Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0875-W/05
Unzulässige Bescheidänderung gemäß § 295 BAO wegen Fehlens eines Grundlagenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-W/05vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog
im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche
aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften,
darunter eine Beteiligung an der I-KG (im Folgenden KG), für welche der am
16. April 2002 ergangene (gemäß
§ 295 BAO
geänderte) Einkommensteuerbescheid 1995 einen gemäß
§ 188 BAO festgestellten Verlustanteil von -40.190,00 S
berücksichtigte.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 17. Jänner 2003 wurde der Einkommensteuerbescheid 1995 erneut
gemäß
§ 295 BAO geändert und dabei der Verlustanteil
an der KG nicht mehr einbezogen. Zur Begründung verweist der Bescheid
darauf, dass auf Grund der zu St.Nr. X ergangenen
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien vom 13. Dezember 2002 eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1995 zu
unterbleiben habe.
Gegen diesen Bescheid berief
der Bw am 28. Jänner 2003 mit der Begründung, dass eine
bescheidmäßige Feststellung des Finanzamtes für den
1. Bezirk zu St.Nr. X vom 13. Dezember 2002 nicht
existiere.
Das Finanzamt erließ am
21. Feber 2003 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter
Hinweis auf im Bescheid vom Dezember 2002 für den Einkommensteuerbescheid
des Bw bindend getroffene Feststellungen ab. Der Bw beantragte am
4. März 2003 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
2. Instanz.
Am 10. März 2003
wurde der Einkommensteuerbescheid 1995 auf Grund einer zu einer weiteren
Beteiligung des Bw gemäß
§ 188 BAO getroffenen
Einkünftefeststellung neuerlich gemäß
§ 295 BAO
geändert. Der Verlust an der KG blieb dabei unverändert außer
Ansatz.
Aus dem Veranlagungsakt der KG
wurde dazu Folgendes festgestellt:
Am 28. Juli 2000 erging
zunächst ein vorläufiger Feststellungsbescheid für das Jahr 1995.
Mit endgültigem Bescheid vom 5. Feber 2003, zugestellt am
11. Feber 2003, wurde unter Hinweis auf die dem
Betriebsprüfungsbericht vom 23. Dezember 2002 zu entnehmende
Begründung ausgesprochen, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für 1995 nicht stattfindet. Eine gegen
diesen Bescheid am 4. März 2003 erhobene Berufung ist noch
anhängig.
Einem zwischen dem Finanzamt
für den 1. Bezirk in Wien und dem für die Einkommensteuer eines
anderen Beteiligten der KG zuständigen Finanzamt Salzburg-Land
geführten Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass die mit 13. Dezember
2002 datierten Mitteilungen irrtümlich an die Finanzämter versendet
wurden seien. Der Bescheid betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte sei
tatsächlich erst am 5. Feber 2003 ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Eine Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO setzt daher eine
nachträglich Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines
Feststellungsbescheides voraus.
Aus dem festgestellten
Sachverhalt geht unzweifelhaft hervor, dass der (endgültige) Bescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien, mit welchem - in
Abänderung des vorläufigen Feststellungsbescheides vom 28. Juli
2000 - ausgesprochen wurde, dass bei der KG für das Jahr 1995 eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nicht stattfindet,
erst am 5. Feber 2003 bzw. mit dessen Zustellung am 11. Feber 2003,
und nicht bereits am 13. Dezember 2002, erlassen wurde. Damit hat es jedoch
am 17. Jänner 2003 an einer nachträglichen Änderung des dem
Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2002 zu Grunde liegenden
Feststellungsbescheides vom 28. Juli 2000 gefehlt, weshalb der
Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2002 am 17. Jänner 2003
nicht zulässigerweise gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geändert werden konnte. Der angefochtene Bescheid wäre daher an sich
aufzuheben und vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 1995 basierend auf dem
Bescheid vom 5. Feber 2003 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
zu ändern gewesen (vgl. VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).
Für den Streitfall ist
jedoch von Bedeutung, dass der angefochtene Bescheid am 10. März 2003
neuerlich gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert wurde.
§ 295 Abs. 1 BAO bestimmt u.a., dass ein von einem
Feststellungsbescheid abzuleitender Bescheid im Falle der nachträglichen
Änderung des Feststellungsbescheides durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
ist. Damit ist klargestellt, dass der gemäß
§ 295 BAO
später erlassene Bescheid insgesamt und zur Gänze an die Stelle des
früheren Bescheides tritt, mag dieser frühere Bescheid, wie der
konkret angefochtene Bescheid vom 17. Jänner 2003, auch rechtswidrig
sein (vgl. VwGH 19.3.1997, 97/13/0038).
Der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid vom
10. März 2003 ist folglich an die Stelle des angefochtenen Bescheides
vom 17. Jänner 2003 getreten.
Tritt aber ein Bescheid an die
Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung
gemäß
§ 274 BAO als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet. § 274 BAO ist u.a. bei gemäß
§ 295
geänderten Bescheiden anwendbar (vgl. Ritz, BAO Kommentar³,
§ 274 Tz 1).
Bei Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vom 10. März 2003 war aber auch der Bescheid
vom 5. Feber 2003 betreffend Nichtfeststellung von Einkünften bei der
KG bereits erlassen. Die Nichtberücksichtigung eines Verlustes aus der
Beteiligung des Bw an der KG im Einkommensteuerbescheid vom 10. März
2003 gründet sich somit auf einen zuvor geänderten
Feststellungsbescheid. Dem Einkommensteuerbescheid vom 10. März 2003
haftet daher der mit der Berufung einzig vorgetragene Mangel nicht an. Eine
Verpflichtung, mit der Bescheidanpassung bis zur Rechtskraft des Bescheides vom
5. Feber 2003 zuzuwarten, besteht im Übrigen nicht (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 295 Tz 13). Der Vollständigkeit halber sei auch
erwähnt, dass ein Bescheid, dem in einem Feststellungsbescheid getroffene
Entscheidungen zu Grund liegen, gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-W/05
- Stammnummer
- 24549
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF