Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1622
Liquidationsgewinne im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/2-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Werden zwei deutsche
Kapitalgesellschaften liquidiert, an denen eine österreichische
Kapitalgesellschaft in dem einen Fall 100% und in dem anderen Fall 15% der
Anteile hält, dann sind diese Vorgänge auf deutscher Seite im
erstgenannten Fall gemäß Art. 7 und im zweitgenannten Fall
gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland von der Besteuerung
freizustellen. Die Erzielung von Liquidationserlösen verwirklicht ebenso
wie die Erzielung von Veräußerungserlösen den Tatbestand eines
Veräußerungsvorganges, da in beiden Fällen die Erlöse im
Gegenzug für die Abgabe der Gesellschaftsanteile erzielt werden. Die
Problematik ist anlässlich der österreichisch-deutschen
Verständigungsgespräche erörtert worden und hat zu folgender
Verständigungsvereinbarung geführt : "Grenzüberschreitend
fließende Erlöse aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft
stellen Erträge aus einer Transaktion dar, die einem
Veräußerungsvorgang entspricht. Ihre steuerliche Erfassung richtet
sich daher nach den Regelungen des Artikels 7 des Abkommens und fällt nicht
unter Artikel 10a".
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2455
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF