Form einer Selbstanzeige gemeldet worden seien. In der Folge
sei auch ein Zahlungsplan erstellt worden, der vom Bf. deswegen nicht
eingehalten werden habe können, weil der Umsatz aus Gründen, die der
Bf. nicht erklären habe können, drastisch zurückgegangen sei und
die Kosten nicht sofort - z.B. wegen Kündigungsfristen -
gesenkt werden haben können. Wie ersichtlich habe der Bf. die Raten
teilweise entrichtet, habe jedoch letztlich die Mittel für weitere Raten in
Höhe von immerhin € 6.000,00 pro Monat nicht zu den vereinbarten
Terminen entrichten können. Dadurch sei Terminverlust eingetreten, der Bf.
habe es verabsäumt, sofort ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen
einzureichen.
Da der Bf.
grundsätzlich gewillt sei, den Rückstand in der vorgesehenen Zeit zu
begleichen, er aus Gründen, die außerhalb seines Einflussbereiches
liegen, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen habe können, ersuche er,
das Strafverfahren einzustellen. Erst nach Ablauf des gesamten Zeitraumes der
Zahlungserleichterungen könne beurteilt werden, ob der Bf. seinen
Verpflichtungen nachgekommen sei oder nicht.
Es würde
den Bf. gerade jetzt in einer wirtschaftlichen Notsituation besonders hart
treffen, zu den ohnehin vorhandenen Problemen auch noch das eines
Finanzstrafverfahrens zu bekommen. Der Bf. ersuche zu berücksichtigen, dass
er grundsätzlich seine Schuld tilgen möchte, dies jedoch aus oben
erwähnten Gründen nicht so regelmäßig wie geplant
möglich sei und das Strafverfahren einzustellen.
Aus dem
Finanzstrafakt ist eine einschlägige Vorstrafe ersichtlich, wonach der Bf.
bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Oktober 2002 wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
a und b FinStrG (unter anderem wegen Verkürzung von Umsatzsteuer der
Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2000) zu einer Geldstrafe von
€ 6.000,00 oder 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden
ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
War
gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Außer
Streit steht, dass zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung eine
Selbstanzeige erstattet wurde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht hindert (VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207). Darüber hinaus sind die Bestimmungen über die
Selbstanzeige als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren
(VwGH 23.2.2006, 2003/16/0092).
Hat ein
Abgabepflichtiger vor Ablauf der für die Entrichtung der von einer
Selbstanzeige betroffenen Abgabe zur Verfügung stehenden Frist ein
Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht,
tritt damit nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine
Vollstreckungssperre ein, bei der es sich auch um einen
"Zahlungsaufschub" im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG handelt
(VwGH 23.9.2005, 2002/15/0208).
Soweit der Bf.
ausführt, dass erst nach Ablauf des gesamten Zeitraumes der
Zahlungserleichterungen beurteilt werden könne, ob der Bf. seinen
Verpflichtungen nachgekommen sei oder nicht, ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde, allerdings infolge
Nichteinhaltung von Ratenzahlungsterminen Terminverlust eingetreten ist, was
auch nicht bestritten wird. Mit den Worten des Bf. ausgedrückt ist somit
der gesamte Zeitraum der bewilligten Zahlungserleichterung bereits abgelaufen,
sodass insoweit ein weiteres Zuwarten obsolet erscheint.
Zahlungserleichterungen, die erst nach Ausfertigung eines
Rückstandsausweises über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten
(§ 229 BAO) beantragt und bewilligt werden, haben für den
Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG keine Bedeutung,
weil sie Abgaben betreffen, die nicht den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet wurden (siehe § 29 Abs. 2 FinStrG). Der Selbstanzeige wird daher
nur insoweit strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden können, als bisher
eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der verkürzten
Beträge erfolgt ist.
Angesichts der
Tatsache, dass der Bf. eine einschlägige Vorstrafe aufweist und er unter
anderem wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Juli bis Dezember 2000 gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Oktober
2002 bestraft wurde, zudem die vorgeworfene strafbare Handlungsweise in der
Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt wird, erscheint der die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens rechtfertigende Verdacht eines Finanzvergehens nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
gegeben.
Im Spruch des
angefochtenen Bescheides wurde zwar die Strafnorm des § 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG richtig zitiert. Zum besseren Verständnis wird aus Anlass der
Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit ergänzt, als
das Ende des ersten Satzes des Spruches nach dem Wort "bewirkt" wie
folgt lautet: "...bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat".
Die
Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich
begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die
abschließende Prüfung der Frage, inwieweit aufgrund der bewilligten
Zahlungserleichterung eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der
verkürzten Beträge erfolgt ist und der Selbstanzeige zumindest
teilweise strafbefreiende Wirkung zukommen kann.
Wien, am 20.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0153-W/05
- Stammnummer
- 24554
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF