Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0104-W/06
Rückzahlung von Lohnsteuer an den Steuerpflichtigen kein Zufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-W/06vom 19.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Bw. reichte beim Finanzamt die "Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004" ein und gab an im Jahr 2004 von zwei
bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten zu
haben.
Das Finanzamt erließ am 23. September 2005 den
Einkommensteuerbescheid 2004 und setzte bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit u.a. Einkünfte aus einem von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelten
Lohnzettel in Höhe von € 7.546,46 an.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2005 gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2004 Berufung und führte u.a. wie
folgt aus:
Die Berufung richte sich gegen die Höhe der
Einkünfte der Sozialversicherung sowie gegen die Zurechnung von
Einkünften von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Jahr
2004, die im Jahr 2003 zuzurechnen seien.
Der Bw. habe den Einkommensteuerbescheid 2004 erhalten und
habe feststellen müssen, dass sich eine Nachzahlung ergebe. Daher habe der
Bw. die erhaltenen Beträge nachgerechnet und habe feststellen müssen,
dass der Lohnzettel der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nicht
stimmen könne. Als Beilage gebe der Bw. die Abschnitte der Pension in Kopie
bei. Bei der Abrechnung wäre nach Ansicht des Bw. somit ein
lohnsteuerpflichtiger Einkommen in Höhe von € 6.928,17 anzusetzen. Die
Lohnsteuer in Höhe von € 775,83 sei bisher ebenfalls noch nicht
berücksichtigt worden.
Bei den erhaltenen Bezügen von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse seien Bezüge vom 20.
November bis zum 31. Dezember 2003 in den Abrechnungen mitgerechnet worden.
Diese würden nach Ansicht des Bw. im Jahr 2003 der Versteuerung
unterliegen. Laut beigeschlossener Berechnung würde dies einen Betrag
€ 1.790,89 weniger bei der Einkommensteuerbemessung für 2004 ergeben.
Weiters beantrage der Bw. bei der
Einkommensteuerveranlagung für 2004 den Pensionistenabsetzbetrag zu
berücksichtigen. Die Pension stehe dem Bw. ab 1. Jänner 2004 laut
Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu. Eine Kopie des
Pensionsbescheides werde beigelegt.
Der Bw. legte der Berufung den Bescheid der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Zuerkennung
einer Pension vom 13. August 2004 sowie u.a. die Zahlungsbelege der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Abrechnung der
ausbezahlten Bezüge für den Zeitraum Jänner bis November 2004
bei.
Das Finanzamt richtete ein Schreiben an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit dem es um
Überprüfung des Jahreslohnzettels des Bw. für das Jahr 2004
ersuchte, da dieser angebe, dass Lohnsteuer von der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft einbehalten worden sei, jedoch am übermittelten
Lohnzettel diese nicht aufscheine.
Das Finanzamt fertigte am 16. November 2005 einen
Aktenvermerk an, in dem u.a. ausgeführt wird, dass laut Telefonat mit Herrn
A. von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der
übermittelte Lohnzettel für das Jahr 2004 stimme.
Am 21. November 2005 erging eine Berufungvorentscheidung
gem. § 276 BAO mit der die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Finanzamt
u.a. aus, dass die Überprüfung des Jahreslohnzettels der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft dessen Richtigkeit ergeben habe.
Die vorerst einbehaltene Lohnsteuer sei zurückbezahlt worden (Auszahlung
Anfang 2005). Die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem
Finanzamt übermittelten Beträge seien im Jahr 2004 ausbezahlt worden
und würden daher in diesem Jahr der Besteuerung unterliegen
(Zuflussprinzip). Es sei dabei richtigerweise der Arbeitnehmerabsetzbetrag
berücksichtigt worden (Aktivbezüge), sodass daher der
Pensionistenabsetzbetrag nicht zustehe.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005
Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2005 ein und
führte u.a. aus, die Berufung richte sich gegen die Vorgangsweise bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Bei der Sozialversicherunganstalt der
gewerblichen Wirtschaft seien die Bezüge laut beigeschlossenen Kopien
für Jänner bis Dezember 2004 mit einem anderen Betrag ausbezahlt
worden als dies auf dem Lohnzettel ersichtlich sei. Im Monat Februar 2005 sei
mittels Rollierung vermutlich eine Berichtigung der Bezüge vorgenommen
worden.
Vom Bw. wurden in der Beilage zum Vorlageantrag neben einer
"Aufstellung der Zahlungsbelege der Pensionsversicherung" (siehe AN-Akt, S 23),
die Zahlungsbelege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
mit der Abrechnung der ausbezahlten Bezüge für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2004 vorgelegt (siehe AN-Akt, S 24 ff). Weiters wurde
der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
über die Zuerkennung einer Pension an den Bw. (siehe AN-Akt, S 28f)
beinhaltend die Abrechnung der Bezüge für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Juli 2004 und August 2004 vorgelegt (siehe AN-Akt, S 30).
Der unabhängige Finanzsenat richtete mit Schreiben vom
27. Juni 2006 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle Niederösterreich unter Hinweis auf § 143 BAO folgendes
Auskunftsersuchen:
"Herrn
Bw. wurden im Jahr 2004 von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Pensionsbezüge
ausbezahlt. Herr Bw. hat dem Finanzamt
X. folgende von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Unterlagen
vorgelegt:
Bescheid betreffend die
Zuerkennung einer Pension vom 13. August 2004 sowie die Abrechnung des
Anspruchzeitraumes vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Juli 2004, die Abrechnung
des Zeitraumes August 2004, weiters Abrechnungsunterlagen betreffend die Monate
September 2004 bis Dezember 2005 (siehe Beilage).
2. Von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde für den
Pensionszahlungszeitraum 2004 eine "Neuaufrollung" durchgeführt und
aufgrund dieser an Herrn Bw. für
das Jahr 2004 einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 775,83 im Februar
2005 überwiesen. Der in der Folge der "Neuaufrollung" für das Jahr
2004 ausgestellte Lohnzettel wurde dem Finanzamt übermittelt. Herr
Bw. führt in seiner Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 aus, dass die im von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellten Lohnzettel
angeführten Beträge, insbesondere der Betrag unter "Steuerpflichtige
Bezüge" (KZ 245) nicht stimmen könne.
3. Aus welchen Grundlagen
(Bezugsauszahlungen) und durch welche Berechnungen ergeben sich die Beträge
im von Ihnen für das Jahr 2004 ausgestellten Lohnzettel, insbesondere der
unter "Steuerpflichtige Bezüge (245)" angeführte Betrag in Höhe
von € 7.546,45? Sie werden ersucht, die Berechnungen der im Lohnzettel
angeführten Beträge unter Einbeziehung der unter Punkt 1.
angeführten Abrechnungen genau darzustellen."
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Landesstelle Niederösterreich führte in Beantwortung des
Auskunftsersuchens gem. § 143 BAO Folgendes aus:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.06.2006 teilen wir
Ihnen die monatlichen Pensionsbezüge für das Jahr 2004 mit, die
für die Berechnung des Lohnzettels 2004 herangezogen wurden. Die
Erwerbsunfähigkeitspension wurde ab 01.01.2004 gemäß
§ 298
Abs. 12 bzw. 18 GSVG neu berechnet. Die geänderte Pensionshöhe wurde
mit Bescheid vom 26.04.2005 mitgeteilt.
AUSGANGSWERTE:
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Jänner 2004 bis August 2004
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Pension von der SVA der gew. Wirtschaft
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1.154,78 €
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abzüglich Krankengeldruhen
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959,10 €
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abzüglich Krankenversicherung
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8,51 €
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September 2004 bis Dezember 2004
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Pension von der SVA der gew. Wirtschaft
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1.154,78 €
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abzüglich Krankenversicherung
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50,23 €
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Sonderzahlung April 2004 und September 2004
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Pension von der SVA der gew. Wirtschaft
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1.154,78 €
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abzüglich Krankenversicherung
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50,23 €
BRUTTOBEZÜGE (KZ 210):
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1.154,78 € x 14 =
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16.166,92 €
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abzüglich 959,10 € x 8 =
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7.672,80 €
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8.494,12 €
SECHSTELGRENZE (KZ 220):
Die Sechstelgrenze errechnet sich aus den insgesamt
zugeflossenen laufenden Bezügen geteilt durch die Anzahl der Kalendermonate
ab Jänner 2004 bis zum Monat des Zufließens mal 2.
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(10.393,02 - 7.672,80) : 9 x 2 =
|
604,49 € (Sechstelgrenze)
KZ 225: 604,49 € x 4,35 % = 26,29 €
KRANKENVERSICHERUNG (KZ 230):
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8,51 € x 8 =
|
68,08 €
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50,23 € x 6 =
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301,38 €
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369,46 €
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abzüglich KZ 225
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26,29 €
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343,17
STEUERPFLICHTIGE BEZÜGE (245):
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KZ 210
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8.494,12 €
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abzüglich KZ 220
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604,49 €
|
abzüglich KZ 230
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343,17 €
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7.546,46 €".
Dieses Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich wurde dem Bw. vom
unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit dem Ersuchen
eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
Der Bw. führt in seiner Stellungnahme vom 25. August
2006 aus, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 sei eingebracht
worden, da die Bezüge der GKK betreffend das Jahr 2003 im Jahre 2004
eingegangen, und auch in diesem Jahr der Einkommensteuer unterzogen worden
seien.
Die Bezüge aus der Pension seien im Jahr 2005
berichtigt worden, und seien auch im Jahre 2004 der Einkommensteuer unterzogen
worden. In der Berufungsabweisung des Finanzamtes werde das Zuflussprinzip
angeführt. Die Einnahmen der GKK seien im Jahr 2004 zugeflossen, die
Einnahmen der SV der gewerblichen Wirtschaft (Rollung) seien im Jahr 2005
zugeflossen.
Die Einnahmen der GKK welche das Jahr 2003 betreffen, seien
für die Nachzahlung der Einkommensteuer 2004 in der Höhe von €
1.373,58 verantwortlich. Diese Vorgangsweise stelle für den Bw. eine
finanzielle Härte dar, welche mit seinem Pensionsbezug von monatlich €
1.035,83 nicht bezahlt werden könne.
Hinsichtlich des Pensionistenabsetzbetrages sei eine Kopie
des Pensionsbescheides vorgelegt worden, auf dem ersichtlich sei, dass die
Pension ab 1.1.2004 festgestellt worden sei. Die Grundlage für eine
Abweisung des Pensionistenabsetzbetrages sei damit nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob
Pensionseinkünfte des Bw. für das streitgegenständliche Jahr erst
im Jahr 2005 zugeflossen sind (Ansicht des Bw.) oder ob diese Einkünfte
bereits im Jahre 2004 zugeflossen sind und daher auch in diesem der Besteuerung
zu unterziehen sind (Ansicht des Finanzamtes). Weiters ist strittig, ob beim Bw.
der Pensionistenabsetzbetrag im streitgegenständlichen Jahr
berücksichtigt werden kann.
Der unabhängige
Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Dem Bw. wurde mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich vom 13. August
2004 eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen und wird dazu im Bescheid
u.a. wie folgt ausgeführt:
" ... Antragsteller Bw. ... BESCHEID
13.08.2004
1. Die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 GSVG)
wird festgestellt ab 01.01.2004 mit monatlich EUR 1.147,39
2. Die
Pension ruht (§ 61a GSVG) ab 01.01.2004 mit monatlich EUR
959,10
Begründung zu 2. Die Pension ruht für die Dauer
des Anspruches auf Krankengeld im Ausmaß des Krankengeldbezuges,
höchstens jedoch im Ausmaß der Bruttopension. ..." (siehe AN-Akt, S
10).
Das Ruhen des Pensionsanspruches im Ausmaß des
Krankengeldbezuges war bis zum 31. August 2004 gegeben.
Nach den vom Bw. vorgelegten Abrechnungen und
Auszahlungsbestätigungen (Gutschriften) der zuerkannten Pension ist
festzustellen, dass die mit Bescheid vom 13. August 2004 ab 1. Jänner
2004 zuerkannte Pension für den Zeitraum Jänner 2004 bis August 2004
nach Abzug des Krankengeldbezuges sowie des Krankenversicherungsbeitrages und
der Lohnsteuer im August 2004, für die Monate September bis Dezember 2004
nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und der Lohnsteuer am Ende des
jeweiligen Monats, ausbezahlt (gutgeschrieben) wurde.
Es liegen für den Zeitraum Jänner bis August 2004
(siehe AN-Akt, S 10 u. 28-30) sowie für den Zeitraum September bis Dezember
2004 (siehe AN-Akt S 11 ff u. S 24 ff) Abrechnungen und
Auszahlungsbestätigungen vor, die einen Zufluss der Pensionszahlungen
für das Jahr 2004 im Jahr 2004 belegen. So weist der vom Bw. vorgelegte
Kontoauszug vom 31.12.2004 (siehe AN-Akt, S 26) mit 30.12.2004 "Wert 3012" unter
dem Titel "Pension 12/04" die Überweisung der Pensionszahlung für
Dezember 2004 aus.
Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei den monatlichen
Pensionszahlungen an den Bw. Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 775,83
einbehalten. Auf dem vom Bw. vorgelegten Kontoauszug vom 4. März 2005 ist
ersichtlich, dass unter dem Titel "Rollierung" von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den Bw. mit 17.02.2005
€ 775,83 überwiesen wurden.
Der Bw. war im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. August
2004 Dienstnehmer der Firma B. (siehe AN-Akt, S 3f) und bezog in diesem Zeitraum
ausschließlich Krankengeld von der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ..."
Wenn der Bw. in der Berufung im Ergebnis ausführt, die
von der Niederösterreichen Gebietskrankenkasse erhaltenen Bezügen
für den Zeitraum vom 20.11. - 31.12.2003 seien bei Einkünften
des Jahres 2004 berücksichtigt worden, es würden diese aber im Jahr
2003 der Besteuerung unterliegen und richte sich daher die Berufung gegen den
Ansatz von Einkünften im Jahr 2004, welche dem Jahr 2003 zuzurechnen seien,
ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Bw. führte in seinem an den unabhängigen
Finanzsenat gerichteten Schreiben vom 25. August 2006 - auszugsweise
zitiert - wie folgt aus;
"Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
eingebracht, da die Bezüge der GKK betreffend das Jahr 2003 im Jahr 2004
eingegangen sind, und auch in diesem Jahr der Einkommensteuer unterzogen wurden.
...
Die Einnahmen der GKK sind im Jahr 2004 zugeflossen,
...".
In der Berufungsvorentscheidung wurde in der
Begründung ausgeführt, dass die von der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse dem Finanzamt übermittelten Beträge im Jahr 2004
ausbezahlt worden seien und daher in diesem Jahr der Besteuerung unterliegen
(Zuflussprinzip).
Aufgrund der Ausführungen des Bw.im Schreiben vom 25.
August 2006 und unter Hinweis darauf, dass den Ausführungen in einer
Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, der Bw. in seinem
Vorlageantrag vom 19. Dezember 2005 gegen die angeführte Feststellung des
Finanzamtes kein Vorbringen erstattet hat, geht der unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass die strittigen - von der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse ausbezahlten - Beträge dem Bw, im Jahr 2004
zugeflossen sind und daher in diesem Jahr der Besteuerung zu unterziehen
sind.
Wenn der Bw. ausführt, nach seiner Berechnung sei bei
den steuerpflichtigen Bezügen (KZ 245) ein Betrag von € 6.928,17
anzusetzen, ist darauf zu verweisen, dass sich dieser Betrag nur unter
Außerachtlassung des Ansatzes der Sonderzahlungen im April und September
2004 sowie des abzuziehenden Jahressechstels ergibt. Es ist aber der
steuerpflichtige Bezug (KZ 245) unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und unter
Abzug des Jahressechstels zu ermitteln.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag vom 19. Dezember 2005 im
Ergebnis darauf verweist, es werde vom Finanzamt bei der Ermittlung der von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezogenen Einkünfte vom
Zuflussprinzip ausgegangen und dieses nicht in gleicher Weise bei der Ermittlung
der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogenen
Einkünfte angewendet, da
1. die Lohnsteuer in Höhe von € 775,83 bisher
noch berücksichtigt worden sei,
2. die von der Sozialvericherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft laut den vom Bw. vorgelegten Kopien für Jänner bis Dezember
2004 ausbezahlten Bezüge von den auf dem Lohnzettel ersichtlichen
Beträgen abweichen würden und
3. im Monat Februar 2005 mittels Rollierung vermutlich eine
Berichtigung der Bezüge vorgenommen worden sei (Zufluss 2005),
ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wenn dem Bw. nach einer Aufrollung der im Jahr 2004
ausbezahlten Bezüge im Jahr 2005 die bisher einbehaltene Lohnsteuer
zurückerstattet wird, stellt diese Rückerstattung der Lohnsteuer im
Jahr 2005 deshalb keinen Zufluss beim Bw. im Jahr 2005 dar, da unter dem Zufluss
von Einkünften, der Zufluss des Bruttobetrages verstanden wird. Es ist dem
Bw. daher nicht nur der um die Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeitrag
verminderte Betrag, also der Überweisungsbetrag, zugeflossen, sondern der
Bruttobetrag. Es hat lediglich die bezugsauszahlende Stelle es übernommen
die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeitrag
einzubehalten.
Dem Bw. ist die ihm im Februar 2005 überwiesene
Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip bereits im Jahr 2004, da sie Teil der
Bruttoleistung war, zugeflossen. Die Rückerstattung der Lohnsteuer im Jahr
2005 stellte demnach keinen steuerlich relevanten Zufluss im Jahr 2005
dar.
Den Ausführungen des Bw., die von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausbezahlten Bezüge
würden von den auf dem Lohnzettel ersichtlichen Bezüge abweichen, ist
mit dem Hinweis auf die oben angeführte Berechnung der unter den Kennzahlen
angeführten Beträge zu begegnen und gleichzeitig festzustellen, dass
der Bw. kein Vorbringen zu seiner Vemutung erstattet im Rahmen der Rollierung
sei eine Berichtigung der Bezüge vorgenommen worden und habe es einen
Zufluss im Jahr 2005 gegeben. Wenn der Bw. damit auf die Rückerstattung der
Lohnsteuer verweist, ist auf obige Ausführungen hinzuweisen.
Die Ausführung des Bw., es sei weiters bei den
Einkünften der Sozialversicherung eine einbehaltene Lohnsteuer nicht
angerechnet wurden, kann deshalb keine Relevanz zukommen, da die einbehaltene
Lohnsteuer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle Niederösterreich an den Bw. ausbezahlt wurde und damit eine
anrechenbare bereits entrichtete Lohnsteuer nicht vorliegt.
Wenn der Bw. weiters ausführt, dass Lohnsteuer von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbehalten worden sei
aber am Lohnzettel nicht aufscheine, ist darauf zu verweisen, dass am von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellten Lohnzettel
deshalb keine Lohnsteuer angeführt ist, da die einbehaltene Lohnsteuer an
den Bw. ausbezahlt wurde und nur eine tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
am Lohnzettel auszuweisen und bei der Arbeitnehmerveranlagung anzurechnen
ist.
§ 33 Abs. 5 und 6 lauten auszugsweise zitiert wie
folgt:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro
jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich,
wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen. ...
(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge
nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag
bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse,
Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder
Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. ..."
Die Berücksichtigung der Absetzbeträge erfolgt in
der gesetzlich angeführten Reihenfolge (vgl. Doralt,
EStG6, § 33 Tz
16).
Der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag
stehen auch dann in voller Höhe zu, wenn der Arbeitnehmer nur während
eines Teiles des Jahres beschäftigt war.
Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag
schließen den Pensionistenabsetzbetrag aus. Deshalb steht der
Pensionistenabsetzbetrag nicht zu, wenn der Steuerpflichtige auch nur
vorübergehend als Dienstnehmer beschäftigt war (vgl. Doralt,
EStG6, § 33 Tz
59).
Der Bezug von anderen Einkünften schließt den
Pensionistenabsetzbetrag nicht aus, sind unter den anderen Einkünften
jedoch Aktivbezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis enthalten,
die den Anspruch auf Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag begründen, kann
der Pensionistenabsetzbetrag nicht geltend gemacht werden (vgl. abermals Doralt,
EStG6, § 33
Tz 63).
Da beim Bw. im Jahr 2004 im Zeitraum 1: Jänner 2004
bis 31. August 2004 ein bestehendes Dienstverhältnis gegeben war und das in
diesem Zeitraum an den Bw. ausbezahlte Krankengeld als Ersatz für eine
Lohnzahlung aus dem bestehenden Dienstverhältnis angesehen werden kann,
hatte der Bw. nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates einen Aktivbezug
aus einem bestehenden Dienstverhältnis. Es konnte damit nur der
Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag und nicht der
Pensionistenabsetzbetrag, berücksichtigen werden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-W/06
- Stammnummer
- 24546
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF